Anrechnung der 5 Angestelltenjahre bei Versetzung zu anderer Bundesbehörde

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Heike1405
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Re: Anrechnung der 5 Angestelltenjahre bei Versetzung zu anderer Bundesbehörde

Beitrag von Heike1405 »

Kleines update meinerseits:

War heute nochmal in der Personalabteilung der aufnehmenden Bundesbehörde und habe die Auskunft erhalten, dass sich "der Beamte" sprich ich selbst um solche Fragen kümmern muss. Ich soll also bei der Bundeszollverwaltung anfragen, da diese wohl für die Pensionsberechnung meiner aufnehmenden Behörde zuständig ist. Werde das wohl jetzt mal in Angriff nehmen. Hatte gehofft, dass sich jemand hier in der Runde findet der sich schon versetzen lassen hat und eine Antwort parat hat. Ich werde ja nicht die erste Beamtin sein, die diesen Schritt macht. Können ja nicht alle in den Vorruhestand oder dauernd dienstunfähig werden ;-)
Kent
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Re: Anrechnung der 5 Angestelltenjahre bei Versetzung zu anderer Bundesbehörde

Beitrag von Kent »

Hallo Heike1405
Du solltest unbedingt darauf achten, dass bei dem Wechsel zu der anderen Behörde kein neues Beamtenverhältnis begründet wird. Wenn ein neues Beamtenverhältnis begründet wird und auch nur, wenn es ohne einer Unterbrechung geschieht, praktisch von einem Moment auf den anderen, dann sind die Vordienstzeiten für die Beamtenpension verloren. Es gibt dazu mehrere Urteile. Diese sogenannten Vordienstzeiten werden nur dann angerechnet, wenn sie für die Laufbahn förderlich waren, aus der der Beamte in den Ruhestand tritt. Mit einem neuen Beamtenverhältnis ändert sich die Rechtslage, so dass die Vordienstzeiten für die neue Laufbahn nicht notwendig waren. Alle vorherigen Zusicherungen dieser Vordienstzeiten werden ungültig.
Torquemada
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Re: Anrechnung der 5 Angestelltenjahre bei Versetzung zu anderer Bundesbehörde

Beitrag von Torquemada »

Kent hat geschrieben: 24. Jul 2019, 04:05 Hallo Heike1405
Du solltest unbedingt darauf achten, dass bei dem Wechsel zu der anderen Behörde kein neues Beamtenverhältnis begründet wird.
Hier ist das eine Versetzung.
Heike1405
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Re: Anrechnung der 5 Angestelltenjahre bei Versetzung zu anderer Bundesbehörde

Beitrag von Heike1405 »

Torquemada hat geschrieben: 24. Jul 2019, 08:17
Kent hat geschrieben: 24. Jul 2019, 04:05 Hallo Heike1405
Du solltest unbedingt darauf achten, dass bei dem Wechsel zu der anderen Behörde kein neues Beamtenverhältnis begründet wird.
Hier ist das eine Versetzung.
Versetzung ja aber schon verbunden mit einem Wechsel des Dienstherren. Ich würde dort ja auch eine neue Bezeichnung bekommen. Aus FHSn würde RHS in. Ob es dazu auch eine neue Ernennungsurkunde gibt weiss ich nicht. Hab heute die Generalzollverwaltung angeschrieben aber noch keine Antwort erhalten.
Kent
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Re: Anrechnung der 5 Angestelltenjahre bei Versetzung zu anderer Bundesbehörde

Beitrag von Kent »

Die Sache mit der erneuten Berufung ins Beamtenverhältnis wurde früher auch innerhalb der Telekom bzw. der DBP angewendet. Wenn ein Beamter aus dem mittleren in den gehobenen Dienst wechseln wollte, weil er die Voraussetzungen dafür hatte, sollte er zuerst rein formell seine Entlassung beantragen um gleichzeitig erneut im gehobenen Dienst berufen zu werden. Mit Begründung dieses neuen Beamtenverhältnisses wurden ihm später seine früheren Vordienstzeiten nicht mehr anerkannt. Dazu gab es auch Urteile. Die Verwendungsaufsteiger waren davon nicht betroffen. Ich habe gehört, dass der Zoll das auch so macht.

