Re: Ruhestand für Beamte ab 2017
Verfasst: 6. Okt 2017, 17:48
Hallo,
also ich weiß jetzt nicht was hieran so umständlich ist. Wer lesen kann ist ja bekanntlich im Vorteil:
Der § 92 Abs. 1 Nr. 1 a) BBG sollte ja klar sein:
wer mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
Der § 92 Abs. 1 Nr. 1 b) BBG besagt folgendes:
Eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet...
Wir nehmen mal bei der Nr. 1 b) konkret Stellung und erläutern was unklar ist:
- wer ist ein pflegender Angehörige = § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz
- Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK der Krankenversicherung = der MDK entscheidet über den jeweiligen Pflegegrad innerhalbe einer Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß der Vorgaben des SGB XI. An diese Entscheidung ist die jeweiligen Pflegekasse gebunden. Eine Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit kann von der Pflegekasse und/oder von dem MDK erstellt werden.
- gleiches gilt für die Bescheinigung der privaten Pflegeversicherung und einem ärztlichen Gutachten
- Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 = Bei einem nähen Angehörigen besteht der Ausschluss einer Heilung und die Lebenserwartung ist auf Wochen oder Monate begrenzt
Die Fragen was genau in einem Gutachten stehen muss ergeben sich für mich überhaupt nicht. Es muss einfach die Pflegebedürftigkeit vom MDK attestiert werden und der nahe Angehörige muss in einen Pflegegrad eingestuft worden sein. Da ist es auch unerheblich, was das jetzt in dem Gutachten vom MDK steht. Wobei es hier auch keine Verhandlungen oder Einwirkungen wie bei einem Gutachten bei einem normalen Arzt. Wer schon mal eine Begutachten vom MDK mitbekommen hat, weiß auch wovon hier geredet wird...
Diejenigen, die heute eine Person pflegen, wissen auch wovon hier geschrieben wird. Diejenigen die meinen, in die neue 55-er-Regelung zu kommen ohne die Sozialstunden bzw. ohne den Bundesfreiwilligendienst und mal eben so vorgeben eine Person zu pflegen, sind hier an der falschen Stelle. In dem Gutachten steht dann auch explizit, ob und wer die Pflegeperson ist und wie viele Stunden von der Pflegeperson aufgewendet werden.
Es reicht auch nicht aus einfach mal zu sagen, ich betreue oder pflege eine Person. Der MDK stellt die Pflegebedürftigkeit fest und schreibt auch in dem Gutachten, wer die Pflegeperson/en sind. Dieser Nachweis ist zu erbringen und nichts anderes zählt!!!
Es bringt hier auch nichts, dass auf andere User in der Vergangenheit verwiesen wird. Es steht alles in den Gesetzen - man muss es nicht nur lesen sondern auch verstehen. Ich gebe ja zu, dass die Gesetzestexte hin und wieder mal etwas schwerfällig sind. Aber in diesem Fall muss ich leider sagen, dass die Vorgaben eindeutig sind und auch nicht so schwer zu verstehen sind.
Ich glaube aber auch, dass sie viele hier in die neue 55-er-Regelung wiederfinden wollen mit der Maßgabe, dass mal die Oma betreut wird. Und dieses Klientel meint dann auch, eine Pflege ist mal am Wochenende ein wenig einkaufen gehen - das ist eben nicht der Fall.
Auch lese ich aus den bisherigen Anfragen, dass viele zwar Kinder haben, diese aber eben über 18 sind - und eben jetzt nur noch über den Umweg Sozialstunden/Bundesfreiwilligendienst in den Vorruhestand gehen können. Dann muss man aber auch mal ehrlich sagen, wenn ich die neue 55-er-Regelung will und keine Abzüge möchte, dann muss ich halt die 1000 Sozialstunden oder den Bundesfreiwilligendienst in Kauf nehmen und nicht nach irgendwelchen Schlupflöchern suchen um doch noch irgendwas zu finden, um nicht diesen Aufwand betreiben zu müssen.
Wer den § 92 Abs. 1 Nr. 1 b richtig liest und sich sogar mal die Kommentare zu diesem Gesetz ansieht wird sehen, dass diese Vorgaben eindeutig geregelt sind und nicht umgangen werden können !!!
Es tut mir ja leid, dass ich hier nichts anderes schreiben kann. Aber ich finde auch, dass wenn kein Angehöriger gepflegt wird und kein Kind da ist bzw. die Kinder über 18 Jahre sind, man auch so ehrlich sein soll, dass dann halt nur die neue 55-er-Regelung mit den 1000 Sozialstunden oder dem Bundesfreiwilligendienst durchgeführt werden kann, ohne die Abzüge in Kauf zu nehmen.
Und nicht nach dem Motte, "...ich mach die Welt so wie sie mir gefällt..."
