AuswahlentscheidungModerator: Moderatoren
AuswahlentscheidungHallo,
folgende Frage an die Schwarmintelligenz: Weshalb ist bei einer Auswahlentscheidung für einen Dienstposten mit Amtszulage (bspw. A9mZ oder A13mZ) jeweils der Beamte mit der Besoldungsgruppe A9 oder A13 dem Beamten mit der Besoldungsgruppe A8 bzw. A12 vorzuziehen? Randbedingungen sind: Die Beurteilung des niedriger besoldeten Beamten liegt mehr als drei Jahre zurück, er erfüllt die konstitutiven Anforderungsmerkmale voll und ist darüber hinaus deutlich besser beruflich qualifiziert als sein Konkurrent. VG Snooze
Re: AuswahlentscheidungUnd woraus ergibt sich die bessere berufliche Qualifizierung, wenn keine neuere dienstliche Beurteilung vorliegt bzw. aufgrund welcher Kenntnisse von wem soll das so sein? Im Bundesbereich gilt im Übrigen: Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen (§ 22 Abs. 1 S. 2 BBG).
Re: AuswahlentscheidungJa, das ist richtig. Nichtsdestotrotz wurden die DP'en mZ ausgeschrieben. Ich verstehe den Hinweis auf das BBesG nicht ganz... Das ist hypothetisch gemeint. Die Frage ist dann: was wäre wenn? Das ist mir bekannt und wurde von mir als Randbedingung genannt. VG Snooze
Re: Auswahlentscheidung
Re: Auswahlentscheidung@GFunkt: Nein, dass ist er nicht...Im konkreten Fall wurde die Beurteilung nicht abgeschlossen. Aber das soll nicht stören. Ich versuche den Fall durch ein Beispiel zu verdeutlichen (und ich lasse mal die Amtszulage weg und wähle andere Besoldungsgruppen).
Ein DP (A9) als Elektromeister für … im mittleren technischen Dienst wird verwaltungsintern ausgeschrieben. Es gibt zwei Bewerber. Ein A7'ner (Elektromeister und Elektroingenieur, letzte Beurteilung vor mehr als drei Jahren) und ein A8'er (Elektroinstallateur, bestbeurteilt). Der A8'er geht als Ausschreibungssieger hervor. Vllt. ist es so verständlicher... Danke und viele Grüße.
Re: AuswahlentscheidungBei diesem Sachverhalt, dürfte der A8er gar nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen werden, da er als Elektroinstallateur (vorausgesetzt die Ausschreibung fordert ausdrücklich als Qualifikation einen Elektromeister) gar nicht die formalen Voraussetzungen für die Stellenbesetzung erfüllt. Dann spielt die Beurteilung des A8er überhaupt keine Rolle. Allerdings auch nur dann; ist der Elektromeister lediglich "gewünscht" bzw. informell gerne gesehen, ist die Beurteilung heranzuziehen, sodass im Ergebnis das von "freshair" ausgeführte gilt. "Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
Re: AuswahlentscheidungWie Silencium schon geschrieben hat, dürfte maßgeblich sein, wie die Ausschreibung gestaltet ist. Der Behörde steht es im Rahmen ihres Ermessens frei, welche konkreten Aufgaben sie einem Dienstposten zuordnet und welche Anforderungen sie hierfür bei der Auswahlentscheidung zugrunde legt; sie kann bestimmen, welche Eignungsvoraussetzungen Bewerber erfüllen müssen und welchen Eignungsmerkmalen sie bei ihrer Auswahlentscheidung besonderes Gewicht beimisst. Die Behörde darf sich dabei nur nicht von willkürlichen bzw. sachfremden Erwägungen leiten lassen. Beim geschilderten Ergebnis der Auswahlentscheidung nur auf die Besoldungsgruppe abzustellen könnte vielleicht eine etwas zu reduzierte Sichtweise sein, wenn man als Außenstehender alle Einzelheiten nicht kennt.
Re: Auswahlentscheidung@all, vielen Dank für die Antworten. Einzig die Tatsache - neben dem Umstand, dass dem A8'er die Meisterquali fehlt -, dass dem A7'ner nun aber eine Beurteilung fehlt, die nicht länger als drei Jahre zurückliegt, macht mMn die in Rede stehende Auswahlentscheidung (hier der A8'er) angreifbar.
Re: AuswahlentscheidungBei meiner Bundesbehörde muss der Vorgesetzte zu einem bestimmten Stichtag die Beurteilungen abliefern, der Beurteilte erfährt von dem Ergebnis dieser Beurteilung aufgrund des zeitaufwendigen Dienstweges aber erst einige Monate später. Zwischenzeitlich wird das Ergebnis der Beurteilung aber bereits für Auswahlentschiedungen verwendet. In diesem konkreten Fall könnte es also sein, das der A7´ner eine frische (schlechte) Beurteilung hat, von der er aber noch nichts weiß.
Re: AuswahlentscheidungOhne Besprechung der Beurteilung wäre sie formal nicht abgeschlossen...so zumindest mein Kenntnisstand.
Re: AuswahlentscheidungEine dienstliche Beurteilung als Grundlage einer Auswahlentscheidung darf nur verwendet werden, wenn sie wirksam ist. Um wirksam zu werden muss eine dienstliche Beurteilung dem Beamten nur eröffnet werden (OVG NRW, Beschlüsse vom 12.10.2015 - Az. 1 B 918/15 und vom 11.2.2016 - Az. 1 B 1206/15). Eine bereits eröffnete Beurteilung ist auch bei noch fehlender Besprechung trotzdem wirksam.
Re: AuswahlentscheidungDas OVG Lüneburg (22.04.2013 - 5 ME 81/13) vertritt hierzu eine etwas andere, von oben abweichende Auffassung. Zugegebenermaßen wird diesbzgl. in der OVG-Rechtssprechung kontrovers diskutiert. Fakt ist, eine nicht besprochene Beurteilung ist nicht abgeschlossen und daher selbstverständlich verfahrensfehlerhaft, ggfls. steht diese jedoch als Grundlage einer Auswahlentscheidung nicht immer entgegen.
Re: AuswahlentscheidungDie zitierten OVG-Beschlüsse taugen nur insoweit, als sie das betreffende Landesrecht betreffen. So schreibt bspw. § 44 NLVO vor, dass die Beurteilung mit dem Beamten zu besprechen ist, die Besprechung also Wirksamkeitsvoraussetzung ist.
Anders würde die Rechtslage aber in Bayern aussehen, hier soll die Beurteilung nur besprochen werden (Art. 61 LLbG). Ob die fehlende Besprechung einen Verfahrensfehler darstellt, bestimmt sich somit allein nach dem anzuwendenden Landes- bzw. Bundesbeamtenrecht. Insofern ist es selbstverständlich, dass es gar keine einheitliche OVG-Rechtsprechung hierzu geben kann. "Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
Re: Auswahlentscheidung@Silencium, dem würde ich beipflichten. Ich bezog mich auf das Bundesrecht, aber du hast völlig recht.
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