Der Dienstherr kann bei Auslandswohnsitz anordnen, dass ein im Inland ansässiger Empfangsbevollmächtigter durch den Pensionär bestimmt wird, dies kann beispielsweise auch eine Bank sein, Baumschubsers Frage ist also quasi hier schon die Antwort. Sollte die Überweisung direkt in das Ausland getätigt werden, fällt die von Torquemada geschilderte Zusatzgebühr an, außerdem trägst du das alleinige Risiko, wenn die Zahlung dort nicht ankommt. Der Dienstherr ist nur für eine korrekte Überweisung zuständig.
Das wichtigste ist jedoch, dass du dich um deinen steuerlichen Status kümmerst, also wo du Steuern bezahlen willst (Stichwort zur Suche: Doppelbesteuerung) Beachte, dass es manche Länder gibt, mit denen Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen hat, d.h. du zahlst zuerst in Deutschland deine Einkommenssteuer, dann wird das Netto ins Ausland überwiesen, und dort wirds nochmal versteuert, die Schweiz war hierfür immer ein sehr populäres Beispiel.
Der Dienstherr wird ferner von dir im Regelfall eine jährliche "Lebensbescheinigung" verlangen sowie eine Erklärung von dir, dass du im Falle einer Reaktivierung wieder deinen Wohnsitz in Deutschland nehmen wirst.
Mein Wissensstand hierzu ist schon etwas angestaubt, ich hoffe das Obige entspricht auch heute noch weitestgehendst der aktuellen Rechtslage
