Der Personalrat hat nach Unterrichtung durch die Dienststelle, egal ob Urlaub oder nicht, zwei Wochen Zeit zur Äußerung. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. § 66 Abs. 2 LPVG NRW
Kerberos hat geschrieben: ↑12.01.2020 12:12
Der Personalrat hat nach Unterrichtung durch die Dienststelle, egal ob Urlaub oder nicht, zwei Wochen Zeit zur Äußerung. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. § 66 Abs. 2 LPVG NRW