ich lese mir gerade die Tarifbedingungen von verschiedenen privaten Krankenversicherungen durch und habe zum Beihilfeergänzungstarif eines Anbieters Fragen. Der Ergänzungstarif wird mit den folgenden Worten eingeleitet:
1) Angenommen X ist eine solche Leistung. Unabhängig davon ob X beihilfefähig ist oder nicht, wird der Ergänzungstarif die vollständigen Kosten von X decken, wenn diese unterhalb der Höchstgrenze der Gebührenordnung liegt. Ist das korrekt?Erstattet werden im tariflichen Rahmen die nach Abzug der beihilfefähigen Aufwendungen verbleibenden Aufwendungen
für medizinisch notwendige Heilbehandlung, für in der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw.
Zahnärzte (GOZ) aufgeführte Leistungen bis zum dort festgelegten Höchstsatz. Die beihilfefähigen Aufwendungen bestimmen
sich dem Grunde und der Höhe nach durch die für den Versicherten geltenden Beihilfevorschriften in der jeweils gültigen Fassung.
Zum tariflichen Rahmen gehören
Jetzt zum wichtigsten Punkt, der stationären Behandlung:
Die nach Abzug der beihilfefähigen Aufwendungen verbleibenden, gesondert
berechneten ärztlichen Leistungen bei privatärztlicher Behandlung, wenn Leistungen bei privatärztlicher Behandlung
dem Grunde nach beihilfefähig sind. Als beihilfefähig gelten auch in den Beihilfevorschriften genannte absolute Beträge
oder prozentuale Anteile, die bei der Bestimmung der beihilfefähigen Aufwendungen nach den Beihilfevorschriften abgezogen werden:
sie sind damit nach diesem Tarif nicht erstattungsfähig.
2) In diesem Teil geht also nur um privatärztlicher Behandlung, also z.B. einer Privatklinik, wenn ich das richtig verstehe. Die Restkosten einer Behandlung in einer solchen Privatklinik werden also nur übernommen, wenn diese beihilfefähig und Bedingung Y (letzter Satz) erfüllen ist. Was ist mit "... prozentuale Anteile, die bei der Bestimmung der beihilfefähigen Aufwendungen nach den Beihilfevorschriften abgezogen werden" gemeint?
Der restliche Teil zu stationären Behandlungen:
3) Angenommen es wird eine Behandlung in einem normalen Krankenhaus durchgeführt, die unterhalb des Höchstsatzes der Gebührenordnung liegt und die Beihilfe deckt weniger als 50% der kosten. Deckt der Ergänzungstarif in diesem Wahl die restlichen Kosten?Als Wahlleistungen gelten die gesondert berechenbare Unterkunft (gesondert vereinbarte Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer einschließlich der vom Krankenhaus angebotenen besonderen Verpflegung) sowie die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen
(gesondert vereinbarte privatärztliche Behandlung). In Krankenhäusern, die nicht nach der jeweils geltenden Bundespflegesatzverordnung abrechnen, gelten als Wahlleistungen die zusätzlichen Aufwendungen für ein Ein- oder Zweibettzimmer einschließlich der vom Krankenhaus angebotenen besonderen Verpflegung sowie die zusätzlichen Kosten für privatärztliche Leistungen (Sonderklasse).
4) Seht ihr konkrete Schwächen in diesem Ergänzungstarif bzgl. der stationären Behandlung?