Reaktivierungsuntersuchung
Moderator: Moderatoren
-
- Beiträge: 30
- Registriert: 23.06.2018 16:50
- Behörde:
Reaktivierungsuntersuchung
Hallo an alle,
nach einem Gutachten des Amtsarztes, in dem dieser mich für dienstunfähig erklärte, wurde ich von meinem Dienstherrn in den Ruhestand versetzt. Im Gutachten des Amtsarztes steht, dass eine Nachuntersuchung nach zwei Jahren empfohlen wird, da er noch Rehabilitationsmöglichkeiten sah. Ich habe in den zwei Jahren an verschiedenen Reha-Maßnahmen teilgenommen, mein Gesundheitszustand ist eher noch schlechter geworden. Mittlerweile habe ich einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis. Alle Ärzte, die meine Befunde lesen, sagen, dass ich so ganz sicher nicht mehr arbeiten können werde.
Nun interessiert sich der Dienstherr offenbar nicht für diese vom Amtsarzt empfohlene Nachuntersuchung. Ich wurde bisher dazu nicht eingeladen, obwohl die zwei Jahre vorüber sind. Meine Frage ist: Kann ich die Nachuntersuchung verlangen? An wen würdet ihr euch dafür wenden? Direkt an den Amtsarzt und dann die Unterlagen mitschicken oder an die Personalstelle und dann dort um einen Termin anbetteln? Die Personalstelle ist ja nicht verpflichtet, dem Rat des Amtsarztes zu folgen und könnte eine Nachuntersuchung verweigern. Immerhin muss der Dienstherr ja die Kosten dafür tragen.
Würdet ihr euch dafür einen Anwalt suchen? Leider sind meine Behandler der Meinung, dass der Amtsarzt sich schon bei Ihnen melden würde und sie mir daher keinen Arztbrief vorher (!) ausstellen müssen. Dies würde es aber wesentlich erleichtern, mit dem Amtsarzt zu kommunizieren.
Vielen Dank für eure Ideen. Ich habe bereits mit der Suchfunktion gesucht, aber keinen ähnlichen Fall gefunden, wo der Dienstherr die empfohlene Nachuntersuchung nicht (!) veranlasst.
nach einem Gutachten des Amtsarztes, in dem dieser mich für dienstunfähig erklärte, wurde ich von meinem Dienstherrn in den Ruhestand versetzt. Im Gutachten des Amtsarztes steht, dass eine Nachuntersuchung nach zwei Jahren empfohlen wird, da er noch Rehabilitationsmöglichkeiten sah. Ich habe in den zwei Jahren an verschiedenen Reha-Maßnahmen teilgenommen, mein Gesundheitszustand ist eher noch schlechter geworden. Mittlerweile habe ich einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis. Alle Ärzte, die meine Befunde lesen, sagen, dass ich so ganz sicher nicht mehr arbeiten können werde.
Nun interessiert sich der Dienstherr offenbar nicht für diese vom Amtsarzt empfohlene Nachuntersuchung. Ich wurde bisher dazu nicht eingeladen, obwohl die zwei Jahre vorüber sind. Meine Frage ist: Kann ich die Nachuntersuchung verlangen? An wen würdet ihr euch dafür wenden? Direkt an den Amtsarzt und dann die Unterlagen mitschicken oder an die Personalstelle und dann dort um einen Termin anbetteln? Die Personalstelle ist ja nicht verpflichtet, dem Rat des Amtsarztes zu folgen und könnte eine Nachuntersuchung verweigern. Immerhin muss der Dienstherr ja die Kosten dafür tragen.
Würdet ihr euch dafür einen Anwalt suchen? Leider sind meine Behandler der Meinung, dass der Amtsarzt sich schon bei Ihnen melden würde und sie mir daher keinen Arztbrief vorher (!) ausstellen müssen. Dies würde es aber wesentlich erleichtern, mit dem Amtsarzt zu kommunizieren.
Vielen Dank für eure Ideen. Ich habe bereits mit der Suchfunktion gesucht, aber keinen ähnlichen Fall gefunden, wo der Dienstherr die empfohlene Nachuntersuchung nicht (!) veranlasst.
-
- Beiträge: 30
- Registriert: 23.06.2018 16:50
- Behörde:
Re: Reaktivierungsuntersuchung
Um die Frage zu konkretisieren:
Kann ich als Beamter selbst die empfohlene Nachuntersuchung verlangen? (ist das in irgendwelchen Verwaltungsvorschriften festgehalten?)
