Hallo zusammen,
ich habe einige Fragen zu § 48 Bundeshaushaltsordnung (BHO), deren Text wie folgt lautet:
§ 48 Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst
(1) Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen, wenn
1. die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
2. ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Berufung oder Versetzung einen
erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet.
Nun zu meinen Fragen:
a) Wie ist (1) 1. genau zu verstehen? Kann eine Ernennung als Beamter bis einen Tag vor dem 51. Geburtstag erfolgen, also die gesamte Zeit
solange man noch 50 Jahre alt ist?
b) Gibt es Erfahrungswerte/Informationen, ob die Regelung aus (1) 2. (Aussetzung der Altersbeschränkung) häufig von Bundesbehörden bei
Einstellungen angewandt wird, wenn nach (1) 1. aufgrund des Alters keine Einstellung mehr erfolgen kann? Oder wird diese Regelung eher
restriktiv genutzt?
Gibt es andere Gesetze, die einen unterstützen, auch über die Altersgrenze des § 48 (1) 1. auf Bundesebene noch verbeamtet zu werden?
Viele Grüße und herzlichen Dank vorab für die Hilfe.
§ 48 BHO Höchstaltersgrenze
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Re: § 48 BHO Höchstaltersgrenze
Nee...in der letzten Sekunde des Vortages....Kann wichtig sein.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 62987.html