Vermögensschadenhaftpflichtversicherung - Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung
Verfasst: 13. Apr 2019, 17:11
Hallo,
ich würde mich gerne über die Sinnhaftigkeit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung austauschen. Folgende Annahmen sind gegeben:
1. Fest steht, dass ein beträchtlicher Vermögensschaden verursacht werden kann.
2. Abgesichert werden soll der Regressanspruch des Dienstherren gegen den Beamten.
3. Regressansprüche des Dienstherren bestehen bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
In den Versicherungsbedingungen steht als Ausschlusskriterium für die Deckung:
„Soweit in den Risikobeschreibungen und Besonderen Versicherungsbedingungen nicht anders vereinbart, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung; …“
Macht es für einen Beamten Sinn bei so einem Ausschlusskriterium (wissentliche Pflichtverletzung) eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen?
Die Versicherung würde der Beamte ja nur in Anspruch nehmen, wenn ihm per Urteil Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen würde. Bei Vorsatz zahlt die Versicherung sowieso nicht.
Bei grober Fahrlässigkeit ist es meiner Meinung nach für den Versicherer leicht auch wissentliche Pflichtverletzung zu behaupten (vor allem weil letzteres kein fest definierter Begriff ist sondern sich aus der Rechtssprechung im Einzelfall ergibt).
Je höher man die Versicherungssumme in der Vermögenhaftpflichtversicherung abschließt, um so größer ist das Interesse des Versicherers dem Versicherungsnehmer wissentliche Pflichtverletzung nachzuweisen, damit die Versicherung nicht zahlen muss.
Mein Ihr es macht überhaupt einen Sinn als Beamter eine Vermögenhaftpflichtversicherung abschließt? Was meint ihr zur Deckungssumme?
Viele Grüße
ich würde mich gerne über die Sinnhaftigkeit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung austauschen. Folgende Annahmen sind gegeben:
1. Fest steht, dass ein beträchtlicher Vermögensschaden verursacht werden kann.
2. Abgesichert werden soll der Regressanspruch des Dienstherren gegen den Beamten.
3. Regressansprüche des Dienstherren bestehen bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
In den Versicherungsbedingungen steht als Ausschlusskriterium für die Deckung:
„Soweit in den Risikobeschreibungen und Besonderen Versicherungsbedingungen nicht anders vereinbart, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung; …“
Macht es für einen Beamten Sinn bei so einem Ausschlusskriterium (wissentliche Pflichtverletzung) eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen?
Die Versicherung würde der Beamte ja nur in Anspruch nehmen, wenn ihm per Urteil Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen würde. Bei Vorsatz zahlt die Versicherung sowieso nicht.
Bei grober Fahrlässigkeit ist es meiner Meinung nach für den Versicherer leicht auch wissentliche Pflichtverletzung zu behaupten (vor allem weil letzteres kein fest definierter Begriff ist sondern sich aus der Rechtssprechung im Einzelfall ergibt).
Je höher man die Versicherungssumme in der Vermögenhaftpflichtversicherung abschließt, um so größer ist das Interesse des Versicherers dem Versicherungsnehmer wissentliche Pflichtverletzung nachzuweisen, damit die Versicherung nicht zahlen muss.
Mein Ihr es macht überhaupt einen Sinn als Beamter eine Vermögenhaftpflichtversicherung abschließt? Was meint ihr zur Deckungssumme?
Viele Grüße