ZUSAMMENTREFFEN PENSION / RENTE

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Torquemada
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Re: ZUSAMMENTREFFEN PENSION / RENTE

Beitrag von Torquemada »

dibedupp hat geschrieben:
Moniire hat geschrieben:
Beispiel ( ich selbst ) :
44,7 ruhegehaltsfähige Dienstjahre = 71 % erreicht
jedoch ca. 3 Jahre zu früh in Pension = 10,8 % Abzug = verbleiben 60,2 % Pensionsanspruch

im Alter von 65 Jahren und 10 Monaten KÄME noch meine 380.- € Rente hinzu ABER sie wird verrechnet und ich sehe NICHTS davon. Der Grund : Die Höchstgrenze ( Rente + Pension zusammengenommen ) sind diese 60,2 % UND NICHT ETWA die 71 % !!!!
44,7 Dienstjahre = 71 %
3 Jahre zu früh -10,8 %
Berechnung 71% = 100% als z.B. 2000€. Davon minus 10,8 %, also Rest ca. 1800€. Rente hinzu bis 200€.

Die Höchstgrenze sind immer die 71,25 %.
Richtig.

@Moniire

Du "hälst das in den Händen". Wer hat dir denn diese falsche Auskunft bzw. Berechnung gemacht?
Moniire
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Re: ZUSAMMENTREFFEN PENSION / RENTE

Beitrag von Moniire »

--wenn Du eigentlich die 71 % erreicht hättest
--Dir aber wegen früherem Pensionsbeginn 10,8 % abgezogen wurden
--erhält man später - auch zusammengenommen mit der dann fälligen Rente -
nur die Höchstgrenze von ca. 60 % ( Beispiel ) UND EBEN NICHT DIE 71 % !!!!!!

ANDERS SIEHT ES AUS WENN DU DIE 71 % BEI BEGINN DEINER PENSION NOCH NICHT ERREICHT HABEN SOLLTEST --- !!!!

Ich habe diesen Fakt
1. Vorab bei der Versorgungsstelle PUNKTGENAU abgefragt und
2. Auch bei einem Kumpel mit ähnlichen Voraussetzungen schwarz auf weiß gesehen !

ganz, ganz sicher - bitte recherchiere selbst wenn Du es nicht glauben solltest.

moniire
Torquemada
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Re: ZUSAMMENTREFFEN PENSION / RENTE

Beitrag von Torquemada »

Welches Bundesland ist denn das? Ein Blick in dessen Versorgungsgesetz reicnht dann schnell...
Moniire
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Re: ZUSAMMENTREFFEN PENSION / RENTE

Beitrag von Moniire »

Hessen
( denke aber es einheitlich )
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Baumschubser
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Re: ZUSAMMENTREFFEN PENSION / RENTE

Beitrag von Baumschubser »

Es können doch nicht 10,8% von 71% runtergerechnet werden. Es wird doch der Pensionsanspruch, also der maximale Geldbetrag um 10,8% gekürzt und nicht die Prozente. :?: :?: :?:
Adler
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Re: ZUSAMMENTREFFEN PENSION / RENTE

Beitrag von Adler »

In Hessen gilt:
§ 14 HBeamtVG

Mit 45 Dienstjahre hat man sich einem Ruhegehaltssatz von 71,75% erdient.

Bei vorzeitigigen Ruhestand von mehr als 3 Jahren werden Abschläge von 10,8 % Prozentpunkte auf das Ruhegehalt fällig; nicht aber auf den erdienten Ruhegehaltssatz.


Der Ruhegehaltsatz ändert sich durch die Abschläge nicht und bleibt im o.g. Fall bei 71,75%.

§ 59 HBeamtVG
Zusammentreffen mit Renten
Abs. 2
....
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert,
ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen.
Damit hat Moniire offenbar Recht, wenn § 59 HBeamtVG die Ruhensregelung ist.
Die Höchstgrenze wird dann auch um den Versorgungsabschlag gemindert und festgesetzt.
Es scheint unerheblich, ob tatsächlich Teile der Versorgung ruhen oder nicht.

Die Höchstgrenze gilt in EUR und nicht in %.
Fraglich, ob sich die Höchstgrenze bei Versorgungsanpassungen ändert oder nicht.
Wenn ja, dann müsste sie von der Pensionsstelle immer neu festgesetzt werden.




Nebenbei:
in Hessen:
amtsunabhängigen Mindestversorgung auf 62 v. H. aus BesGr. A 6
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
Moniire
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Re: ZUSAMMENTREFFEN PENSION / RENTE

Beitrag von Moniire »

Danke @Adler,

scheint für Hessen traurige Wahrheit zu sein - für Niedersachsen z.B. scheint es andere Regeln zu geben. Hier scheint @torquemadas Darstellung ( Höchstgrenze sind IMMER diese 71,75 % ) zu stimmen.

Tschüs
moniire


PS
kleine Korrektur : die 71,75 % werden mit 40 ( vollen ) ruhegehaltsfähigen Dienstjahren erreicht und nicht erst mit 45 !

Ich selbst habe bereits jetzt, im zarten Alter von 59 Jahren, satte 44,72 Dienstjahre erreicht !
Wie ? War 7 Jahre in Übersee und diese Zeit wird doppelt gezählt. War mir vorher auch nicht bekannt.
Moniire
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Re: ZUSAMMENTREFFEN PENSION / RENTE

Beitrag von Moniire »

Baumschubser hat geschrieben:Es können doch nicht 10,8% von 71% runtergerechnet werden. Es wird doch der Pensionsanspruch, also der maximale Geldbetrag um 10,8% gekürzt und nicht die Prozente. :?: :?: :?:


stimmt natürlich - Entschuldigung !

Es geht aber um die "Höchstgrenze" ( Rente + Pension ) und hier habe ich - zumindest für Hessen leider Recht.

Gruß
moniire
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Baumschubser
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Re: ZUSAMMENTREFFEN PENSION / RENTE

Beitrag von Baumschubser »

Der zweite Punkt ist natürlich bitterböse, vor allem weil ja deine Pension und die vorher erarbeitete Rente zwei völlig verschiedene Schuhe sind. Selbst eine gesondert gezahlte Zusatzrente würde man dir verweigern, obwohl du dafür eventuell jahrelang extra einen Teil deines Lohns gegeben hast vor deiner Beamtenzeit.
Moniire
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Re: ZUSAMMENTREFFEN PENSION / RENTE

Beitrag von Moniire »

stimmt Baumschubser !

andererseits muss ich gestehen, dass große Teile der Zeit für welche ich meine Rente bekommen WÜRDE als ruhegehaltsfähige Dienstzeit mit anerkannt und mitgerechnet wurden.

Also - ich würde mal sagen ......... ist OK !

Mach`s gut
moniire
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Baumschubser
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Re: ZUSAMMENTREFFEN PENSION / RENTE

Beitrag von Baumschubser »

Dieser Zustand trifft bei mir dann auch mal zu. Bei mir werden Vordienstzeiten aus NVA und Bundeswehr auf die Pension mitgezählt, obwohl ich dort als Angestellter normale Rentenbeiträge gezahlt habe. Ich komme (wenn ich bis zum Ende jetzt arbeite) auf rund 38,5 Dienstjahre, würde also meine bescheidenen Rentenansprüche dann noch oben drauf bekommen, wenn ich 67 bin. Ich denk mal, dass auch ich damit ganz gut werde leben können. :D
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