In einem anderen bekannten Urteil ist eine Beamtin von der Telekom zur Bundeswehrverwaltung gewechselt. Sie hat das Beamtenverhältnis bei der Telekom gekündigt. Bei der Bundeswehrverwaltung wurde ein neues Beamtenverhältnis begründet. Später wurden ihr die Vordienstzeiten bei der Telekom nicht anerkannt.

Es gibt noch mehr Beispiele aus anderen Behörden. Offenbar wird das schon lange praktiziert und ist bei den unterschiedlichen Behörden bekannt. Wenn man aber seine 40 Beamtenjahre erreichst, dann spielen die Vordienstzeiten keine Rolle mehr.
Heike1405
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Re: Anrechnung der 5 Angestelltenjahre bei Versetzung zu anderer Bundesbehörde

Beitrag von Heike1405 »

Ein weiteres update in dieser Sache.:

Ich habe nun 3 Monate vergeblich versucht eine schriftliche Auskunft über die Anerkennung der 5 Angestelltenjahre als Dienstjahre bei Dienstherrenwechsel (Versetzung in andere Bundesbehörde) zu erhalten. In letzer Instanz wurde mein "Anliegen" an die nächsthöhere Sachbearbeiterebene gegeben.

Hier die Antwort: "Laut Ihren Aussagen sind Sie derzeit Beamtin bei der Deutschen Telekom AG.Gemäß §§ 2 und 3 der Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO i.d.F.v. 25. Oktober 2016) ist den Service-Centern Versorgung der Generalzolldirektion die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Versorgungsbezüge für die Beamten der Deutschen Telekom AG nicht übertragen worden.
Ich bitte deshalb um Verständnis, dass eine Vorabentscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, ob ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 10 BeamtVG vorliegen oder Zeiten auf Grund der §§ 11, 12 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, derzeit nicht erfolgen kann. Ich bitte Sie sich diesbezüglich an Ihre zuständige personalbearbeitende Dienststelle zu wenden."

Man will oder darf mir also keine Auskunft geben. Es folgte die Empfehlung nach der Versetzung umgehend eine Versorgungsberechnung anzufordern. Dann würde alles geprüft und ich erhalte einen Bescheid.

Toller Vorschlag!!! Bin frustriert und ratlos!
Heike1405
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Re: Anrechnung der 5 Angestelltenjahre bei Versetzung zu anderer Bundesbehörde

Beitrag von Heike1405 »

Niemand hat geschrieben: 4. Sep 2019, 16:33 Lies mal § 10 BeamtVG.
Ich kenne den Paragraph 10 BeamtVG. Kennst Du auch diesen Kommentarauszug:

Plog / Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 10 BeamtVG, Rn. 75

"Stand ein Beamter nacheinander in mehreren Beamtenverhältnissen, soll sich die Entscheidung, ob Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, grundsätzlich nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses richten, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt (VGH Mannheim, Urteil vom 28.1.2008 – 4 S 444/06 – juris). Danach ist den Kausalitätsanforderungen nicht genügt, wenn z.B. die Tätigkeit zur Ernennung als Berufssoldat geführt hat und später ein Beamtenverhältnis begründet worden ist. Gegen diese Auffassung bestehen Bedenken, weil § 10 Vordienstzeiten vor der ersten Ernennung im Beamtenverhältnis betrifft und sich die Kausalitätsfrage daher beim Wechsel aus dem Arbeits- in dieses Beamtenverhältnis stellt. Diese Zeiten an den Anforderungen späterer Beamtenverhältnisse zu messen bedeutet praktisch den Ausschluss der Berücksichtigungsfähigkeit solcher Vordienstzeiten bei einem späteren Laufbahn- oder Dienstherrnwechsel."

Angesichts dessen möchte ich mir von der Versorgungsfestsetzungsstelle des neuen Dienstherrn zusichern lassen, dass auch dort von einer kausalität für die Ernennung ausgegangen wird und die Zeiten nach § 10 anerkannt.
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