mir stellt sich aufgrund meiner aktuellen Lebenssituation eine Frage, die
ich mir jedoch trotz Nachlesen nicht selbst beantworten konnte.
Ich hoffe es finden sich im Forum Mitglieder, die im Beamtenrecht fitter sind
wie ich

Ich war nach meinem Studium im gD 5 Jahre beschäftigt und zuletzt Regierungsamtfrau (A11).
Neben der Arbeit habe ich ein Studium Master of Public Administration absolviert und mich anschließend erfolgreich
in einem Auswahlverfahren für den höher Dienst qualifiziert. Derzeit befinde ich mich in
einem Aufstiegsverfahren nach § 24 BLV.
Nach § 24 Abs. 2 c) BLV verbleibe ich in meinem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis ich im höheren Dienst
die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 des BBG und nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt habe.
Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a BLV setzt voraus (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 2 BLV):
1. eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende Ausbildung oder
2. einen an einer Hochschule erworbenen Master oder einen gleichwertigen Abschluss, der zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.
Das heißt ich befinde mich derzeit bei dem Erwerb der hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens 2 Jahren und 6 Monaten und muss mich anschließend noch 6 Monate in
der neuen Laufbahn bewähren.
Nun die Frage, ich bin schwanger und werde während des Erwerbs der hauptberuflichen Tätigkeit in Mutterschutz und dann in Elternzeit gehen.
Zählen Mutterschutz und Elternzeit in die zwei Jahre und sechs Monate rein.
Ich könnte mich ggf. auch mit meinem Mann rein teilen und Teilzeit arbeiten.
Würde sich in diesem Fall was ändern?