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Zuweisung unterwertige Tätigkeit (befristet)
Verfasst: 14. Apr 2021, 13:40
von icke13
Hallo,
mir soll befristet eine unterwertige Tätigkeit zugewiesen werden.
Grundsätzlich habe ich nichts dagegen.
Handle ich mir irgendwelche Nachteile ein, wenn ich der Zuweisung zustimme?
Dass ich nicht befördert werden kann, ist mir klar.
Danke
Re: Zuweisung unterwertige Tätigkeit (befristet)
Verfasst: 16. Apr 2021, 11:10
von KölnerBub
Hallo Icke,
wenn Du eine unterwertige Zuweisung bekommst, dann darf diese Zuweisung ohne Deine Zustimmung nur bis max. zwei Jahre befristet sein, vgl. § 6 Satz 3 PostPersRG. Satz 3 besagt, dass bei einer unterwertigen Beschäftigung die Zustimmung des Beamten erfolgen MUSS.
Natürlich kann der DH Dir einen Zuweisung über zwei Jahre zukommen lassen, dann natürlich wie bei allen Zuweisungen mit vorheriger Anhörung. Wenn Du nicht ablehnst und diese Zuweisung sogar willst, dann ist es doch ok. Wenn Du Bedenken hast, dann einfach die unterwertige Zuweisung ablehnen...
Wegen der Beförderungsmöglichkeit wird der DH Dir mitteilen, dass natürlich in jedem Fall eine (theoretische) Beförderung möglich ist. Aber das ist meiner Meinung nach totaler Quatsch, denn Du wirst in dieser unterwertigen Tätigkeit immer eine schlechtere Beurteilung bekommen als Deine Kollegen/innen und schon mal wesentlich schlechter, als deine Konkurrenten auf der Beförderungsliste. Denn Du brauchst einen Top-Bewertung mit Plus und Sternchen, um gaaaaaaanz vorne mit dabei zu sein.
Also meiner Meinung nach zu 100 % ausgeschlossen...
Re: Zuweisung unterwertige Tätigkeit (befristet)
Verfasst: 16. Apr 2021, 12:04
von Siggi09
KölnerBub hat geschrieben: ↑16. Apr 2021, 11:10
Aber das ist meiner Meinung nach totaler Quatsch, denn Du wirst in dieser unterwertigen Tätigkeit immer eine schlechtere Beurteilung bekommen als Deine Kollegen/innen und schon mal wesentlich schlechter, als deine Konkurrenten auf der Beförderungsliste. Denn Du brauchst einen Top-Bewertung mit Plus und Sternchen, um gaaaaaaanz vorne mit dabei zu sein.
Also meiner Meinung nach zu 100 % ausgeschlossen...
Für eine Beförderung brauchst Du i.d.R. ein Hervorragend und selbst bei amtsangemessener Beschäftigung ist maximal ein Sehr gut möglich. Wenn man also keine höherwertige Tätigkeit macht, ist eine Beförderung schon so gut wie ausgeschlossen. Daher bin ich auch Deiner Meinung ...
Re: Zuweisung unterwertige Tätigkeit (befristet)
Verfasst: 18. Apr 2021, 12:49
von ER04-20
Ich selber wurde ein paar Jahre unterwertig untergebracht. Es ist ein gehöriger Nachteil. Ich machte aber die Arbeit sehr gern.
Dann war ja ein paar Jahre (ca. 2010 - 2015) überhaupt keine Beförderungsmoeglichkeit.
Ab 2014 hatte ich endlich einen Chef der mich in der Hinsicht auch gefördert hat. Ich bekam die ISB und selbst danach mit “Hervorragend Plus” bekam ich noch keine Beförderungsmoeglichkeit. Erst 2017 hat es geklappt. Heute kann ich sagen, dass unterwertige Tätigkeit “verlorene Jahre” sind.
Man sollte das nicht mit sich machen. Lieber woanders hingehen. Ich weiß, dass das fast unmöglich ist. Aber trotzdem. Aber das weiß ich auch nur seit jetzt.
Re: Zuweisung unterwertige Tätigkeit (befristet)
Verfasst: 20. Apr 2021, 13:02
von KölnerBub
Hallo,
komisch, immer wenn es eine unterwertige Zuweisung gibt, heißt es dass in dieser Zeit natürlich eine Beförderung stattfinden kann.
Re: Zuweisung unterwertige Tätigkeit (befristet)
Verfasst: 20. Apr 2021, 14:14
von Pipapo
KölnerBub hat geschrieben: ↑20. Apr 2021, 13:02
Hallo,
komisch, immer wenn es eine unterwertige Zuweisung gibt, heißt es dass in dieser Zeit natürlich eine Beförderung stattfinden kann.
Ich frage mich, wer so etwas behauptet? Um befördert werden zu können muss man auf einem höherwertigen Posten sitzen. Und dann erst kommt die Beurteilung zum tragen.
Re: Zuweisung unterwertige Tätigkeit (befristet)
Verfasst: 20. Apr 2021, 16:54
von Ruheständler
Pipapo hat geschrieben: ↑20. Apr 2021, 14:14
Ich frage mich, wer so etwas behauptet? Um befördert werden zu können muss man auf einem höherwertigen Posten sitzen. Und dann erst kommt die Beurteilung zum tragen.
