Zunächst einmal bin ich irritiert, dass man als Regierungsamtmann (A11 BBesO) nicht in der Lage ist, diese Frage selbstständig zu beantworten.
Deine Sachverhaltsschilderung ist etwas dürftig.
Hier deshalb die Mutmaßungen:
Sollte der Aufstieg nach § 27 BLV erfolgen, wäre das bei dir nicht möglich.
§ 27 Abs. 1 BLV besagt, dass abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden können, die
1.
seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,
2.
sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
3.
in den letzten zwei dienstlichen Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beurteilt worden sind und
4.
ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben.
(= Ausnahme)
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 können die obersten Dienstbehörden für ihren nachgeordneten Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des Endamtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen.
Liegen diese Voraussetzungen bei dir vor? Dann fehlt es an der Planstelleneinweisung nach A12 (Regierungsamtsrat) und die kumulativ vorliegenden, oben genannten, Voraussetzungen.
Oder wird der Aufstieg nach § 35 BLV stattfinden?
§ 35 Abs. 1 BLV besagt, dass der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens erfolgt. Dieser setzt neben der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren Folgendes voraus:
1.
beim Aufstieg in den mittleren Dienst: den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung,
2.
beim Aufstieg in den gehobenen Dienst: den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, einer fachspezifischen Qualifizierung oder eines Hochschulstudiums sowie eine berufspraktische Einführung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes und
3.
beim Aufstieg in den höheren Dienst: den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Hochschulstudiums sowie eine berufspraktische Einführung in die Laufbahn des höheren Dienstes.
Zu deiner Fragestellung, ob man direkt Ämter überspringen kann, ist dies idR zu verneinen, da § 9 Abs. 2 BLV ziemlich eindeutig ist, da dieser besagt, dass die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A regelmäßig zu durchlaufen sind.
Stufen sind in § 27 BBesG geregelt. Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/__27.html
Ich empfehle als Gute-Nacht-Lektüre die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages:
https://www.bundestag.de/resource/blob/ ... f-data.pdf