Muss ich dafür begehren, wieder dienstfähig geschrieben zu werden oder ist das auch möglich, wenn sich seit der letzten Untersuchung weitere Erkenntnisse ergeben haben, aus denen hervorgeht, dass eine Reaktivierung auf Dauer nicht umsetzbar sein wird und ich die Nachuntersuchung somit begehre, weil sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat?
Kann ich als Beamter selbst die empfohlene Nachuntersuchung verlangen? (ist das in irgendwelchen Verwaltungsvorschriften festgehalten?)
Muss ich dafür begehren, wieder dienstfähig geschrieben zu werden oder ist das auch möglich, wenn sich seit der letzten Untersuchung weitere Erkenntnisse ergeben haben, aus denen hervorgeht, dass eine Reaktivierung auf Dauer nicht umsetzbar sein wird und ich die Nachuntersuchung somit begehre, weil sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat?
-
- Moderator
- Beiträge: 3957
- Registriert: 04.07.2012 13:08
- Behörde: Ruheständler und Privatier
- Geschlecht:
Re: Reaktivierungsuntersuchung
Zu fragen ist erstmal, warum die Untersuchung übrhaupt gewünscht wird. Der Grund wäre interessant.
-
- Beiträge: 30
- Registriert: 23.06.2018 16:50
- Behörde:
Re: Reaktivierungsuntersuchung
Die Untersuchung wird von mir gewünscht, weil mein Gesundheitszustand darauf hindeutet, dass eine Reaktivierung dauerhaft nicht möglich sein wird. Meines Wissens gibt es Dienstherren die in einem solchen Fall schriftlich auf weitere Reaktivierungsuntersuchungen verzichten. Das glaubt der Dienstherr vermutlich aber erst dann, wenn es der Amtsarzt bestätigt.
-
- Beiträge: 343
- Registriert: 29.11.2016 18:38
- Behörde:
Re: Reaktivierungsuntersuchung
Muss der Dienstherr auch nicht. Ob eine Nachuntersuchung angeordnet wird, steht im Ermessen des Dienstherrn. Und wenn er es in Ihrem Fall - bisher - nicht angeordnet hat, muss er das auch nicht begründen. Warum auch?
-
- Beiträge: 50
- Registriert: 23.05.2019 12:24
- Behörde: Deutsche Telekom AG
Re: Reaktivierungsuntersuchung
Hallo Laubbaum,
Du kannst nach § 46 Abs. 5 jederzeit einen Antrag auf Berufung in das Beamtenverhältnis stellen. Wenn ich richtig informiert bin, muss der Antrag aber eine Begründung haben, warum diesem entsprochen werden soll. Du müsstest ja schreiben, "...ich beantrag die Überprüfung meines Gesundheitszustandes mit dem Ziel der Berufung in das (aktive) Beamtenverhältnis...". Das stimmt aber ja schon nicht, weil Du ja nicht in das Beamtenverhältnis zurück willst...
Alternativ kannst du schreiben, dass nach zwei Jahren eine Nachuntersuchung vorgesehen ist. Diese Nachuntersuchung beantragst du hiermit, und begründest die mit § 46 Abs.1 Satz 2, in dem es heißt:
Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.
Wenn der Dienstherr dich nicht zurückhaben möchte und aus diesem Grunde dich nicht für eine Nachuntersuchung vorsieht, ist dies im Ergebnis auch korrekt. Denn wenn der Dienstherr eine solche Untersuchung beauftragt, könnte ja am Ende die Dienstfähigkeit dabei herauskommen...und das will der Dienstherr nicht und Du auch nicht.
Es gibt im Beamtenrecht kein Recht auf Untersuchung mit dem Ziel der Bescheinigung der Dienstunfähigkeit sondern nur das Umgekehrte, der Beamte beantragt die Reaktivierung mit der Ziel der Feststellung seiner Dienstfähigkeit...
Du kannst nach § 46 Abs. 5 jederzeit einen Antrag auf Berufung in das Beamtenverhältnis stellen. Wenn ich richtig informiert bin, muss der Antrag aber eine Begründung haben, warum diesem entsprochen werden soll. Du müsstest ja schreiben, "...ich beantrag die Überprüfung meines Gesundheitszustandes mit dem Ziel der Berufung in das (aktive) Beamtenverhältnis...". Das stimmt aber ja schon nicht, weil Du ja nicht in das Beamtenverhältnis zurück willst...
