Beihilfe zu Fahrkosten von Landesbeamten in BW

Beihilfeforum, Reisekostenforum: Fragen zu Beihilfe, Reisekosten, Trennunngsgeld, ...

Moderator: Moderatoren

Magnolie
Beiträge: 39
Registriert: 20.01.2017 15:24
Behörde:

Beihilfe zu Fahrkosten von Landesbeamten in BW

Beitrag von Magnolie »

In der Beihilfeverordnung für die Landesbeamten in Baden-Württemberg ist geregelt, dass es für Arztbesuche Fahrkosten unter bestimmten Voraussetzungen (mehr als 30 km Entfernung und nächstgelegene Behandlungsmöglichkeit) gibt.
Diese Fahrkosten werden bei Vorliegen der Vorraussetzungen mit 25 Ct pro Kilometer und mit dem jeweiligen Beihilfebemessungssatz (meist 50 oder 70 %) gewährt.
Wenn jemand nun einen Beihilfebemessungssatz von 70 % hat, bekommt er also auch nur 70 % der 25 Ct pro Kilometer.
Theoretisch würde der Rest der Fahrkosten von 30 % also von der Privatversicherung zu tragen sein - wie es bei den Krankheitskosten üblich ist.

Da aber die Privatversicherungen keine Fahrkosten zahlen, stellt sich die Frage, ob es möglich ist, dass der Beamte bei den Fahrkosten Anspruch auf 100 % hat?

Wie ich darauf komme, werden sich jetzt manche fragen. Das hat folgenden Hintergrund:
Ich frage das, weil ich vor Jahren wegen der Beihilfe für Fahrkosten vor Gericht war und die Richterin mich fragte, ob mein Antrag nun bei den Fahrkosten auf 70 % abziele oder auf 100 %. Ich war auf diese Frage nicht vorbereitet und antwortete automatisch, dass ich 70 % der Fahrkosten beantrage. Denn ich glaubte damals, dass mir nur 70 % zustünden und ich, bei einem Antrag auf 100 % nur den Streitwert hochschrauben würde und dies bei der Frage der Kostenerstattung für die Klagekosten sich nachteilig auswirkt.

Vielleicht aber stehen den Beamten doch -unter bestimmten Voraussetzungen- 100 % der Fahrkosten zu?

Denn nur so würde die Frage der Richterin Sinn machen.

Auch die Darstellung in den Beihilfebescheiden ist etwas merkwürdig.
In diesen Beihilfebescheiden gibt es eine Rubrik mit der Bezeichnung:
Kostenerstattung
Hier werden bei einem Bemessungssatz von 70 % die 30 % die die Privatversicherung bezahlt, ausgewiesen, was bei Krankheitskosten auch so in Ordnung ist.
Aber auch bei der Beihilfe auf Fahrkosten werden hier 30 % als Kostenerstattung ausgewiesen, obwohl bekannt ist, dass eine solche "Kostenerstattung" von der Privatversicherung nie erfolgt.

Gibt es hier Landesbeamte aus BW, die sich mit der Materie schon in eigener Sache auseinander gesetzt haben?
GFunkt
Beiträge: 343
Registriert: 29.11.2016 18:38
Behörde:

Re: Beihilfe zu Fahrkosten von Landesbeamten in BW

Beitrag von GFunkt »

Es werden von der Beihilfe nie 100% der Fahrkosten erstattet, da nur die beihilfefähigen Aufwendungen mit dem jeweiligen Bemessungssatz erstattet werden.
Ozymandias
Beiträge: 114
Registriert: 04.11.2019 17:21
Behörde:

Re: Beihilfe zu Fahrkosten von Landesbeamten in BW

Beitrag von Ozymandias »

Es zählt nur der Bemessungssatz wie Gfunkt schreibt.

Der Richter hat einfach wegen Klarheit nachgefragt, er kann ja nicht riechen was du einklagen möchtest. Das leitet jedoch keinen Rechtsanspruch ab, 100% wären niemals drin gewesen.

Das Formular wird von der Beihilfe halt nicht geändert, sondern rechnet den Betrag automatisch aus, auch daraus leitet sich kein Anspruch ab.

