Mindestpension

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Gerda
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Re: Mindestpension

Beitrag von Gerda »

Hast du dir denn deine Pension berechnen lassen, müsstest du eigentlich schriftlich vorliegen haben, bist ja schon pensioniert.

Den Antrag - wie bereits im Vorfeld geschrieben - würde ich dennoch stellen. Das kommt noch dazu, so wurde es mir erklärt, als ich mir meine Pension errechnen lassen habe. Rente wird erst mit Eintritt ins Rentenalter gezahlt, daher die vorübergehende Erhöhung....

Versuch es und steck nicht gleich den Kopf in den Sand.

Eigentlich bräuchtest du dafür auch nicht noch extra Threads eröffnen, finde ich :wink:

LG und probier es einfach

Gerda
sommerkind
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Re: Mindestpension

Beitrag von sommerkind »

Liebe Gerda, du hast natürlich Recht - den zweiten Thread hätte ich mir sparen können, ich hatte nur gehofft, dass
ich so eher eine Antwort bekomme. :roll:

Ich bin wirklich total frustriert und brauche so dringend einen Rat, den ich ja nun auch bekommen habe.
Vielen Dank dafür!
Ja, ich habe die Berechnung hier liegen aber steige nicht richtig durch.

Ich werde den Kopf dann mal wieder langsam aus dem Sand ziehen und gleich so einen Antrag schreiben und
gleichzeitig meinen 450-Euro-Job anmelden. Der fängt am 15.05. an und man muss es doch bekannt geben??

Da wird mir ja wohl nicht noch was abgezogen?

Ich werde ja wohl auch nicht die Einzige sein, die sich in dieser Situation befindet und dann diesen Antrag stellt.
Unter Google gibt es ja auch einen Vordruck dafür aber der ist wahnsinnig lang und mit tausend § versehen...

Ich werde einfach selbst schreiben, dass ich um eine vorübergehende Erhöhung meiner Versorgung bitte.
Dann abwarten was passiert :wink:
Danke nochmal für die Hilfe...
Gerda
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Re: Mindestpension

Beitrag von Gerda »

Der Nebenjob zu 450 EUR/mon. muss angezeigt werden, aber liegt m. E. noch im anrechnungsfreien Bereich. Du kannst bis 450 EURI/mon hinzu verdienen :wink: ohne dass es dabei Abzüge gibt.

Ja, und den Rest einfach beantragen. Kannst dann ja mal ne Info geben, wie es gelaufen ist. Antrag (in unserer Behörde) läuft übrigens formlos
Gerda
sommerkind
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Re: Mindestpension

Beitrag von sommerkind »

Ich habe es so gelesen, dass man 325,- € schadlos verdienen darf.
In meinem Job ab 15.05.13 werde ich aber 450,- E verdienen.

Nun bin ich schon wieder ratlos.
Job bekannt geben oder nicht? :roll:

Normalerweise darf man so einen Job machen, ohne
Kürzungen zu befürchten und bei der Erhöhung des Ruhegehalts ist dann wieder
alles anders :x
Adler
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Re: Mindestpension

Beitrag von Adler »

Ich habe es so gelesen, dass man 325,- € schadlos verdienen darf.

Nach § 53 Abs. 2 Nr.3 BeamtVG sind Minijobs bis 400 EUR/Monat anrechnungsfrei für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, im Ruhestand sind.

Trotzdem musst du nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG jedes Erwerbseinkommen bzw. jeden "Bezug und jede Änderung von Einkünften" anzeigen. Die Konsequenzen stehen in Abs.3.

Sicher hat dich deine Regelungsbehörde auch darauf hingewiesen.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
sommerkind
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Re: Mindestpension

Beitrag von sommerkind »

Adler hat geschrieben:Aber § 14a wurde bei dir ja offenbar schon berücksichtigt. Wenn ja und trotzdem Mindestpension, dann ist ein Minijob unschädlich, solange Mindestpension + Erwerbseinkommen + gesetzl. Rente < ca. 1899 EUR
(1899 = 2675 EUR Endstufe A7 x 71 % Höchstruhegehaltsatz für deine Kohorte).
Ich weiß nicht, ob das schon berücksichtigt wurde...
Aber die gesetz Rente bekomme ich doch jetzt noch gar nicht, sondern erst wenn ich das Rentenalter erreicht habe.
Rente wird erst mit Eintritt ins Rentenalter gezahlt, daher die vorübergehende Erhöhung...

LG sommerkind
Gerda
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Re: Mindestpension

Beitrag von Gerda »

Am Besten du nimmst Kontakt mit deiner Versorgungsstelle auf.