Alternativ kannst du schreiben, dass nach zwei Jahren eine Nachuntersuchung vorgesehen ist. Diese Nachuntersuchung beantragst du hiermit, und begründest die mit § 46 Abs.1 Satz 2, in dem es heißt:
Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.
Wenn der Dienstherr dich nicht zurückhaben möchte und aus diesem Grunde dich nicht für eine Nachuntersuchung vorsieht, ist dies im Ergebnis auch korrekt. Denn wenn der Dienstherr eine solche Untersuchung beauftragt, könnte ja am Ende die Dienstfähigkeit dabei herauskommen...und das will der Dienstherr nicht und Du auch nicht.
Es gibt im Beamtenrecht kein Recht auf Untersuchung mit dem Ziel der Bescheinigung der Dienstunfähigkeit sondern nur das Umgekehrte, der Beamte beantragt die Reaktivierung mit der Ziel der Feststellung seiner Dienstfähigkeit...
-
- Beiträge: 343
- Registriert: 29.11.2016 18:38
- Behörde:
-
- Beiträge: 343
- Registriert: 29.11.2016 18:38
- Behörde:
Re: Reaktivierungsuntersuchung
Aha, wir sind hier aber im Unterforum für Landesbeamte.
Angesichts dessen, dass nach dem Sachverhalt seit der Ruhestandsversetzung sich der Gesundheitszustand noch verschlechtert hat, kann man zu dem Anliegen des TE nur sagen und ich schließe mich da voll dibedupp an
Aber man kann die Verwaltung/den Dienstherrn ja immer mit irgendwelchem Unsinn beschäftigen, wo am Ende nichts rauskommt außer überflüssigem Papier.
-
- Beiträge: 50
- Registriert: 23.05.2019 12:24
- Behörde: Deutsche Telekom AG
Re: Reaktivierungsuntersuchung
Guten Morgen,
stimmt - wir sind bei den Landesbeamten. Grundsätzlich sollte die Thematik aber auch bei den Landesbeamten gleich sein, also dass man eine Reaktivierung beantragen kann, dann auch inhaltlich begründen sollte. Ein Antrag auf Reaktivierung macht nur Sinn, wenn der Beamten wieder gesundet ist (bzw. das meint und mit ärztlichen Befunden belegt) und in den aktiven Dienst wieder zurück möchte. Ein Reaktivierungsantrag zu stellen um die Dienstunfähigkeit bestätigt zu bekommen, ist weder im BBG und vermutlich im jeweiligen Landesgesetz nicht vorgesehen.
So lange der Dienstherr keine Nachprüfung veranlasst, gilt der Beamte weiterhin als Dienstunfähig ! Das gilt vermutlich sowohl für die Landes- als auch für die Bundesbeamten...
stimmt - wir sind bei den Landesbeamten. Grundsätzlich sollte die Thematik aber auch bei den Landesbeamten gleich sein, also dass man eine Reaktivierung beantragen kann, dann auch inhaltlich begründen sollte. Ein Antrag auf Reaktivierung macht nur Sinn, wenn der Beamten wieder gesundet ist (bzw. das meint und mit ärztlichen Befunden belegt) und in den aktiven Dienst wieder zurück möchte. Ein Reaktivierungsantrag zu stellen um die Dienstunfähigkeit bestätigt zu bekommen, ist weder im BBG und vermutlich im jeweiligen Landesgesetz nicht vorgesehen.
So lange der Dienstherr keine Nachprüfung veranlasst, gilt der Beamte weiterhin als Dienstunfähig ! Das gilt vermutlich sowohl für die Landes- als auch für die Bundesbeamten...
-
- Beiträge: 343
- Registriert: 29.11.2016 18:38
- Behörde:
Re: Reaktivierungsuntersuchung
Da bin ich vollkommen d’accord mit Ihnen.RevNick hat geschrieben: ↑17.07.2019 09:07 Guten Morgen,
stimmt - wir sind bei den Landesbeamten. Grundsätzlich sollte die Thematik aber auch bei den Landesbeamten gleich sein, also dass man eine Reaktivierung beantragen kann, dann auch inhaltlich begründen sollte. Ein Antrag auf Reaktivierung macht nur Sinn, wenn der Beamten wieder gesundet ist (bzw. das meint und mit ärztlichen Befunden belegt) und in den aktiven Dienst wieder zurück möchte. Ein Reaktivierungsantrag zu stellen um die Dienstunfähigkeit bestätigt zu bekommen, ist weder im BBG und vermutlich im jeweiligen Landesgesetz nicht vorgesehen.
