Angst vor Dienstunfähigkeit
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Angst vor Dienstunfähigkeit
Hallo,
ich habe mal eine Frage.
In meinem Berufszweig (Wachtmeister beim Gericht) zählt der Betriebssport dazu. Auf Grund von Rückenprobleme möchte mein Arzt mich vom Sport befreien, da ich danach immer Schmerzen habe.
Da ich aber Angst habe das mein Dienstherr mich zum AA schickt um mich zu entsorgen habe ich es bis jetzt gemieden.
In meinem Zweig zählen verschieden Sachen zu täglichen Geschäft die ich weiter ausüben kann, das sind 3/4 des Tages.
Kann ich auf Grund des Sportverbots Dienstunfähig geschrieben werden?
MfG
ich habe mal eine Frage.
In meinem Berufszweig (Wachtmeister beim Gericht) zählt der Betriebssport dazu. Auf Grund von Rückenprobleme möchte mein Arzt mich vom Sport befreien, da ich danach immer Schmerzen habe.
Da ich aber Angst habe das mein Dienstherr mich zum AA schickt um mich zu entsorgen habe ich es bis jetzt gemieden.
In meinem Zweig zählen verschieden Sachen zu täglichen Geschäft die ich weiter ausüben kann, das sind 3/4 des Tages.
Kann ich auf Grund des Sportverbots Dienstunfähig geschrieben werden?
MfG
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Re: Angst vor Dienstunfägigkeit
Sind das nicht 16h im Jahr oder so?
Hier laufen genug rum, die haben seit Jahren Atteste. Warum sollte man die in DU schicken wenn die einen Wagen schieben können oder in der Pforte sitzen.
Hier laufen genug rum, die haben seit Jahren Atteste. Warum sollte man die in DU schicken wenn die einen Wagen schieben können oder in der Pforte sitzen.

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Re: Angst vor Dienstunfähigkeit
Er meinte ich dürfte keine Hoheitlichentätigkeiten (Vorführung, Eildienste, Pforte usw,) mehr ausüben und von daher nicht Diensttauglich.
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Re: Angst vor Dienstunfähigkeit
Zitat Internet:
Funktionsvorbehalt
Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz legt fest, dass hoheitliche Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sind, die in einem öffentliche-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Der sog. Funktionsvorbehalt regelt den „Einsatzbereich“ von Beamten, denn nur diese stehen in dem benannten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Welche Tätigkeiten unter den von Beamten wahrzunehmenden Funktionsbereich fallen, hängt von der Auslegung des Begriffspaares „hoheitsrechtliche Befugnisse“ in Art. 33 Abs. 4 GG ab. Unstreitig fällt der Bereich der Eingriffsverwaltung (Polizei, Justiz, Gewerbeaufsicht usw.) darunter.
… selbst wenn Dir die hoheitlich rechtlichen Aufgaben entzogen werden sollten aufgrund Deiner Erkrankung, ist der Dienstherr verpflichtet Dir eine andere adäquate Aufgabe zu übertragen.
das geht gar nicht
und das muss auch nicht sein
Gruß vom Ruheständler
Funktionsvorbehalt
Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz legt fest, dass hoheitliche Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sind, die in einem öffentliche-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Der sog. Funktionsvorbehalt regelt den „Einsatzbereich“ von Beamten, denn nur diese stehen in dem benannten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Welche Tätigkeiten unter den von Beamten wahrzunehmenden Funktionsbereich fallen, hängt von der Auslegung des Begriffspaares „hoheitsrechtliche Befugnisse“ in Art. 33 Abs. 4 GG ab. Unstreitig fällt der Bereich der Eingriffsverwaltung (Polizei, Justiz, Gewerbeaufsicht usw.) darunter.
… selbst wenn Dir die hoheitlich rechtlichen Aufgaben entzogen werden sollten aufgrund Deiner Erkrankung, ist der Dienstherr verpflichtet Dir eine andere adäquate Aufgabe zu übertragen.
das geht gar nicht


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meine Eltern sagten damals immer wieder:Junge mach aus Deinem Leben was anständiges, Ergebnis : Feinmechaniker, Soldat,Arbeiter,Angestellter,Beamter,Pensionär,was soll ich noch vollbringen ? für kreative Vorschläge bin ich offen ...

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Re: Angst vor Dienstunfähigkeit
... na wohl der Dienstherr oder ??
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Re: Angst vor Dienstunfähigkeit
Oder der behandelnde Arzt? Denn seinem Dienstherren hat der TE seinen Gesundheitszustand bisher verschwiegen laut EP.
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Re: Angst vor Dienstunfähigkeit
..dem behandelnden Arzt würde solch eine Aussage nicht zustehen er muss sich nur auf die medizinischen Belange beziehen,wäre schön wenn sich der TE auch mal wieder an der Diskussion beteiligen würde ... 

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Re: Angst vor Dienstunfähigkeit
Wenn man wegen gesundheitlicher Einschränkungen nur noch einen Teil der zum Aufgabenkreis seines Amtes gehörenden Tätigkeiten ausüben kann, ist für die Frage der Dienstfähigkeit von Bedeutung, ob in der jeweiligen Behörde Dienstposten vorhanden oder besetzbar sind, die auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in vollem Umfang wahrgenommen werden können.
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Re: Angst vor Dienstunfähigkeit
Auch bei einer Teildienstfähigkeit muss der Dienst in vollem Umfang aber nicht mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit, nämlich nur mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, verrichtet werden.
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Re: Angst vor Dienstunfähigkeit
Danke euch erstmal für eure Reaktion.
Ich werde jetzt erstmal alles wirken lassen und dann das Gespräch mit dem Personalrat suchen.
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