Familienzuschläge Prüfung und eventuell Rückzahlung
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Re: Familienzuschläge Prüfung und eventuell Rückzahlung
Mal ne Frage: Betreust du das Kind zu gleichen Teilen 50%?? Denn dann stehen dir beide Zuschläge zu, ob du geschieden bist oder nicht, spielt doch keine Rolle, ob deine Ex Frau das Kindergeld bezieht auch nicht?! Lies doch mal genau die Gesetzestexte, zb. BBesolG §40... geschiedene Beamte die zum Unterhalt verpflichtet sind, oder §39... Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder WÜRDE es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen... usw... so lese ich das zumindest raus
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Re: Familienzuschläge Prüfung und eventuell Rückzahlung
Schade, dass Sie die bisherigen Beiträge offensichtlich nicht gelesen haben, sonst hätten Sie sich und uns diesen Beitrag sicher erspart.papi777 hat geschrieben:usw... so lese ich das zumindest raus
interessiert hier nicht, weil Staatsdiener64 nicht geschieden ist und ihm auch niemand den Verheiratetenanteil im FZ streitig macht.... geschiedene Beamte die zum Unterhalt verpflichtet sind...
Das ist genauso uninteressant, weil bereits die Prüfung nach 63 EStG ergibt, dass die Tochter der Ehefrau gar kein "Kind" für ihn darstellt. § 63 EStG sagt nämlichSteht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder WÜRDE es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen...
Mit dem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt endete die Berücksichtigungsmöglichkeit.Als Kinder werden berücksichtig
- Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 (also im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder und Pflegekinder,
- vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
- vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.