Moin miteinander,
ich brauche mal einen rechtlichen Rat von einem Verwaltungsbeamten. Ich selber bin Feuerwehrbeamter, also verwaltungsrechtlich aufgrund des Aufgabenfeldes eher ausreichend ausgebildet. Mein Dienstherr verpflichtet mich zu einer Aufgabe, für die ich ausgebildet worden bin. Leider lassen die Rahmenbedingungen es nicht zu, diese Aufgabe zu der Zufriedenheit meines Dienstherrn und insbesondere meines eigenen Anspruchs auszuführen. Ich habe schriftlich um Entbindung von diesen Aufgaben gebeten und einen Termin gesetzt. Keine Antwort. Wie sieht es verwaltungsrechtlich aus? Setze ich nochmals eine Frist und kann dass nach verstreichen dieser in meine Personalakte aufnehmen lassen, um mich aus der Verantwortung zu nehmen. Habe den Vorgesetzten mehrfach auf Missstände schriftlich hingewiesen.
Verwaltungsrecht
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Re: Verwaltungsrecht
... mit dem rechtlichen Rat wird es hier schwierig ,das geht nicht,aber eine Meinung zu der Thematik kann man schon von sich geben,auf eine Antwort von Deinen Antrag kannst Du bestehen ob dadurch ein Vermerk in die Personalakte erfolgt ist mir nicht bekannt und ob Du dann wie Du schreibst von Deinen Aufgaben entbunden wirst ist auch zweifelhaft, einen erneuten Versuch wäre es Wert um Dir weiter zu helfen.
Gruß vom Ruheständler
Gruß vom Ruheständler
meine Eltern sagten damals immer wieder:Junge mach aus Deinem Leben was anständiges, Ergebnis : Feinmechaniker, Soldat,Arbeiter,Angestellter,Beamter,Pensionär,was soll ich noch vollbringen ? für kreative Vorschläge bin ich offen ...

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Re: Verwaltungsrecht
Vielleicht hilft dieser Aufsatz nebst Mustertext
- http://www.verwaltungs-gewerkschaft.de/wir/ausschuesse/ueberlastungsanzeige.pdf
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Re: Verwaltungsrecht
Halo oostfreesk,
wenn Du rechtliche Bedenken gegen eine Anordnung deines
Dienstherrn hast, schau mal in § 63 BBG nach...
Du als Beamter trägst grds. die volle Verantwortung für dein
Handeln und wärst dem Grund nach auch gegenüber Dritten
Schadensersatzpflichtig.
Daher würde ich genauso wie in § 63 Abs. 2 und 3 BBG, dann
musst Du zwar im Zweifelsfall diese Anordnung ausführen und
später auch bestätigen lassen. Das befreit Dich aber komlett
von der Schadensersatzpflicht.
Vielleicht hilft es auch, den BR oder wenn Ihr habt, den
Betriebsschutz mit ins Boot zu holen.
Oder geht es Dir nur um Arbeiten, die Du einfach nicht machen
willst...???
wenn Du rechtliche Bedenken gegen eine Anordnung deines
Dienstherrn hast, schau mal in § 63 BBG nach...
Du als Beamter trägst grds. die volle Verantwortung für dein
Handeln und wärst dem Grund nach auch gegenüber Dritten
Schadensersatzpflichtig.
Daher würde ich genauso wie in § 63 Abs. 2 und 3 BBG, dann
musst Du zwar im Zweifelsfall diese Anordnung ausführen und
später auch bestätigen lassen. Das befreit Dich aber komlett
von der Schadensersatzpflicht.
Vielleicht hilft es auch, den BR oder wenn Ihr habt, den
Betriebsschutz mit ins Boot zu holen.
Oder geht es Dir nur um Arbeiten, die Du einfach nicht machen
willst...???