Schremmlibng hat geschrieben: ↑02.02.2020 17:28
Hallo AndyO,
ich weiß dass bei den Postnachfolgeunternehmen die BAnst PT der
Dienstherr ist und dort ist die Nebentätigkeit anzuzeigen !!!
Wo habe ich denn geschrieben, dass eine andere oder ehemalige
Behörde für diese Ruhestandsbeamten zuständig sei ???
Hier:
Schremmlibng hat geschrieben: ↑02.02.2020 17:28Wenn der Dienstherr diese aber versagt, wenn Du
sie IHM angezeigt hast, musst Du dagegen vorgehen - und zwar per
Widerspruch und Klage.
Du schreibst zu viel Worte und weißt nix. Nenne doch mal einen Fall wo es zu einer Untersagung BAnstPT > Postnachfolgeunternehmen kam. Das wäre dann mal was sinnvolles...
Lieber AndyO,
Du kannst ja sehr gut zitieren, aber wo habe in dieser von Dir aufgezeigten
Zitierung geschrieben, dass ein anderer Dienstherr für die Beamten/innen
bzw. für den Fragesteller zuständig ist als die BAnst PT ???
Bitte einmal richtig lesen. Ich habe geschrieben, "...wenn der Dienstherr
dieser aber versagt..." ! Und genau für diesen Fall, egal ob bei den PNU´s
die BAnst PT zuständig ist oder bei anderen Behörden dann die ehemalige
oder eine andere beauftragte Behörde !!!
@ Torquemada
In diesem Beitrag ging es nicht speziell um den Unterschied ER und Ruhestand
wg. dauernder Dienstunfähigkeit, sondern um die Genehmigung bzw. Anzeige
eines Nebenjobs im Vorruhestand.
Für die Anzeige einer Nebentätigkeit und deren folgender Prüfung durch
den Dienstherrn ist es wurscht, ob es sich um ER oder DDU handelt - gleiches
gilt im Übrigen für die Hinzuverdienstgrenze !
Ein einfach Ja ohne weiteren Hinweis ist eben nicht die richtige Antwort.
Denn die Prüfung und Entscheidung obliegt immer noch noch der Dienstherr.
Eine Antwort "Ja unter Berücksichtigung des BBG mit § 105" wäre die
richtige Antwort gewesen !
Ein einfaches Ja ohne den Hinweis auf die Anzeigepflicht reicht meiner
Meinung hier nicht aus und es wird mit diesem einfachen Ja suggeriert,
dass man einen Nebenjob ohne sonstige Anzeige ausüben kann !!!
Die Anzeigepflicht ist aber der elementare Baustein...
Und wenn der Dienstherr dann aber Nein sagt, dann hast Du erst einmal
ein weiters Problem und muss dagegen vorgehen - wie beschrieben mit
Widerspruch und ggf. Klage.
Du kannst natürlich trotzdem den Minijob bzw. Teilzeitjob ausüben,
aber wenn Du am Ende des Tages kein Recht bekommst, hast Du ein
großes Problem was auch in einem Disziplinarverfahren enden kann.
Muss aber dann jeder für sich entscheiden...
Hallo Niemand,
es geht hier nicht um Rechthaberei ! Es darum, dass man als
Beamter insbesondere das BBG beachten musst. Mit diesem
Gesetz, am Besten mit der Version der Erläuterung/Kommentare,
kannst Du in fast allen "Lebenslagen" die rechtlichen Fragen
klären.
Ansonsten musst Du halt einen Anwalt hinzuziehen, was dann
aber immer mehr oder wenig viel Geld kostet. Kannst Dich
natürlich auch immer mit einer Rechtsberatung von ca. 200 €
absichern - wenn es Dir wert ist.
Gut es ist erlaubt einen Nebenjobb zu machen. Was ist denn mit den 40 Dienstjahren als Beamter ? Dann kann man abschlagsfrei gehen ? Was heißt das genau ? Und wenn man vor 40 Dienstjahren geht, bekommt man pro Monat früher 0,3 Prozent abgezogen, wovon ? Wenn ich nun ein Nettogehalt XY habe gibts Rechenbeispiele wie ich rauskriege was rauskommt falls ich ein Jahr früher gehe wegen Vorruhestand.
