Aufstiegsverfahren § 24 BLV

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Lillifee1988
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Aufstiegsverfahren § 24 BLV

Beitrag von Lillifee1988 »

Liebe Forenmitglieder,

mir stellt sich aufgrund meiner aktuellen Lebenssituation eine Frage, die
ich mir jedoch trotz Nachlesen nicht selbst beantworten konnte.
Ich hoffe es finden sich im Forum Mitglieder, die im Beamtenrecht fitter sind
wie ich :)

Ich war nach meinem Studium im gD 5 Jahre beschäftigt und zuletzt Regierungsamtfrau (A11).
Neben der Arbeit habe ich ein Studium Master of Public Administration absolviert und mich anschließend erfolgreich
in einem Auswahlverfahren für den höher Dienst qualifiziert. Derzeit befinde ich mich in
einem Aufstiegsverfahren nach § 24 BLV.

Nach § 24 Abs. 2 c) BLV verbleibe ich in meinem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis ich im höheren Dienst
die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 des BBG und nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt habe.

Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a BLV setzt voraus (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 2 BLV):
1. eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende Ausbildung oder
2. einen an einer Hochschule erworbenen Master oder einen gleichwertigen Abschluss, der zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.

Das heißt ich befinde mich derzeit bei dem Erwerb der hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens 2 Jahren und 6 Monaten und muss mich anschließend noch 6 Monate in
der neuen Laufbahn bewähren.

Nun die Frage, ich bin schwanger und werde während des Erwerbs der hauptberuflichen Tätigkeit in Mutterschutz und dann in Elternzeit gehen.

Zählen Mutterschutz und Elternzeit in die zwei Jahre und sechs Monate rein.
Ich könnte mich ggf. auch mit meinem Mann rein teilen und Teilzeit arbeiten.
Würde sich in diesem Fall was ändern?
Hamschda
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Re: Aufstiegsverfahren § 24 BLV

Beitrag von Hamschda »

Ich würde sagen, dass Mutterschutz in die hauptberufliche Tätigkeit reinzählt. Die Stufenlaufzeit läuft währenddessen ja auch weiter. Elternzeit zählt aber auf keinen Fall mit. Im Zweifelsfall aber lieber beim Personalreferat nachfragen!

Da ich selbst ab Oktober den MPA im Fernstudium mache, würde mich rein eigennützig natürlich interessieren, wo du studiert hast und welche Behörde den Abschluss so akzeptiert hat ;-) Gerne per PN!

Alles Gute für die Schwangerschaft!
Torquemada
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Re: Aufstiegsverfahren § 24 BLV

Beitrag von Torquemada »

Hamschda hat geschrieben: 4. Jul 2019, 08:42 Elternzeit zählt aber auf keinen Fall mit. Im Zweifelsfall aber lieber beim Personalreferat nachfragen!
Das muss geklärt werden. Denn beim neuen "Elterngeld plus" soll gerade die Teilzeitarbeit in der Elternzeit gefördert werden.
Lillifee1988
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Re: Aufstiegsverfahren § 24 BLV

Beitrag von Lillifee1988 »

Vielen Dank schon einmal für die Antworten.
Ja das mit dem Elterngeld Plus war auch meine Überlegung. Ich meine auch es dürfte einen Unterschied machen, ob die Elternzeit in die 2 Jahre und 6 Monate hauptberufliche Tätigkeit fällt oder in das halbe Jahr Bewährungszeit.

Ich habe den Master an der Hochschule des Bundes belegt, ist nicht ganz einfach, wird aber von alles Bundesbehörden anerkannt.
Alternativ kann man auch den Master of Public Adminsitration in Kassel machen. Bei beiden handelt es sich um Fernstudiengänge, die neben dem Beruf belegt werden können. Nach erfolgreichen Abschluss des MPA muss man sich auf eine Stelle intern/extern bewerben.
Snooze
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Re: Aufstiegsverfahren § 24 BLV

Beitrag von Snooze »

Hallo Lillifee1988,

in meinem konkreten Fall hat man mir damals nahegelegt, erst die hauptberufliche Tätigkeit zu absolvieren, bevor ich dann in Elternzeit gegangen bin. Das macht ahS auch Sinn, da es einschlägige Urteile/Beschlüsse der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt, die festgestellte haben, dass die haupt. T. nur dann eine Selbige ist, wenn sie den überwiegenden (ich meine mich an 50% erinnern zu können) Teil der Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Fürs Elterngeld + bedeutet das dann, dass du mind. >50% machen musst. Bist du komplett zu Hause wird sie ahS unterbrochen. Die Bewährungszeit im Anschluss an die Anerkennung der Laufbahnbefähigung kann idR auch dann erfolgreich absolviert werden, wenn du zu Hause bleibst.

VG Snooze
Hamschda
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Re: Aufstiegsverfahren § 24 BLV

Beitrag von Hamschda »

Sorry, das war etwas unsauber differenziert - wenn während der Elterzeit gearbeitet wird, dürfte das natürlich mit reinzählen. Ich bin von kompletter Freistellung ausgegangen.

Dann hast du den Master an der HS Bund privat gemacht? Ich habe mich aufgrund der vielen Präsenzzeiten dagegen entschieden und werde ihn in Kassel machen. Aufstiegsplätze gibt es bei uns alle 3-5 Jahre mal einen, da kann man also noch ewig warten..
Snooze
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Re: Aufstiegsverfahren § 24 BLV

Beitrag von Snooze »

@Hamschda: Dies könnte interessant für den vorliegenden Fall sein...BVerwG 2 C 20.04 vom 25. Mai 2005.
Hamschda hat geschrieben: 4. Jul 2019, 12:52 Dann hast du den Master an der HS Bund privat gemacht? Ich habe mich aufgrund der vielen Präsenzzeiten dagegen entschieden und werde ihn in Kassel machen. Aufstiegsplätze gibt es bei uns alle 3-5 Jahre mal einen, da kann man also noch ewig warten..
Nein, ich hatte bereits einen Masterabschluss und habe mich einfach nur erfolgreich auf einen extern ausgeschriebenen DP beworben...

VG Snooze
Hamschda
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Re: Aufstiegsverfahren § 24 BLV

Beitrag von Hamschda »

@ Snooze: Danke, die Frage mit dem Studium an der HS Bund bezog sich auf die Threaderstellerin ;-)
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