Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch-Anpassung der PKV gem. § 199 VVG
Verfasst: 29. Okt 2019, 15:12
Hallo an die Community,
ich bin Ende 50 und ledige Beamtin ohne Kinder in einer Berliner Landesbehörde mit einem derzeitigen Beihilfeanspruch von 50 %. Ich bin mit einem Tarif mit 20 % Erstattungsleistungen und einem Tarif mit 30 % Erstattungsleistungen (u.a. Tarifen) bei einer privaten Krankenversicherung zu insg. 50 % privat versichert.
Demnächst lasse ich mich unter Fortfall meiner Besoldung bis zum vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand beurlauben. Demzufolge fällt in diesem Zeitraum mein Beihilfeanspruch komplett weg, sodass ich mich zu 100 % krankenversichern muss. Ab Versetzung in den Ruhestand habe ich dann wieder einen Beihilfeanspruch (70 %).
In § 199 Abs. 2 VVG heißt es wie folgt: Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.
Daraus ist m.E. zu schlussfolgern, dass ich weiterhin wie eine Beihilfeberechtigte zu behandeln wäre, allerdings während der Zeit meiner Beurlaubung mit einem Beihilfeanspruch von 0 %. Demzufolge müsste gemäß dem Gesetzeswortlaut der Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so angepasst werden, dass dadurch … der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird und auf einen Versicherungsschutz von 100 % aufgestockt wird. Bei meiner PKV gibt es auch einen entsprechenden weiteren Tarif für Beihilfeberechtigte, nämlich einen mit einer Erstattungsleistung von (zusätzlichen) 50 %, der die Deckungslücke von 50 zu 100 % schließen würde.
Entsprechende vorab gestellte Anfragen an die Versicherung unter Erläuterung der Rechtslage, die ich diversen Kommentierungen zum § 199 VVG entnommen habe, mich zusätzlich mit diesem Tarif zu versichern, wurden abschlägig beantwortet. Stattdessen wurde mir ein anderer, völlig neuer Tarif angeboten (angeblich mit einer 100 %-igen Leistungszusage), der jedoch nach den mir übersandten Versicherungsbedingungen keinen 100-prozentigen Krankenversicherungsschutz beinhaltet.
Mittlerweile habe ich den Ombudsmann der privaten Krankenversicherungen eingeschaltet, aber das Verfahren kann noch Wochen dauern.
Hat jemand von euch Erfahrungen mit der Anpassung des Krankenversicherungsschutzes nach § 199 VVG auf 100 % beim vollständigen Wegfall der Beihilfe gemacht und kann mir davon berichten?
Vielen Dank und einen schönen Tag
Geko100
ich bin Ende 50 und ledige Beamtin ohne Kinder in einer Berliner Landesbehörde mit einem derzeitigen Beihilfeanspruch von 50 %. Ich bin mit einem Tarif mit 20 % Erstattungsleistungen und einem Tarif mit 30 % Erstattungsleistungen (u.a. Tarifen) bei einer privaten Krankenversicherung zu insg. 50 % privat versichert.
Demnächst lasse ich mich unter Fortfall meiner Besoldung bis zum vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand beurlauben. Demzufolge fällt in diesem Zeitraum mein Beihilfeanspruch komplett weg, sodass ich mich zu 100 % krankenversichern muss. Ab Versetzung in den Ruhestand habe ich dann wieder einen Beihilfeanspruch (70 %).
In § 199 Abs. 2 VVG heißt es wie folgt: Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.
Daraus ist m.E. zu schlussfolgern, dass ich weiterhin wie eine Beihilfeberechtigte zu behandeln wäre, allerdings während der Zeit meiner Beurlaubung mit einem Beihilfeanspruch von 0 %. Demzufolge müsste gemäß dem Gesetzeswortlaut der Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so angepasst werden, dass dadurch … der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird und auf einen Versicherungsschutz von 100 % aufgestockt wird. Bei meiner PKV gibt es auch einen entsprechenden weiteren Tarif für Beihilfeberechtigte, nämlich einen mit einer Erstattungsleistung von (zusätzlichen) 50 %, der die Deckungslücke von 50 zu 100 % schließen würde.
Entsprechende vorab gestellte Anfragen an die Versicherung unter Erläuterung der Rechtslage, die ich diversen Kommentierungen zum § 199 VVG entnommen habe, mich zusätzlich mit diesem Tarif zu versichern, wurden abschlägig beantwortet. Stattdessen wurde mir ein anderer, völlig neuer Tarif angeboten (angeblich mit einer 100 %-igen Leistungszusage), der jedoch nach den mir übersandten Versicherungsbedingungen keinen 100-prozentigen Krankenversicherungsschutz beinhaltet.
Mittlerweile habe ich den Ombudsmann der privaten Krankenversicherungen eingeschaltet, aber das Verfahren kann noch Wochen dauern.
Hat jemand von euch Erfahrungen mit der Anpassung des Krankenversicherungsschutzes nach § 199 VVG auf 100 % beim vollständigen Wegfall der Beihilfe gemacht und kann mir davon berichten?
Vielen Dank und einen schönen Tag
Geko100