Hier kann man seine ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten eingeben und den Grund / Zeitpunkt des Ruhestands und bekommt die Antwort. Mit einem Steuerrechner kann man dann das Netto berechnen.
Wie siehts mit dem Betriebsarzt aus ? Gibt es da Zeitmodelle ab wann der dazugezogen wird. In der letzten Zeit war ich oft in einem Rythmus von 4 Wochen Arbeit, 1 Woche krank, 4 Wochen Arbeit, 1 Woche krank arbeitsunfähig. Beim letzten Personalgespräch im Februar, also recht aktuell, wurde ich nach Interesse auf Ruhestand angesprochen. Mir wurde aber sehr nahegelegt nicht so oft krank zu sein da ich sonst dienstunfähig werden könnte. Klar dann wäre ich billiger. Gibts da zeitliche Regelungen wann sie mich zum Betriebsartz laden dürfen ?
Ich habe da zu dem Thema auch ne Frage
Ich habe im Netz etwas rauf und runter gelesen. Dabei bin ich über folgende Formulierung gestolpert :
Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern
§ 105 BBG regelt die Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern. Diese müssen auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen die Aufnahme einer neuen Beschäftigung dem Dienstherrn anzeigen. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber dem Missbrauch beruflicher Kenntnisse aus dem aktiven Dienst nach Beendigung des Beamtenverhältnisses entgegenwirken. Frühere Beamte sollen ihr Amtswissen auch nach ihrem Ausscheiden nicht für private Zwecke verwenden können, wenn dies zu Nachteilen für den Dienstherrn führt.
Ruhestandsbeamte müssen gemäß § 105 Abs. 1 BBG eine Beschäftigung oder eine Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes ihrem Dienstherrn anzeigen, wenn
- die Nebentätigkeit in einem Zusammenhang mit früheren dienstlichen Tätigkeiten des ehemaligen Beamten steht,
- diese dienstlichen Tätigkeiten in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt wurden und
- durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.
Diese Anzeigepflicht gilt nur für Nebentätigkeiten, die innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt werden. Sofern der Beamte das 65. Lebensjahr überschritten hat, verkürzt sich die Frist auf drei Jahre.
...von der normalen Logig her würde ich nach allem was bisher in diesem Tread geschrieben wurde sagen : "klar...wenn man eine Nebentätigkeit im Ruhestand machen will muss man sie anmelden."
...wenn man aber den oberen Artikel durchliest kommt man zu der Meinung : " Muss ich anmelden ?" ...zb wenn es keine zusammenhänge mit der früheren Tätigkeit gibt ? (zb ein Zusteller arbeitet bei einer Parkhausfirma samstags zur überwachung des Parkraums) dann würde doch die anmeldepflicht entfallen.
...und dann ist ja auch noch die Sache mit der Arbeitsmenge und der Entlohnung.
Sagen wir mal : Einmal die Woche geht der Zusteller in einem Parkhaus für 2h arbeiten um den Parkraum zu überwachen.
Dafür bekommt er Pauschal 100 euro im Monat ( nicht mehr) . Dann wäre er auf Mindestlohn, und er wäre angemeldet über Minijob...
Vom Lohn her würde er keine Grenze überschreiten
Und es wäre eine geringfügige Beschäftigung.
- und wenn ich mir folgende Formulierung durchlese (die aber eigentlich auf aktive Beamte gilt>) komme ich auch zu dem Gedanken... : Muss er nun Anzeigen ?...oder nicht ??
Nebentätigkeiten in geringem Umfang
Für Nebentätigkeiten in geringem Umfang gilt unter den nachfolgenden Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BNV die Genehmigung „als erteilt“:
- Die Nebentätigkeit hat einen geringen Umfang (das heißt, die Vergütung beträgt maximal 100 Euro im Monat und die zeitliche Beanspruchung übersteigt nicht ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit).
- Die Nebentätigkeit wird außerhalb der Dienstzeit ausgeübt.
- Es liegen keine gesetzlichen Versagungsgründe vor.
In diesem Fall genügt gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 BNV eine schriftliche Mitteilung an die Dienstbehörde über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie eine Begründung, weshalb die Genehmigung „als allgemein erteilt“ gilt. Für eine einmalige und gelegentliche Nebentätigkeit ist auch diese Anzeige entbehrlich.
Ich weiss...viel zu lesen...aber was denkt Ihr darüber ??