Beträge nach § 14a Beamtenversorgungsgesetz werden ausschließlich auf Antrag gewährt, werden nicht automatisch in die Pensionsberechnung einbezogen. Dazu ist unbedingt ein Rentenversicherungsverlauf notwendig, den man dem formlosen Antrag beifügen muss.
Das Ruhegehalt errechnet sich jedoch nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 69e Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz. Bitte nicht durcheinander bringen.

Die Hinzuverdienstgrenze hat sich m. E. (die anrechnungsfreie) auf 450 EUR geändert, bin da aber nicht zu 100% sicher - nachfragen! Entfallen tut diese jedenfalls nicht, wenn man eine vorübergehende Erhöhung nach § 14a Beamtenversorgungsgesetz erhält.

Hier nochmals zum Nachlesen, wenn Interesse besteht :wink:
http://www.beamten-informationen.de/bea ... ragraf_14a
Ich würde Absatzweise vorgehen und prüfen (für mich) die Entscheidung erfolgt durch die Versorgungsstelle. Automatisch wird jedoch keinesfalls diese Erhöhung berücksichtigt. Dies geht schon allein aus dem Grund nicht, weil der Versorgungsstelle den für eine Berechnung notwendigen Rentenversicherungsverlauf nicht vorliegen hat. Das geht die normalerweise nichts an :wink:

Die Hinzuverdienstgrenze hinterfragst du bei deinem ehemaligen Dienstherrn - ich würde es immer schriftlich machen, niemals nur telefonsich! Denn dann gibts ne schriftliche Aussage, die bindend und für beide Seiten nachweisbar ist.

LG Gerda

PS: hab dir eine PM geschrieben, Sommerkind
Adler
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Re: Mindestpension

Beitrag von Adler »

Gerda hat Recht.

Also wie von Gerda empfohlen:
Antrag nach § 14a stellen.
Minijob bis 400 EUR (derzeit) ist unschädlich. Einkünfte musst du aber anzeigen.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
Gerda
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Re: Mindestpension

Beitrag von Gerda »

Guten Morgen,

hab mal eben geschaut, Minijob beträgt tatsächlich seit 2013 450 EUR/monatlich anrechnungsfrei.

Die Höhe ergibt sich u. a. aus § 8 SGB IV (geringfügige Beschäftigung) und wird adäquat angewandt bei Ruhestand :wink:

siehe hier (§ 8 SGB IV) http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/8.html

LG Gerda
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Bundesfreiwild
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Re: Mindestpension

Beitrag von Bundesfreiwild »

Die Hinzuverdienstgrenze - nochmal - ist nur eine Grenze, ab der zusätzliche Einkommen gegengerechnet werden. Sie bedeutet nicht, dass du nicht mehr hinzuverdienen DÜRFTEST.

Diese Hinzuverdienstgrenze kannst du aus den Berechnungsunterlagen entnehmen. Sie versteckt sich als Betrag dort, wo die höchstmögliche Pension deiner Laufbahn berechnet ist. Also ziemlich am Anfang der Pensionsberechnung:

Summe der ruhegehaltsfähigen Dienstbzüge (nach A7 z.B.) x 0,9951, X Ruhegehaltssatz von 71,25% = höchstmögliche Pension für die A7-er Laufbahn.

Also A7er-Brutto von sagen wir mal 2400x0,9951x0,7125 =1700 Euro. Das wäre die Pension, die du als A7er MAXIMAL erreichen könntest, bei 40 Dienstjahren und A7.

Die höchstmögliche Pension der eigenen Laufbahn ist auch gleichzeitig die Hinzuverdienstgrenze.

Du kannst also 1400 Euro Pension bekommen und 300 Euro hinzuverdienen, OHNE dass zusätzliches Einkommen verrechnet würde.
Minijob liegt meist in dem Bereich, dass er nicht angerechnet wird. Deshalb lässt man ihn wohl direkt aus der Berechnung raus.
Als Nebentätigkeit ANMELDEN und genehmigen lassen, muss man ihn trotzdem.

Ich würde also an deiner Stelle einfach mal die Nebentätigkeit mit Minijob beantragen und genehmigen lassen und um eine rechtsverbindliche Erklärung und Berechnung anfordern, die darstellt, wie diese Einkünfte zukünftig auf die Pension verrrechnet werden oder auch nicht.
sommerkind
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Re: Mindestpension

Beitrag von sommerkind »

Liebe Gerda und lieber Adler,

vielen Dank ! ! ! :wink: :P
J.Preston
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Re: Mindestpension

Beitrag von J.Preston »

Bundesfreiwild hat geschrieben:...
Die höchstmögliche Pension der eigenen Laufbahn ist auch gleichzeitig die Hinzuverdienstgrenze.
...
Wäre dies dann für den mittleren Dienst nicht A9 mit Zulage in der höchsten "Erfahrungsstufe"?!