... und natürlich der Nasenfaktor
sofern nicht schon in der Beurteilung enthalten (eigene negativer Erfahrung)
Re: Zuweisung unterwertige Tätigkeit (befristet)
Verfasst: 21. Apr 2021, 11:58
von Heike1405
"Ich frage mich, wer so etwas behauptet? Um befördert werden zu können muss man auf einem höherwertigen Posten sitzen. Und dann erst kommt die Beurteilung zum tragen."
Ist so nicht ganz richtig. Um bei der Beförderungsrunde mit betrachtet zu werden muss man sich mindestens 6 Monate auf einem höherwertigen Posten bewährt haben. Zum Zeitpunkt der Beförderung kann man theoretisch auch amtsangemessen oder unterwertig beschäftigt sein. In der Praxis werden allerdings die Personen bevorzugt, die im Beurteilungszeitraum höherwertig gearbeitet haben. Da dann die Beurteilung höher gewichtet wird als bei einer Person mit der gleichen Bewertung auf einem amtsangemessenen Dienstposten.
Re: Zuweisung unterwertige Tätigkeit (befristet)
Verfasst: 22. Apr 2021, 14:08
von KölnerBub
Hallo Heike,
meiner Meinung nach muss man nicht auf einem höherwertigen Posten sitzen.
Aber wenn man in einer unterwertigen Tätigkeit ist, wird eine Beförderung so gut wie ausgeschlossen sein. Der Grund ist, dass die Beurteilung niemals so gut sein kann wie bei den vergleichbaren Kollegen/innen. Denn die sind in aller Regel mit sehr gut +++ bewertet...
Ergo, hat man in einer unterwertigen Tätigkeit (das war auch das eigentliche Thema), so gut wie keine Chance auf eine Beförderung.
Wer was anderes behauptet, hat entweder keine Ahnung oder argumentiert im Sinne des DH, um eine unterwertige Tätigkeit schön zu reden !
Re: Zuweisung unterwertige Tätigkeit (befristet)
Verfasst: 22. Apr 2021, 14:22
von Heike1405
KölnerBub hat geschrieben: ↑22. Apr 2021, 14:08
Hallo Heike,
meiner Meinung nach muss man nicht auf einem höherwertigen Posten sitzen.
Aber wenn man in einer unterwertigen Tätigkeit ist, wird eine Beförderung so gut wie ausgeschlossen sein. Der Grund ist, dass die Beurteilung niemals so gut sein kann wie bei den vergleichbaren Kollegen/innen. Denn die sind in aller Regel mit sehr gut +++ bewertet...
Ergo, hat man in einer unterwertigen Tätigkeit (das war auch das eigentliche Thema), so gut wie keine Chance auf eine Beförderung.
Wer was anderes behauptet, hat entweder keine Ahnung oder argumentiert im Sinne des DH, um eine unterwertige Tätigkeit schön zu reden !
Dann sind wir ja einer Meinung. Das obere Zitat in meinem Post war von Pipapo. Allerdings weiß ich mit 100 prozentiger Sicherheit von einem Kollegen, der trotz unterwertiger Beschäftigung befördert wurde. Zwar selten aber kommt vor.
Re: Zuweisung unterwertige Tätigkeit (befristet)
Verfasst: 22. Apr 2021, 15:43
von Siggi09
Heike1405 hat geschrieben: ↑22. Apr 2021, 14:22
Allerdings weiß ich mit 100 prozentiger Sicherheit von einem Kollegen, der trotz unterwertiger Beschäftigung befördert wurde.
Lag das vielleicht an der Beurteilung / Tätigkeit vor Aufnahme einer unterwertigen Beschäftigung?
Re: Zuweisung unterwertige Tätigkeit (befristet)
Verfasst: 22. Apr 2021, 19:13
von KölnerBub
Hallo Heike,
ich weiß jetzt nicht in welchem Bereich Du arbeitest und wie die Konstellation bei Dir/Euch in der Org.-Einheit ist/war.
Wenn eine/r in die unterwertige Beschäftigung geht/muss, dann passiert das nicht aus dem Grunde, weil er eine Top-Kraft war. Und bei diesen unterwertigen Tätigkeiten kann im Normalfall keine Beurteilung mit hohen Punktzahlen rauskommen. Da wird im Team noch gewichtet, denn das Team muss auch immer innerhalb einer Bandbreite liegen und es sind nicht nur Topleute im Team. Ich kenne diese Fälle, wo man die 10 Punkte vergibt, bei guten Mitarbeiter/innen vielleicht 12 Punkte - und dann bist Du schon in der unterwertigen Beschäftigung sehr sehr gut bedient.
Aber um mit deinen Konkurrenten mithalten zu können, musst Du 16 oder wenn nicht sogar 18 Punkte haben mit +++, ansonsten hast Du Null Chance gegen diese Mitstreiter um eine Beförderung. Aber wenn es tatsächlich bei Dir so war, dann bewahrheitet sich ja die These, dass einen Beförderung in der unterwertigen Beschäftigung (fast) unmöglich ist - dann die Ausnahme bestätigt ja die Regel