AndyO hat geschrieben: ↑2. Feb 2020, 14:53
Schremmlibng hat geschrieben: ↑2. Feb 2020, 12:24
Aus der Praxis kenne ich zwei ehemalige Zusteller die eine solche Nebentätigkeit
durchführen - ich weiß natürlich nicht, ob sie die Nebentätigkeit beim
DH angezeigt haben. Auch kenne ich einen Servicemonteur, der bei
einem kleinen Elektrobetrieb eine Nebentätigkeit hat, die dann auch
technische Anschlüsse für Unitymedia durchführen. Es erfolgte ebenfalls
keine Untersagung.
Weil die Untersagung nicht im Fokus steht und die ehemalige Behörde deswegen nicht klagt. Und die Nebentätigkeit wird bei der BAnstPT angezeigt. Da ist die ehemalige Behörde ohnehin außen vor. Also das Gegenteil von dem, was du und GFunkT hier zu suggerieren versuchtest...
Hallo AndyO,
ich weiß dass bei den Postnachfolgeunternehmen die BAnst PT der
Dienstherr ist und dort ist die Nebentätigkeit anzuzeigen !!!
Wo habe ich denn geschrieben, dass eine andere oder ehemalige
Behörde für diese Ruhestandsbeamten zuständig sei ???
Eine Nebentätigkeit die angezeigt oder (bei aktiven Beamten)
genehmigt werden muss/soll, wird immer geprüft - weil im Zweifelsfall
eine Untersagung erfolgen kann. Ob und was bei der BAnst PT im
Fokus steht, kann ich leider nicht sagen - nach deinem obigen
Hinweis, scheinst Du es aber zu wissen bzw. zu erahnen !
Auch klagt nicht die (ehemalige) Behörde - warum und gegen was denn ?
Sondern der (Ruhestands)-Beamte muss bei einer Versagung selber klagen.
Wie kommts Du drauf, dass eine Behörde in einem solchen Fall klagt,
denn die zuständige Behörde erlässt wenn überhaupt einen ablehnenden
Bescheid. Dagegen kann Widerspruch eingelegt werden und bei Ablehnung
muss der (Ruhestands)-Beamte dagegen klagen.
Hier wirfst Du meiner Meinung nach irgendwas durcheinander...
Ich weiß auch nicht, wie Du auch nur im Ansatz darauf kommst, dass das
hier das genaue Gegenteil von dem wäre, was ich hier schreibe ?
Und ich versuche auch nichts zu suggerieren, ganz im Gegenteil.
Aber kann es sein, dass Du mit Deinem Link etwas falsches versucht
hast zu suggerieren. Denn alleine die Überschrift deines Links:
"Das Wettbewerbs- bzw. Konkurrenzverbot im Arbeitsverhältnis"
sagt doch schon, dass diese Info nur für Arbeitnehmer gedacht ist.
Hier suggerierst Du, dass diese Regelung für Beamte angewendet werden
kann.
Dem ist aber nicht so, da hier nur das BBG die richtige und entscheidende
Grundlage ist und sein kann !