Taxirechnungen hat meine PKV auch schon aus Kulanz übernommen.
Ansonsten gibt es unter Umständen auch noch die Möglichkeit deine Fahrtkosten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen, unter bestimmten Voraussetzungen.
Magnolie
Beiträge: 39
Registriert: 20.01.2017 15:24
Behörde:

Re: Beihilfe zu Fahrkosten von Landesbeamten in BW

Beitrag von Magnolie »

Danke für die Antworten .
Zuletzt geändert von Magnolie am 12.12.2019 09:41, insgesamt 3-mal geändert.
Magnolie
Beiträge: 39
Registriert: 20.01.2017 15:24
Behörde:

Re: Beihilfe zu Fahrkosten von Landesbeamten in BW

Beitrag von Magnolie »

Bei mir ist es leider so, dass ich wegen mehrerer seltener Krankheiten häufig zu weit entfernten Zentren für diese Krankheiten fahren muss. Da man nur zum nächstgelegenen Arzt die Fahrkosten bekommt, werden mir nie alle Fahrkosten ersetzt.
Wegen meiner Schwerbehinderung von 100 % bin ich auch sonst viel bei Ärzten.
Ich habe dadurch enorm viele Fahrkosten, die ich natürlich, wenn sie nicht ersetzt werden, auch steuerlich geltend mache.
Meine selbst getragenen Krankheitskosten, also nicht ersetzte Fahrkosten und alles, was Beihilfe oder Debeka trotz ärztlicher Verordnung nicht bezahlen, betragen jährlich mehr als 5000 Euro, die dann vom Finanzamt anerkannt werden.

Worauf ich daher noch hinaus will, ist, ob es nicht eine Art "Überforderungsklausel" gibt. D. h. ob ab einer bestimmten Höhe der selbst getragenen Krankheitskosten evtl. jemandem doch die vollen Fahrkosten zustehen könnten?
Ich meine, dass es so etwas gibt. Aber ich habe dazu keine Fundstelle noch gefunden, was aber nichts heißen mag bei den vielen Gesetzen, die es so gibt.
Vielleicht hat die Richterin deshalb nachgefragt, ob ich bei den Fahrkosten 100 % anstrebe oder nur 70 % ?
GFunkt
Beiträge: 343
Registriert: 29.11.2016 18:38
Behörde:

Re: Beihilfe zu Fahrkosten von Landesbeamten in BW

Beitrag von GFunkt »

Magnolie hat geschrieben: 12.12.2019 09:40 ...
Worauf ich daher noch hinaus will, ist, ob es nicht eine Art "Überforderungsklausel" gibt. D. h. ob ab einer bestimmten Höhe der selbst getragenen Krankheitskosten evtl. jemandem doch die vollen Fahrkosten zustehen könnten?
...
§ 14 Abs. 6 BVO:
Bei Anlegung eines strengen Maßstabs kann der Bemessungssatz in besonderen Härtefällen, insbesondere wenn die Aufwendungen infolge einer Dienstbeschädigung entstanden sind, erhöht werden.
Magnolie
Beiträge: 39
Registriert: 20.01.2017 15:24
Behörde:

Re: Beihilfe zu Fahrkosten von Landesbeamten in BW

Beitrag von Magnolie »

§ 14 Abs. 6 BVO:
Bei Anlegung eines strengen Maßstabs kann der Bemessungssatz in besonderen Härtefällen, insbesondere wenn die Aufwendungen infolge einer Dienstbeschädigung entstanden sind, erhöht werden.
Danke für diesen Hinweis.
Das könnte so eine Überforderungsklausel sein.
Dienstbeschädigung scheidet bei mir aus.
Was ein "besonderer Härtefall" ist, ist die Frage. Wenn jemand hier, dazu Literatur kennt, bitte ich diese mir zu nennen.
Ich fürchte aber, dass der Nachweis des besonderen Härtefalles sehr aufwendig sein kann und dass die Anerkennung des Härtefalles vom Wohlwollen der Sachbearbeiter abhängt.