Auch wenn die Wahrheit manchmal ein wenig unbequem ist und auch wenn hier jetzt wieder einige ein paar Hasskommentare loswerden, die Situation und die Vorgaben sind so wie sie jetzt sind und werden erst einmal nicht geändert - Punkt.
also ich weiß jetzt nicht was hieran so umständlich ist. Wer lesen kann ist ja bekanntlich im Vorteil:
Der § 92 Abs. 1 Nr. 1 a) BBG sollte ja klar sein:
wer mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
Der § 92 Abs. 1 Nr. 1 b) BBG besagt folgendes:
Eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet...
Wir nehmen mal bei der Nr. 1 b) konkret Stellung und erläutern was unklar ist:
- wer ist ein pflegender Angehörige = § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz
- Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK der Krankenversicherung = der MDK entscheidet über den jeweiligen Pflegegrad innerhalbe einer Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß der Vorgaben des SGB XI. An diese Entscheidung ist die jeweiligen Pflegekasse gebunden. Eine Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit kann von der Pflegekasse und/oder von dem MDK erstellt werden.
- gleiches gilt für die Bescheinigung der privaten Pflegeversicherung und einem ärztlichen Gutachten
- Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 = Bei einem nähen Angehörigen besteht der Ausschluss einer Heilung und die Lebenserwartung ist auf Wochen oder Monate begrenzt
Die Fragen was genau in einem Gutachten stehen muss ergeben sich für mich überhaupt nicht. Es muss einfach die Pflegebedürftigkeit vom MDK attestiert werden und der nahe Angehörige muss in einen Pflegegrad eingestuft worden sein. Da ist es auch unerheblich, was das jetzt in dem Gutachten vom MDK steht. Wobei es hier auch keine Verhandlungen oder Einwirkungen wie bei einem Gutachten bei einem normalen Arzt. Wer schon mal eine Begutachten vom MDK mitbekommen hat, weiß auch wovon hier geredet wird...
Diejenigen, die heute eine Person pflegen, wissen auch wovon hier geschrieben wird. Diejenigen die meinen, in die neue 55-er-Regelung zu kommen ohne die Sozialstunden bzw. ohne den Bundesfreiwilligendienst und mal eben so vorgeben eine Person zu pflegen, sind hier an der falschen Stelle. In dem Gutachten steht dann auch explizit, ob und wer die Pflegeperson ist und wie viele Stunden von der Pflegeperson aufgewendet werden.
Es reicht auch nicht aus einfach mal zu sagen, ich betreue oder pflege eine Person. Der MDK stellt die Pflegebedürftigkeit fest und schreibt auch in dem Gutachten, wer die Pflegeperson/en sind. Dieser Nachweis ist zu erbringen und nichts anderes zählt!!!
Es bringt hier auch nichts, dass auf andere User in der Vergangenheit verwiesen wird. Es steht alles in den Gesetzen - man muss es nicht nur lesen sondern auch verstehen. Ich gebe ja zu, dass die Gesetzestexte hin und wieder mal etwas schwerfällig sind. Aber in diesem Fall muss ich leider sagen, dass die Vorgaben eindeutig sind und auch nicht so schwer zu verstehen sind.
Ich glaube aber auch, dass sie viele hier in die neue 55-er-Regelung wiederfinden wollen mit der Maßgabe, dass mal die Oma betreut wird. Und dieses Klientel meint dann auch, eine Pflege ist mal am Wochenende ein wenig einkaufen gehen - das ist eben nicht der Fall.
Auch lese ich aus den bisherigen Anfragen, dass viele zwar Kinder haben, diese aber eben über 18 sind - und eben jetzt nur noch über den Umweg Sozialstunden/Bundesfreiwilligendienst in den Vorruhestand gehen können. Dann muss man aber auch mal ehrlich sagen, wenn ich die neue 55-er-Regelung will und keine Abzüge möchte, dann muss ich halt die 1000 Sozialstunden oder den Bundesfreiwilligendienst in Kauf nehmen und nicht nach irgendwelchen Schlupflöchern suchen um doch noch irgendwas zu finden, um nicht diesen Aufwand betreiben zu müssen.
Wer den § 92 Abs. 1 Nr. 1 b richtig liest und sich sogar mal die Kommentare zu diesem Gesetz ansieht wird sehen, dass diese Vorgaben eindeutig geregelt sind und nicht umgangen werden können !!!
Es tut mir ja leid, dass ich hier nichts anderes schreiben kann. Aber ich finde auch, dass wenn kein Angehöriger gepflegt wird und kein Kind da ist bzw. die Kinder über 18 Jahre sind, man auch so ehrlich sein soll, dass dann halt nur die neue 55-er-Regelung mit den 1000 Sozialstunden oder dem Bundesfreiwilligendienst durchgeführt werden kann, ohne die Abzüge in Kauf zu nehmen.
Und nicht nach dem Motte, "...ich mach die Welt so wie sie mir gefällt..."
Auch wenn die Wahrheit manchmal ein wenig unbequem ist und auch wenn hier jetzt wieder einige ein paar Hasskommentare loswerden, die Situation und die Vorgaben sind so wie sie jetzt sind und werden erst einmal nicht geändert - Punkt.