Resturlaub bei freiwilliger Entlassung
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Resturlaub bei freiwilliger Entlassung
Hallo zusammen, ich habe eine kurze Frag:
NRW-Landesbeamter X teilt am 31.3 mit, dass er zum 1.4 als Beamter auf eigenen Wunsch entlassen werden möchte (meines Wissens nach besteht bei Beamten keine Kündigungsfrist). Beamter X hat am 31.3 noch insgesamt 20 Urlaubstage (8 Tage lfd. Anspruch aus diesem Jahr sowie 12 Resttage aus dem Vorjahr) also so gesehen noch einen kompletten Monat. Besteht durch den verbleibenden Urlaubsanspruch noch die Möglichkeit der Geltendmachung einer „Urlaubsauszahlung“ oder hat der Beamte seinen ggf. Anspruch auf finanziellen Ausgleich durch die freiwillige Entlassung verwirkt bzw aufgegeben?
NRW-Landesbeamter X teilt am 31.3 mit, dass er zum 1.4 als Beamter auf eigenen Wunsch entlassen werden möchte (meines Wissens nach besteht bei Beamten keine Kündigungsfrist). Beamter X hat am 31.3 noch insgesamt 20 Urlaubstage (8 Tage lfd. Anspruch aus diesem Jahr sowie 12 Resttage aus dem Vorjahr) also so gesehen noch einen kompletten Monat. Besteht durch den verbleibenden Urlaubsanspruch noch die Möglichkeit der Geltendmachung einer „Urlaubsauszahlung“ oder hat der Beamte seinen ggf. Anspruch auf finanziellen Ausgleich durch die freiwillige Entlassung verwirkt bzw aufgegeben?
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Re: Resturlaub bei freiwilliger Entlassung
laut VG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2014 - 13 K 2412/13 kein Entschädigungsanspruch
Quelle Internet:
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub (64 Tage) aus den Jahren 2009 bis 2012, den sie vor ihrer auf eigenen Antrag erfolgten Entlassung aus dem Dienst des beklagten Landes nicht in Anspruch genommen hat.
das komplette Urteil unter https://openjur.de/u/681099.html
Gruß vom Ruheständler
Quelle Internet:
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub (64 Tage) aus den Jahren 2009 bis 2012, den sie vor ihrer auf eigenen Antrag erfolgten Entlassung aus dem Dienst des beklagten Landes nicht in Anspruch genommen hat.
das komplette Urteil unter https://openjur.de/u/681099.html
Gruß vom Ruheständler
meine Eltern sagten damals immer wieder:Junge mach aus Deinem Leben was anständiges, Ergebnis : Feinmechaniker, Soldat,Arbeiter,Angestellter,Beamter,Pensionär,was soll ich noch vollbringen ? für kreative Vorschläge bin ich offen ...
Re: Resturlaub bei freiwilliger Entlassung
Das ergibt doch keinen Sinn, dann könnte er doch als Entlassungsdatum den 01.05. wählen, den Urlaub im April nehmen und dafür regulär noch Bezüge erhalten...hanushka hat geschrieben: ↑12. Feb 2020, 15:37 Hallo zusammen, ich habe eine kurze Frag:
NRW-Landesbeamter X teilt am 31.3 mit, dass er zum 1.4 als Beamter auf eigenen Wunsch entlassen werden möchte (meines Wissens nach besteht bei Beamten keine Kündigungsfrist). Beamter X hat am 31.3 noch insgesamt 20 Urlaubstage (8 Tage lfd. Anspruch aus diesem Jahr sowie 12 Resttage aus dem Vorjahr) also so gesehen noch einen kompletten Monat. Besteht durch den verbleibenden Urlaubsanspruch noch die Möglichkeit der Geltendmachung einer „Urlaubsauszahlung“ oder hat der Beamte seinen ggf. Anspruch auf finanziellen Ausgleich durch die freiwillige Entlassung verwirkt bzw aufgegeben?
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Re: Resturlaub bei freiwilliger Entlassung
Wer verzichtet aber schon ohne Not auf ein (fast) ganzes Monatsgehalt?Torquemada hat geschrieben: ↑12. Feb 2020, 18:12Das ist eine konstruierte, lebensfremde Frage. Wer sofort, über Nacht "raus" will, kümmert sich nicht um seinen Resturlaub.
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Re: Resturlaub bei freiwilliger Entlassung
... diese Konstellation vom TE scheint Euch doch sehr zu interessieren,nur den TE nicht ...seeehr merkwürdig.
meine Eltern sagten damals immer wieder:Junge mach aus Deinem Leben was anständiges, Ergebnis : Feinmechaniker, Soldat,Arbeiter,Angestellter,Beamter,Pensionär,was soll ich noch vollbringen ? für kreative Vorschläge bin ich offen ...
