§ 22 Beförderungen - Bundesbeamtengesetz
Verfasst: 19. Aug 2019, 14:18
Hallo zusammen,
vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
Wie genau ist folgender Paragraph des Bundesbeamtengesetz bzgl. Beförderungen zu verstehen:
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.
Sind 1 und 2 aufeinanderfolgend zu verstehen:
[Ernennung Beamtenverhältnis Probe mit 1,5 Jahren Probezeit]
0 - 12 Monate: Keine Beförderung möglich wegen (4).1
13-18 Monate: Beförderung möglich, da ein Jahr seit Einstellung vergangen ist
[Ernennung Beamtenverhältnis auf Lebenszeit]
19-30 Monate: Keine Beförderung möglich wegen (4).2.a)
ab 31. Monate: Beförderung möglich
Gäbe es demnach bei beispielsweise bei 1,5 Jahren Probezeit einen Beförderungsfenster von einem halben Jahr?
Oder ist entweder oder gemeint, je nachdem, ob für die letzte Einstellung eine Probezeit vorgesehen war oder nicht. Es wäre ja auch eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ohne Probezeit denkbar, z.B. wenn man bereits eine Probezeit absolviert hat und selbst um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geben hat.
Viele Grüße
Alex
vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
Wie genau ist folgender Paragraph des Bundesbeamtengesetz bzgl. Beförderungen zu verstehen:
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.
Sind 1 und 2 aufeinanderfolgend zu verstehen:
[Ernennung Beamtenverhältnis Probe mit 1,5 Jahren Probezeit]
0 - 12 Monate: Keine Beförderung möglich wegen (4).1
13-18 Monate: Beförderung möglich, da ein Jahr seit Einstellung vergangen ist
[Ernennung Beamtenverhältnis auf Lebenszeit]
19-30 Monate: Keine Beförderung möglich wegen (4).2.a)
ab 31. Monate: Beförderung möglich
Gäbe es demnach bei beispielsweise bei 1,5 Jahren Probezeit einen Beförderungsfenster von einem halben Jahr?
Oder ist entweder oder gemeint, je nachdem, ob für die letzte Einstellung eine Probezeit vorgesehen war oder nicht. Es wäre ja auch eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ohne Probezeit denkbar, z.B. wenn man bereits eine Probezeit absolviert hat und selbst um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geben hat.
Viele Grüße
Alex