So lange der Dienstherr keine Nachprüfung veranlasst, gilt der Beamte weiterhin als Dienstunfähig ! Das gilt vermutlich sowohl für die Landes- als auch für die Bundesbeamten...
-
- Beiträge: 50
- Registriert: 23.05.2019 12:24
- Behörde: Deutsche Telekom AG
Re: Reaktivierungsuntersuchung
Hallo nochmals,
ich kann schon den Hintergrund des Fragestellers verstehen. Da das Warten auf die nächste Überprüfung der Dienstunfähigkeit zermürbend sein kann und man in einem ungewissen Vakuum lebt, möchte er einfach Gewissheit haben, dass der Dienstherr ihn für immer und ewig Dienstunfähig hält...
Das wird eben nicht gemacht, weil die Gesetze es vorsehen, dass ein Beamter in regelmäßigen Abständen auf Dienstfähigkeit untersucht werden soll und muss.
Analog dem BBG § 46 Abs. 1, Satz 2, soll die Untersuchung regelmäßig erfolgen - die Gerichte haben den Begriff "regelmäßig" mit zwei Jahren definiert. Wenn es dann drei oder vier Jahre und mehr werden, interessiert es aber sowieso keinen. Mit Satz 2, 2. Halbsatz im § 46 konkretisiert der Gesetzgeber die individuelle Möglichkeit des Dienstherrn, dass wenn keine Aussicht auf Dienstfähigkeit besteht, eine erneute Berufung nicht in Betracht kommt.
Das heißt dann übersetzt, dass der Dienstherr eben in diesem Einzelfall keine Untersuchung auf Dienstunfähigkeit durchführen muss...
Dies sollte analog in den jeweiligen Landesgesetzen auch so wie im BBG geregelt sein bzw. danach sollte so verfahren werden. Für NRW steht dies im
§ 35 LGB NRW, für alle anderen Bundesländer wird es vermutlich ähnlich geregelt sein...!
ich kann schon den Hintergrund des Fragestellers verstehen. Da das Warten auf die nächste Überprüfung der Dienstunfähigkeit zermürbend sein kann und man in einem ungewissen Vakuum lebt, möchte er einfach Gewissheit haben, dass der Dienstherr ihn für immer und ewig Dienstunfähig hält...
Das wird eben nicht gemacht, weil die Gesetze es vorsehen, dass ein Beamter in regelmäßigen Abständen auf Dienstfähigkeit untersucht werden soll und muss.
Analog dem BBG § 46 Abs. 1, Satz 2, soll die Untersuchung regelmäßig erfolgen - die Gerichte haben den Begriff "regelmäßig" mit zwei Jahren definiert. Wenn es dann drei oder vier Jahre und mehr werden, interessiert es aber sowieso keinen. Mit Satz 2, 2. Halbsatz im § 46 konkretisiert der Gesetzgeber die individuelle Möglichkeit des Dienstherrn, dass wenn keine Aussicht auf Dienstfähigkeit besteht, eine erneute Berufung nicht in Betracht kommt.
Das heißt dann übersetzt, dass der Dienstherr eben in diesem Einzelfall keine Untersuchung auf Dienstunfähigkeit durchführen muss...
Dies sollte analog in den jeweiligen Landesgesetzen auch so wie im BBG geregelt sein bzw. danach sollte so verfahren werden. Für NRW steht dies im
§ 35 LGB NRW, für alle anderen Bundesländer wird es vermutlich ähnlich geregelt sein...!
-
- Beiträge: 30
- Registriert: 23.06.2018 16:50
- Behörde:
Re: Reaktivierungsuntersuchung
Vielen Dank für deinen fundierten Beitrag, RevNick.RevNick hat geschrieben: ↑16.07.2019 18:42 Alternativ kannst du schreiben, dass nach zwei Jahren eine Nachuntersuchung vorgesehen ist. Diese Nachuntersuchung beantragst du hiermit, und begründest die mit § 46 Abs.1 Satz 2, in dem es heißt:
Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.
Der Hinweis ist hilfreich für mich.
