70 % Beihilfe nach Pensionierung
Moderator: Moderatoren
-
- Beiträge: 4
- Registriert: 19.01.2015 09:50
- Behörde:
70 % Beihilfe nach Pensionierung
Liebe Fories,
folgender Sachverhalt:
Ein Beamter in NRW hat zum Zeitpunkt seiner Pensionierung seine private Krankenversicherung auf 30 % umgestellt.
Leider, leider hat er vergessen, seiner Beihilfestelle das Bestätigungsschreiben der Versicherung einzureichen.
Die Pensionierung war im Jahr 2015. Der Pensionär wird in diesem Jahr 70 Jahre alt.
Erst jetzt ist aufgefallen, dass er über die Jahre etwa 4.500 € verloren hat, nur weil er das Versicherungsschreiben nicht an die Beihilfestelle geschickt hatte und die Beihilfen deshalb nur mit dem normalen Satz von 50% bewilligt worden sind.
Die Beihilfestelle ist nur bereit, die letzten beiden Bescheide neu zu fassen.
Frage:
Kann der Beihilfeberechtigte verlangen, dass die Beihilfebescheide aus den letzten Jahren neu berechnet bzw. korrigiert werden?
In diesem Zusammenhang bin ich auf § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz ("Wiederaufgreifen des Verfahrens") gestoßen.
LINK: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_det ... _id=405054
Wie schätzt ihr die Erfolgsaussichten ein?
Beste Grüße,
PHinske
folgender Sachverhalt:
Ein Beamter in NRW hat zum Zeitpunkt seiner Pensionierung seine private Krankenversicherung auf 30 % umgestellt.
Leider, leider hat er vergessen, seiner Beihilfestelle das Bestätigungsschreiben der Versicherung einzureichen.
Die Pensionierung war im Jahr 2015. Der Pensionär wird in diesem Jahr 70 Jahre alt.
Erst jetzt ist aufgefallen, dass er über die Jahre etwa 4.500 € verloren hat, nur weil er das Versicherungsschreiben nicht an die Beihilfestelle geschickt hatte und die Beihilfen deshalb nur mit dem normalen Satz von 50% bewilligt worden sind.
Die Beihilfestelle ist nur bereit, die letzten beiden Bescheide neu zu fassen.
Frage:
Kann der Beihilfeberechtigte verlangen, dass die Beihilfebescheide aus den letzten Jahren neu berechnet bzw. korrigiert werden?
In diesem Zusammenhang bin ich auf § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz ("Wiederaufgreifen des Verfahrens") gestoßen.
LINK: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_det ... _id=405054
Wie schätzt ihr die Erfolgsaussichten ein?
Beste Grüße,
PHinske
-
- Beiträge: 343
- Registriert: 29.11.2016 18:38
- Behörde:
-
- Beiträge: 851
- Registriert: 22.05.2014 08:53
- Behörde:
- Geschlecht:
Re: 70 % Beihilfe nach Pensionierung
Das kann er vergessen, mehr als vielleicht 6 Monmate rückwirkend wird da nichts korrigiert. Aber wehe, die hast mal irgendeinen Bezügebestandteil zu lange kassiert. Der wird dir für die ganze Zeit wieder abkassiert.
Ein Glück, dass ich bereits jetzt 70% habe und da nichts mehr umgestellt werden muss.
Ein Glück, dass ich bereits jetzt 70% habe und da nichts mehr umgestellt werden muss.
-
- Beiträge: 343
- Registriert: 29.11.2016 18:38
- Behörde:
Re: 70 % Beihilfe nach Pensionierung
Wie kommen Sie auf 6 Monate? § 51 Abs. 1 VwVfG NRW stellt darauf ab, ob ein Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Es ist vollkommen egal ob ein Verwaltungsakt z.B. erst seit einem Tag oder seit 5 Jahren unanfechtbar ist.Baumschubser hat geschrieben: ↑23.01.2020 15:10 … mehr als vielleicht 6 Monmate rückwirkend wird da nichts korrigiert.