Oder meinst Du, dass die Hinzuverdienstgrenze dem Ruhegehalt der letzten erreichten Erfahrungsstufe in der eigenen Besoldungsgruppe entspricht?
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Bundesfreiwild
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Re: Mindestpension

Beitrag von Bundesfreiwild »

Ich habe beim Versorgungsservice ja nachgefragt gehabt - bei DDU:

Mein anrechnungsfreier "Zuverdienst" wäre (Stand 12/2011) 1007,31 Euro gewesen. (Hinweis auf die bereits erfolgte Test-Pensionsberechnung von 2011).

"Bis zu diesem Betrag führt ein Erwerbseinkommen nicht zur Kürzung der Versorgungsbezüge. Der Betrag kann pro Kalenderjahr in 2 Kalendermonaten um bis zu 400 Euro anrechnungsfrei überschritten werden" (also evtl. Sonderzahlungen).

"Die Einkommensanrechnung erfolgt BRUTTO-bezogen, anhand der monatlichen Verdienstabrechnungen. DIES GILT NICHT BEI MINIJOBS (weil die ja einen FixBruttobetrag haben, mit dem man die Grenze nicht erreicht. Bei mehreren Minijob-Verhältnissen könnte man aber in die Anrechnugnszone kommen) Bei nichtselbstständiger Tätigkeit wird beim anzurechnenden Einkommen ein Werbungskostenabschlag von 83,33 E pro Monat vorgenommen. Bei Einkünften aus selbständiger, freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit, sowie Forst- und Landwirtschaft wird auf 12 Kalendermonate umgelegt!"
(weil aller Wahrscheinlichkeit unregelmässig und unterschiedlich).

Die 1007,31 Euro sind genau die Differenz aus:
Endstufe A8 x0,9951 (2011)
minus berechnete Bruttopension.

Es ist also die Endstufe des letzten übertragenen Amtes - nicht die Endstufe des höchstmöglichen Amtes in der B-Laufbahn.

Wer es genau wissen will, der lasse sich seine Pensionsansprüche berechnen, mit dem ZUSÄTZLICHEN Hinweis, dass man bitte auch die Hinzuverdienstgrenze mitteilen möge.

Der letzte Hinweis in dem Schreiben:
Die Aufnahme oder Änderung einer Beschäftigung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eine Genehmigungspflicht besteht nicht.
Gerda
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Re: Mindestpension

Beitrag von Gerda »

Diese Hinzuverdienstgrenze
Bundesfreiwild hat geschrieben:Mein anrechnungsfreier "Zuverdienst" wäre (Stand 12/2011) 1007,31 Euro gewesen. (Hinweis auf die bereits erfolgte Test-Pensionsberechnung von 2011).
find ich schon interessant, aber hat jemand dies auch schriftlich vorliegen?

Wenn man - wie ich hier erwähnt habe, die vorübergehende Erhöhung der Bezüge nach § 14 a Beamtenversorgungsgesetz beantragt, gibt es ja eine eindeutige Hinzuverdienst-grenze (bereits in diesem §§ beschrieben). Danach wäre, so meine derzeitige Gedankenlage, benachteiligt bei der PEnsion, wenn man vor der Beamtenzeit ein einem Pflichtversicherungsverhältnis gestanden und daraus resultierend Rentenansprüche hat, diese in er Erhöung in Anspruch nimmt, jedoch dennoch weniger hinzuverdienen kann, als der Beamtte, der diese Möglichkeit nicht hat. Somit steht man als Beamter + vorübergehende Erhöung + Hinzuverdienst weiterhin schlechter da, als Beamter + Hinzuverdienst. Stutzig dabei macht mich, dass eine Pensionärin mir mal ihr Schreiben (vor URkunde) hinsichtlich zur Ruhesetzung zeigte, in welchem bereits geschrieben stand, dass sie auf (damals) 400 EURO-Basis hinzuverdienen kann....

Klar, die eigentlich Regelung erhält man erst durch den Schriftverkehr mit Versorger/Versorgungsstelle, aber dennoch leicht verwirrend wenn nicht sogar ungerecht :roll:

Gerda
Klaus
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Re: Mindestpension

Beitrag von Klaus »

Genau so ist es, Conny. Die Sozialsysteme sichern alle Bürger in Deutschland ab. Warum sollte es nun ausgerechnet bei Beamten anders sein? Das wäre ja wirklich absurd.

Pensionsanspruch nach fünf Jahren. Das lehnt sich an das Rentenrecht an, wo der Anspruch nach 60 Beitragsmonaten entsteht. Ist die Rente zu niedrig, gibt es die Grundsicherung, Wohngeld, Hartz IV.

Die Mindestpension orientiert sich an diese Werte.
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