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§ 23 BBesG...
Verfasst: 14. Feb 2019, 17:25
von Snooze
...dort heißt es so schön: "Soweit für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 zuzuweisen."
Meine Frage an die Experten: "Wann ist es die A10 und wann die A11?"
Danke und schönen Abend.
Re: § 23 BBesG...
Verfasst: 15. Feb 2019, 08:01
von GFunkt
Im ersten Gesetzentwurf war nur Bes.Gr. A 10 vorgesehen. Hintergrund war zur Gewinnung von IT-Fachkräften z.B. mit einem Studienabschluss in Informatik die Gleichstellung mit Laufbahnen des technischen Dienstes. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde fakultativ bis auf Bes.Gr. A 11 erweitert. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/8178) heißt es dazu nur kurz "... Das fakultative Einstiegsamt A 11 ermöglicht eine Reaktion in den Fällen, in denen die vorhandenen laufbahnrechtlichen Instrumente, insbesondere die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt (§ 20 BBG, § 25 BLV), zur Personalgewinnung nicht ausreichen. ..."
Ob A 10 oder A 11 ist m.E. wohl eine Frage, wie groß der Fachkräftemangel ist und welche Stellen im Haushaltsplan ausgebracht sind.