-
- Beiträge: 214
- Registriert: 17.06.2019 09:45
- Behörde:
- Geschlecht:
Re: 70 % Beihilfe nach Pensionierung
Muss er das überhaupt? Laut § 12 Absatz 1 b BVO NRW beträgt der Bemessungssatz für Aufwendungen, die entstanden sind für den Empfänger von Versorgungsbezügen, der als solcher beihilfeberechtigt ist, 70 vom Hundert. (Punkt!) Da muss man doch der Beihilfestelle kein Schreiben der Versicherung vorlegen, es genügt doch wohl die Info, dass man Versorgungsbezüge bekommt?

-
- Moderator
- Beiträge: 3935
- Registriert: 04.07.2012 13:08
- Behörde: Ruheständler und Privatier
- Geschlecht:
Re: 70 % Beihilfe nach Pensionierung
Da stellt sich auch die Frage, warum ein 70jähriger einer Beihilfestelle nachweisen muss, dass er in Ruhestand ist.Kerberos hat geschrieben: ↑23.01.2020 16:16
Muss er das überhaupt? Laut § 12 Absatz 1 b BVO NRW beträgt der Bemessungssatz für Aufwendungen, die entstanden sind für den Empfänger von Versorgungsbezügen, der als solcher beihilfeberechtigt ist, 70 vom Hundert. (Punkt!) Da muss man doch der Beihilfestelle kein Schreiben der Versicherung vorlegen, es genügt doch wohl die Info, dass man Versorgungsbezüge bekommt?![]()
Interessant auch, dass diesem Pensionär wegen dauernder Zuzahlungen (auch zu kleinsten, einfachen Rechnungen) nie etwas aufgefallen ist. Zumal er vorher das nicht hatte.
-
- Beiträge: 343
- Registriert: 29.11.2016 18:38
- Behörde:
Re: 70 % Beihilfe nach Pensionierung
Kerberos hat geschrieben: ↑23.01.2020 16:16Muss er das überhaupt? Laut § 12 Absatz 1 b BVO NRW beträgt der Bemessungssatz für Aufwendungen, die entstanden sind für den Empfänger von Versorgungsbezügen, der als solcher beihilfeberechtigt ist, 70 vom Hundert. (Punkt!) Da muss man doch der Beihilfestelle kein Schreiben der Versicherung vorlegen, es genügt doch wohl die Info, dass man Versorgungsbezüge bekommt?![]()
Die Beihilfestelle weiß mit Sicherheit seit 2015, dass er im Ruhestand ist. Das muss er nicht nachweisen.Torquemada hat geschrieben: ↑23.01.2020 16:24Da stellt sich auch die Frage, warum ein 70jähriger einer Beihilfestelle nachweisen muss, dass er in Ruhestand ist.Kerberos hat geschrieben: ↑23.01.2020 16:16
Muss er das überhaupt? Laut § 12 Absatz 1 b BVO NRW beträgt der Bemessungssatz für Aufwendungen, die entstanden sind für den Empfänger von Versorgungsbezügen, der als solcher beihilfeberechtigt ist, 70 vom Hundert. (Punkt!) Da muss man doch der Beihilfestelle kein Schreiben der Versicherung vorlegen, es genügt doch wohl die Info, dass man Versorgungsbezüge bekommt?![]()
Was die Beihilfestelle aber nicht weiß ist, ob er nach Eintritt in den Ruhestand seinen PKV-Tarif beihilfekonform auf 30% angepasst hat. Und das muss er selbstverständlich nachweisen. Vielleicht ist er von der Beihilfestelle darauf sogar mal hingewiesen worden.
Wer 5 Jahre lang nicht merkt, dass er 20% zu wenig von der Beihilfe bekommt: selber schuld.
-
- Beiträge: 851
- Registriert: 22.05.2014 08:53
- Behörde:
- Geschlecht:
Re: 70 % Beihilfe nach Pensionierung
Man muss bei Änderungen immer eine Kopie vom Versicherungsvertrag beifügen. Wer das verpasst ist irgendwie selber schuld.