Somit wäre es doch für alle Beteiligten sinnvoll (wenn der Betroffene Berichte vorlegen kann, dass er dauerhaft nicht mehr dienstfähig sein wird; und der Dienstherr kein Interesse daran hat, den Beamten wieder einzusetzen), wenn der Dienstherr schriftlich auf eine Reaktivierung verzichten würde.RevNick hat geschrieben: ↑16.07.2019 18:42 Wenn der Dienstherr dich nicht zurückhaben möchte und aus diesem Grunde dich nicht für eine Nachuntersuchung vorsieht, ist dies im Ergebnis auch korrekt. Denn wenn der Dienstherr eine solche Untersuchung beauftragt, könnte ja am Ende die Dienstfähigkeit dabei herauskommen...und das will der Dienstherr nicht und Du auch nicht.
Es gibt im Beamtenrecht kein Recht auf Untersuchung mit dem Ziel der Bescheinigung der Dienstunfähigkeit sondern nur das Umgekehrte, der Beamte beantragt die Reaktivierung mit der Ziel der Feststellung seiner Dienstfähigkeit...
Ich selbst habe ja auch nur 10 Jahre lang die Möglichkeit, wieder reaktiviert zu werden. Der Dienstherr darf es nach aktuellem Rechtsstand aber lebenslang.
-
- Beiträge: 30
- Registriert: 23.06.2018 16:50
- Behörde:
Re: Reaktivierungsuntersuchung
Damit der Dienstherr darüber urteilen kann, ob noch Aussicht auf Dienstfähigkeit besteht, müsste ja eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst werden, um dies zu ermitteln. Ich lese den Absatz so, dass auf die Reaktivierung (nicht Reaktivierungsüberprüfung) somit verzichtet werden kann, wenn eine erneute Berufung nicht in Betracht kommt. Dazu müsste aber zumindest noch einmal eine amtsärztliche Untersuchung stattfinden, um darüber urteilen zu können, ob eine erneute Berufung in Betracht kommt. Es sei denn, das "in Betracht kommen" bezieht sich auf die Gegebenheiten beim Dienstherrn und nicht auf den gesundheitlichen Zustand des Beamten.RevNick hat geschrieben: ↑17.07.2019 12:34
Mit Satz 2, 2. Halbsatz im § 46 konkretisiert der Gesetzgeber die individuelle Möglichkeit des Dienstherrn, dass wenn keine Aussicht auf Dienstfähigkeit besteht, eine erneute Berufung nicht in Betracht kommt.
Das heißt dann übersetzt, dass der Dienstherr eben in diesem Einzelfall keine Untersuchung auf Dienstunfähigkeit durchführen muss...
-
- Beiträge: 76
- Registriert: 27.01.2011 19:24
- Behörde:
Re: Reaktivierungsuntersuchung
sei doch froh das sie dich nicht prüfen, wenn du denkst du bist aus der nummer raus wenn sie dich prüfen und eine dauerhafte dienstunfähigkeit festgestellt wird heißt das noch lange nicht das du dich auf hawaii zur ruhe setzten kannst ein neues leben aufbauen kannst und nie mehr zum amtsarzt gebeten wirst. damit wirst du immer rechnen müssen.
kein dienstherr wird unterschreiben das er auf den beamten verzichtet. das wäre ja zu schön. keine ahnung ob das überhaupt rechtlich möglich ist.
finde dich damit ab das man dich jederzeit rufen kann und freue dich über jedes geschnekte jahr.
kein dienstherr wird unterschreiben das er auf den beamten verzichtet. das wäre ja zu schön. keine ahnung ob das überhaupt rechtlich möglich ist.
finde dich damit ab das man dich jederzeit rufen kann und freue dich über jedes geschnekte jahr.
------------------------------------------------------------------------------------
Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten Geschenk des Tages.
Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten Geschenk des Tages.
-
- Beiträge: 1
- Registriert: 24.10.2022 14:00
- Behörde:
Re: Reaktivierungsuntersuchung
Hallo Laubbaum,
darf ich fragen, wie die Sache mit der nicht stattgefundenen Nachuntersuchung in Ihrem Fall weiter- oder ausgegangen ist?
Danke und Gruß,
darf ich fragen, wie die Sache mit der nicht stattgefundenen Nachuntersuchung in Ihrem Fall weiter- oder ausgegangen ist?
Danke und Gruß,