Urlaubsabwicklung 2020

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Hemmschuh
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Re: Urlaubsabwicklung 2020

Beitrag von Hemmschuh »

echterBAHNER hat geschrieben: 13.09.2020 08:28 Man kann auch Probleme provozieren wo keine sind 🙈 wo ist das Problem seinen Urlaub bei JS zu planen ? Ich habe diesbezüglich noch NIE Probleme gehabt diesen auch Mal zu verschieben oder ganz kurzfristig einfach einen Tag Urlaub zu nehmen.

Es gibt glaube ich viele andere Probleme die deutlich wichtiger sind als die Urlaubsplanung bei JS
Schön für dich.

Wir dürfen Urlaub nicht verschieben.
echterBAHNER
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Re: Urlaubsabwicklung 2020

Beitrag von echterBAHNER »

Hemmschuh hat geschrieben: 17.09.2020 16:48
echterBAHNER hat geschrieben: 13.09.2020 08:28 Man kann auch Probleme provozieren wo keine sind 🙈 wo ist das Problem seinen Urlaub bei JS zu planen ? Ich habe diesbezüglich noch NIE Probleme gehabt diesen auch Mal zu verschieben oder ganz kurzfristig einfach einen Tag Urlaub zu nehmen.

Es gibt glaube ich viele andere Probleme die deutlich wichtiger sind als die Urlaubsplanung bei JS
Schön für dich.

Wir dürfen Urlaub nicht verschieben.
Und mit welcher Begründung nicht ?
weisnix
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Re: Urlaubsabwicklung 2020

Beitrag von weisnix »

Bereits genehmigter Urlaub muss der Arbeitgeber nicht verschieben. Die Rechtslage erscheint da eindeutig. Geplanter Urlaub kann man nehmen wie man will. Für Beamte im Jobservice, die nicht zu einer anderen Behörde abgeordnet sind, gibt es für die Bahn keine Rechtsgrundlage Urlaub ablehnen zu können.
echterBAHNER
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Re: Urlaubsabwicklung 2020

Beitrag von echterBAHNER »

Mich würde echt interessieren mit welchen dienstlichen Gründen ein Berater glaubt den Urlaub ablehnen zu können. Mir fällt da spontan kein Grund ein. Die Vertreterregelung greift auch nicht wenn man keinen Dienstposten hat und ich glaube den hat hier im Moment keiner.
Eisenschiene
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Re: Urlaubsabwicklung 2020

Beitrag von Eisenschiene »

Ich stelle die Frage mal hier, vielleicht hat der ein oder andere eine Antwort. Ich möchte ab Januar 2022 eine 6 Wöchige Reise unternehmen und dafür gerne 3 Wochen meines 2021er Urlaubs verwenden. Also im Klartext 3 Wochen mit ins nächste Jahr nehmen. Lt. meines Diensteinteilers ist dies nicht möglich ( " Der Urlaub muss bis 31.12.21 genommen werden " ) Gibt es gesetzliche Bestimmungen, die diese Ausnahme erlauben würden ? Bin Z Zt bei DB Jobservice im Beschäftigungsprojekt QPF.
Rhein-Bahner
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Re: Urlaubsabwicklung 2020

Beitrag von Rhein-Bahner »

Eisenschiene hat geschrieben: 09.03.2021 15:35 Ich stelle die Frage mal hier, vielleicht hat der ein oder andere eine Antwort. Ich möchte ab Januar 2022 eine 6 Wöchige Reise unternehmen und dafür gerne 3 Wochen meines 2021er Urlaubs verwenden. Also im Klartext 3 Wochen mit ins nächste Jahr nehmen. Lt. meines Diensteinteilers ist dies nicht möglich ( " Der Urlaub muss bis 31.12.21 genommen werden " ) Gibt es gesetzliche Bestimmungen, die diese Ausnahme erlauben würden ? Bin Z Zt bei DB Jobservice im Beschäftigungsprojekt QPF.
Hallo Eisenschiene,
schwierige Frage wenn man sich in einem festen, starren Dienstplan befindet. Ich würde nicht den Diensteinteiler befragen, der hat nur den Dienst einzuteilen, ich würde mit meinem Anliegen eine oder zwei Stufen höher gehen. Vielleicht lässt sich da im persönlichen Gespräch bei deinem Vorgesetzten etwas machen? So eine 6-wöchige Reise ist ja mitunter eine einmalige Aktion im Arbeitsleben, sicher trifft man hier und da auch auf Verständnis.