-
- Beiträge: 851
- Registriert: 22.05.2014 08:53
- Behörde:
- Geschlecht:
Re: 70 % Beihilfe nach Pensionierung
Ich bezog mich da auf einen aktuellen Fall in unserer Dienststelle. Eine Kollegin (Angestellte) hat beim Abgleich ihres Lohnzettels mit einem anderen Kollegen festgestellt, dass ihr immer Samstags kein DUZ geschrieben wurde. Sie hat dann mal rumtelefoniert und tatsächlich hat die Bezügestelle da bei ihrer Einstellung vor rund 3 Jahren vergessen, irgendein Häkchen im System zu setzen. Wer da jetzt glaubt, dass es eine Neuberechnung gab, täuscht sich. Sie hat rund ein halbes Jahr nachgezahlt bekommen (kann sogar weniger gewesen sein). Jedenfalls nur der Zeitraum, in dem die DUZ noch in der Berechnung waren. Was davor war, war weg.GFunkt hat geschrieben: ↑23.01.2020 15:21Wie kommen Sie auf 6 Monate? § 51 Abs. 1 VwVfG NRW stellt darauf ab, ob ein Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Es ist vollkommen egal ob ein Verwaltungsakt z.B. erst seit einem Tag oder seit 5 Jahren unanfechtbar ist.Baumschubser hat geschrieben: ↑23.01.2020 15:10 … mehr als vielleicht 6 Monmate rückwirkend wird da nichts korrigiert.
Anderer Fall. Als meine Frau nach der Elternzeit wieder arbeiten gegangen ist, hatte sie trotz Privatisierung noch erine Weile einen familienbezogenen Bestandteil in ihrem Gehalt. Das Krankenhaus wo sie arbeitet, war vor der Elternzeit kommunal und ist währenddessen privatisiert worden. Ich deshalb der Annahme, dass mir der volle Familienzuschlag weiterhin zusteht. Pustekuchen, nach rund 18 Monaten ist das aufgefallen und ich durfte alles zurück zahlen.
-
- Beiträge: 343
- Registriert: 29.11.2016 18:38
- Behörde:
Re: 70 % Beihilfe nach Pensionierung
Eine Nachzahlung erfolgte also innerhalb der tarifvertaglichen Ausschlussfrist (6 Monate im öD) bei Tarifbeschäftigten. Das hat nichts mit den beamtenrechtlichen bzw. verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften zu tun. Auch bei Angestellten gilt, dass sie tunlichst alle Bezügemitteilungen lesen und bei (vermuteten) Fehlern sich schleunigst mit der Bezügestelle in Verbindung setzen sollten. Wer es nicht macht und ggf. Ansprüche daher verfallen: ebenfalls selber schuld.Baumschubser hat geschrieben: ↑23.01.2020 18:33Ich bezog mich da auf einen aktuellen Fall in unserer Dienststelle. Eine Kollegin (Angestellte) hat beim Abgleich ihres Lohnzettels mit einem anderen Kollegen festgestellt, dass ihr immer Samstags kein DUZ geschrieben wurde. Sie hat dann mal rumtelefoniert und tatsächlich hat die Bezügestelle da bei ihrer Einstellung vor rund 3 Jahren vergessen, irgendein Häkchen im System zu setzen. Wer da jetzt glaubt, dass es eine Neuberechnung gab, täuscht sich. Sie hat rund ein halbes Jahr nachgezahlt bekommen (kann sogar weniger gewesen sein). Jedenfalls nur der Zeitraum, in dem die DUZ noch in der Berechnung waren. Was davor war, war wegGFunkt hat geschrieben: ↑23.01.2020 15:21Wie kommen Sie auf 6 Monate? § 51 Abs. 1 VwVfG NRW stellt darauf ab, ob ein Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Es ist vollkommen egal ob ein Verwaltungsakt z.B. erst seit einem Tag oder seit 5 Jahren unanfechtbar ist.Baumschubser hat geschrieben: ↑23.01.2020 15:10 … mehr als vielleicht 6 Monmate rückwirkend wird da nichts korrigiert.
Schon die alten Römer hatten den Grundsatz: ius vigilantibus scriptum. D.h. frei übersetzt, wer sich nicht um seine Rechte kümmert muss auch dann die Nachteile in Kauf nehmen.
