Hallo miteinander,
ein Frage zu dem Thema Wartezeit Ruhgehalt, zu deren Beantwortung ich bei der Durchsicht anderer Themen und Gesetze bisher nicht wirklich schlau geworden bin.
Aufgrund einer psychischen Erkrankung (Angststörung) kann ich seit ca. 6 Wochen meinen Dienst nicht mehr ausüben.
Ein stationärer Aufenthalt zur Behandung meiner momentanen Probleme ist bereits bei Beihilfestelle und PKV beantragt. Direkt nach Bestätigung der Kostenübernahme werde ich mich in Behandlung begeben.
Ich möchte meinen Dienst nach erhoffter Genesung auf jeden Fall wieder antreten - darüber besteht überhaupt kein Zweifel meinerseits. Prinzipiell liebe ich meinen Job, nur ist mir dessen Ausübung seit ca. 1,5 Monaten aufgrund meiner derzeitigen Probleme nicht mehr möglich.
Ich mache mir nun große Sorgen, dass mir seitens der Regierung eine Dienstunfähigkeit unterstellt werden könnte, da ich (evtl.) noch gar keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt habe - vgl. 5 Jahre Wartezeit. Dass die Regierung also aus "risikominimierenden Gründen" sagen könnte:
"Bevor der uns später mal auf der Tasche liegt, falls er seine Probleme trotz Klinikaufenthalt langfristig nicht in den Griff bekommt, unterstellen wir lieber gleich eine Dienstunfähigkeit, weil er im Moment ja noch gar keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt hat".
Deshalb meine Frage:
Zählt das Referendariat (Beamter auf Widerruf) in Bayern mit zu der Wartezeit von 5 Jahren, die man benötigt, um überhaupt einen Anspruch auf ein Ruhegehalt zu erlangen?
Würde es zählen, hätte ich bereits über 5 Jahre Wartezeit, dann bräuchte ich mir die oben beschriebene Sorge nicht machen.
Für informative Antworten auf meine Frage wäre ich Ihnen allen sehr dankbar!!
Wartezeit Ruhegehalt DienstunfähigkeitModerator: Moderatoren
Re: Wartezeit Ruhegehalt DienstunfähigkeitJa, Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist - Art.11 (1) Satz 2 BayBeamtVG Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte oder die Beamtin ab der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. - Art.14 (1) Satz 1 BayBeamtVG
Re: Wartezeit Ruhegehalt DienstunfähigkeitGut aus meinem Link zitiert.
Re: Wartezeit Ruhegehalt DienstunfähigkeitEntschuldigung, ich habe meinen Post nur 2 Minuten später abgesetzt, er war also schon länger "in Arbeit". ![]() Im Übrigen finde ich es traurig nur einen Link ohne ein einziges Wort der Erläuterung zu posten. So verkommt das Forum hier zur reinen Link-Sammlung.
Re: Wartezeit Ruhegehalt Dienstunfähigkeit2Dies gilt nicht für die Zeit
1. im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinn des § 4 Abs. 4 Buchst. b BeamtStG, zählt nun das ref mit rein oder nicht?
Re: Wartezeit Ruhegehalt DienstunfähigkeitJa, zählt mit. Referendariat = Vorbereitungsdienst im Sinne des § 4 Abs. 4a BeamtStG.
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