lt. Web: Viele Firmen unterstützen ihre Angestellten dabei, wenn sie eine längere Reise planen. Schließlich kommen die Erfahrungen und Erkenntnisse, die der Arbeitnehmer auf seiner Tour sammelt, auch dem Unternehmen zugute

Vielleicht kann der oder die Vorgesetzte dir auch weitere Möglichkeiten zur Umsetzung aufzeigen?
Viele Grüße
hugoegonbalder
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Re: Urlaubsabwicklung 2020

Beitrag von hugoegonbalder »

Werf mal einen Blick in die Erholungsurlaubsverordnung welche ja für uns Beamte gültig ist. Auf deiner Urlaubskarte steht das auch drauf. Diese Verordnung besagt, dass der Urlaub erst im darauffolgenden Jahr am 31.12. verfällt. Wird in jeder Behörde auch so gehandhabt. Du darfst also deinen kompletten Urlaub im nächsten Jahr nehmen.
Rhein-Bahner
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Re: Urlaubsabwicklung 2020

Beitrag von Rhein-Bahner »

Ich nehme uns alle, die als Beamte zum DBJS freigestellt sind, jederzeit in Schutz und insbesondere wie mit uns Beamten tlw. umgegangen wird, ist sicher nicht konform nach dem Bundesbeamtengesetz (BBG). Die das kritisieren haben auch meine vollste Unterstützung und das man die Anwendung des BBG im Grundsatz immer einfordert ist auch wichtig und nötig! :!: Aber ich selbst "durfte" nach meiner Freistellung schon in Behörden arbeiten, in denen die Angestellten nach der 39 Std-Woche nach Hause gingen und der Beamte am Tisch gegenüber die 41-Woche absitzen durfte. Und diese 2 Std können sich Woche für Woche ziehen. Für alle Bundesbeamten gilt nämlich das BBG mit der 41 Std.-Woche. :!: Wie gesagt, man sollte in grundsätzlichen Fällen immer auf das BBG hinweisen, was ich jedem empfehle, unterstütze und selbst immer in Anspruch nehme. Jeder einzelne sollte aber selbst entscheiden was im Wichtig ist und wie er den Weg hier gehen will. Es gibt das BBG, aber warum sitzen wir dann alle ohne Beförderungsmöglichkeit hier im DBJS? Geht man also den harten Weg oder versucht man den gemütlichen Weg zu gehen, jedenfalls immer gut wenn man dem DBJS auch das BBG entgegnen kann.
Pipapo
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Re: Urlaubsabwicklung 2020

Beitrag von Pipapo »

hugoegonbalder hat geschrieben: 11.03.2021 15:15 Werf mal einen Blick in die Erholungsurlaubsverordnung welche ja für uns Beamte gültig ist. Auf deiner Urlaubskarte steht das auch drauf. Diese Verordnung besagt, dass der Urlaub erst im darauffolgenden Jahr am 31.12. verfällt. Wird in jeder Behörde auch so gehandhabt. Du darfst also deinen kompletten Urlaub im nächsten Jahr nehmen.
Unterschlag aber nicht, dass in der Erholungsurlaubsverordnung auch steht: Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

Was du schreibst bedeutet lediglich, dass du deinen Urlaub im Folgejahr nehmen kannst, wenn du ihn im Kalenderjahr aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit) nicht nehmen konntest.
weisnix
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Re: Urlaubsabwicklung 2020

Beitrag von weisnix »

Pipapo, das stimmt so nicht! Der Urlaub verfällt erst am 31.12. des Nachjahres. Wenn im Gesetz keine Gründe für ein "Nichtnehmen" des Urlaubs (wie bspw. Krankheit) im Kalenderjahr genannt sind, dann braucht es auch keine. Da der öffentliche Dienst keine Rückstellungen bildet, wie ein Unternehmen, ist das in der Erholungsurlaubsverordnung bewusst unkritisch gehalten.
Du argumentierst da wie die Bahn, die sich im JS ohnehin an keine Gesetze hält. Aber für die beurlaubten Beamten im Personaldienst (auch für freigestellte Betriebsräte im JS) gibt es ja auch ansehnliche Prämien, wenn der Urlaub im Kalenderjahr abgewickelt ist. Da tut es schon weh, wenn man auf tausende Euro verzichten muss, nur weil ein paar Beamte ihren Urlaub nicht im Kalenderjahr nehmen. Insofern wird wohl niemand bei einer offiziellen Anfrage - erst recht nicht "ein paar Etagen höher" -die Genehmigung erhalten, seinen Urlaub anzusparen. Die in "ein paar Etagen höher" befindlichen Leiter würden noch mehr Geld verlieren.