-
- Beiträge: 851
- Registriert: 22.05.2014 08:53
- Behörde:
- Geschlecht:
Re: 70 % Beihilfe nach Pensionierung
Das war eine ziemlich versteckte Geschchte und insgesamt auch nur ein geringer Betrag. Wir arbeiten Samstags ca ein bis maximal 2x im Monat und dann von 6-14 Uhr, also 1 Stunde DUZ. Nur im direkten Vergleich mit dem Lohnzettel eines anderen Angestellten aus der selben Abteilung fiel das auf, dass da 2€ irgendwas für jeden Samstag fehlten, sonst wäre das noch ewig durchgerutscht.
-
- Beiträge: 214
- Registriert: 17.06.2019 09:45
- Behörde:
- Geschlecht:
Re: 70 % Beihilfe nach Pensionierung
Aha, vlt. deshalb, damit man nicht überversorgt ist (70% Beihilfe + 50% PKV) zahlt die Beihilfe ohne Info (zunächst) nur weiter 50%.GFunkt hat geschrieben: ↑23.01.2020 18:16 Die Beihilfestelle weiß mit Sicherheit seit 2015, dass er im Ruhestand ist. Das muss er nicht nachweisen.
Was die Beihilfestelle aber nicht weiß ist, ob er nach Eintritt in den Ruhestand seinen PKV-Tarif beihilfekonform auf 30% angepasst hat. Und das muss er selbstverständlich nachweisen. Vielleicht ist er von der Beihilfestelle darauf sogar mal hingewiesen worden.
Wer 5 Jahre lang nicht merkt, dass er 20% zu wenig von der Beihilfe bekommt: selber schuld.
-
- Beiträge: 4
- Registriert: 19.01.2015 09:50
- Behörde:
Re: 70 % Beihilfe nach Pensionierung
Zunächst mal herzlichen Dank an alle, die hier ihre wertvollen Gedanken in die Tasten geschlagen haben!Torquemada hat geschrieben: ↑23.01.2020 16:24Da stellt sich auch die Frage, warum ein 70jähriger einer Beihilfestelle nachweisen muss, dass er in Ruhestand ist.Kerberos hat geschrieben: ↑23.01.2020 16:16
Muss er das überhaupt? Laut § 12 Absatz 1 b BVO NRW beträgt der Bemessungssatz für Aufwendungen, die entstanden sind für den Empfänger von Versorgungsbezügen, der als solcher beihilfeberechtigt ist, 70 vom Hundert. (Punkt!) Da muss man doch der Beihilfestelle kein Schreiben der Versicherung vorlegen, es genügt doch wohl die Info, dass man Versorgungsbezüge bekommt?![]()
Interessant auch, dass diesem Pensionär wegen dauernder Zuzahlungen (auch zu kleinsten, einfachen Rechnungen) nie etwas aufgefallen ist. Zumal er vorher das nicht hatte.
Zum Sachverhalt muss ich noch ergänzen, dass der Pensionär Geistlicher im kirchlichen Dienst war.
Wohl bedingt durch eine Demenzkrankheit hat er schon eine ganze Zeit seinen Papierkram nicht mehr gut hinbekommen.
Auch deshalb war ich auf § 51 VwVfG gestoßen, wo es im Abs. 2 heißt:
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Mit §§ 48 und 49 VwVfG und § 850 ZPO, die auch in der Vorschrift benannt sind, habe ich mich noch nicht beschäftigen können.
Seht ihr mit der Zusatzinformation die Sachlage jetzt evtl. etwas positiver?
Grüße von PHinske
-
- Beiträge: 343
- Registriert: 29.11.2016 18:38
- Behörde:
-
- Beiträge: 111
- Registriert: 04.11.2019 17:21
- Behörde:
Re: 70 % Beihilfe nach Pensionierung
Bist du in einer Gewerkschaft? Die können dich rechtlich beraten.
Ansonsten in einen Anwalt investieren oder einfach Pech gehabt.
Ob das Versicherungsschreiben darunter fällt kann ich dir nicht sagen, aber damit würde ich es probieren.2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
Ansonsten in einen Anwalt investieren oder einfach Pech gehabt.