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Re: Resturlaub bei freiwilliger Entlassung
Das meine ich ja...Ruheständler hat geschrieben: ↑12. Feb 2020, 18:30 ... diese Konstellation vom TE scheint Euch doch sehr zu interessieren,nur den TE nicht ...seeehr merkwürdig.
Re: Resturlaub bei freiwilliger Entlassung
Entschuldigung für meine verspätete Antwort. Ich hatte ehrlich gesagt mit keiner Antwort gerechnet und daher auch die vergangenen zwei Tage hier nicht mehr reingeschaut. Umso erfreulicher für die bereits eingegangen Antworten.
Ja, dies wäre natürlich eine Idee, jedoch hat Beamter X zum 1.4 bereits eine neue Stelle in einer anderen Behörde (sogesehen feindliche Übernahme, da der bisherige Dienstherr einer Versetzung von Landes- zu Bundesbehörde nicht zustimmen würde). Ginge dies trotzdem, dann den 1.5 als Entlassungsdatum zu nehmen?
Die restlichen Urlaubstage bereits im März komplett zu nehmen gestaltet sich schwierig, da in diesem Monat noch einige Arbeiten anfallen, für die es so gesehen keine Vertretung gibt und die der Beamte vor seiner Entlassung gerne noch komplett erledigen möchte. Primär, um keine anderen Kollegen, die zu der Problematik nicht eingearbeitet sind, zu belasten
Kerberos hat geschrieben: ↑12. Feb 2020, 17:55Das ergibt doch keinen Sinn, dann könnte er doch als Entlassungsdatum den 01.05. wählen, den Urlaub im April nehmen und dafür regulär noch Bezüge erhalten...hanushka hat geschrieben: ↑12. Feb 2020, 15:37 Hallo zusammen, ich habe eine kurze Frag:
NRW-Landesbeamter X teilt am 31.3 mit, dass er zum 1.4 als Beamter auf eigenen Wunsch entlassen werden möchte (meines Wissens nach besteht bei Beamten keine Kündigungsfrist). Beamter X hat am 31.3 noch insgesamt 20 Urlaubstage (8 Tage lfd. Anspruch aus diesem Jahr sowie 12 Resttage aus dem Vorjahr) also so gesehen noch einen kompletten Monat. Besteht durch den verbleibenden Urlaubsanspruch noch die Möglichkeit der Geltendmachung einer „Urlaubsauszahlung“ oder hat der Beamte seinen ggf. Anspruch auf finanziellen Ausgleich durch die freiwillige Entlassung verwirkt bzw aufgegeben?
Ja, dies wäre natürlich eine Idee, jedoch hat Beamter X zum 1.4 bereits eine neue Stelle in einer anderen Behörde (sogesehen feindliche Übernahme, da der bisherige Dienstherr einer Versetzung von Landes- zu Bundesbehörde nicht zustimmen würde). Ginge dies trotzdem, dann den 1.5 als Entlassungsdatum zu nehmen?
Die restlichen Urlaubstage bereits im März komplett zu nehmen gestaltet sich schwierig, da in diesem Monat noch einige Arbeiten anfallen, für die es so gesehen keine Vertretung gibt und die der Beamte vor seiner Entlassung gerne noch komplett erledigen möchte. Primär, um keine anderen Kollegen, die zu der Problematik nicht eingearbeitet sind, zu belasten
Re: Resturlaub bei freiwilliger Entlassung
Weil dieser erst klären möchte, was mit seinem Resturlaub passiert. Die Resturlaubstage jetzt bereits zu nehmen gestaltet sich aufgrund anstehender Arbeiten schwierig, siehe meinen Beitrag davor
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Re: Resturlaub bei freiwilliger Entlassung
Unseriöses Verhalten, wenn "der Beamte X" seinen Dienstherrn nicht pflichtgemäß darüber informiert, dass er ab 01.April woanders in ein Beamtenverhältnis berufen wird.
Toller Aprilscherz.
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Re: Resturlaub bei freiwilliger Entlassung
Ich vermute, das der "Beamte X" im verschwurbelten Stil dort nicht mehr aufzutauchen gedenkt....
Re: Resturlaub bei freiwilliger Entlassung
Angenommen er würde sich bei einem anderen Dienstherren ernennen lassen, wäre eine Beantragung der Entlassungtheoretisch gar nicht nötig.