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Re: Wiedereinstellung nach Klage
Verfasst: 23. Sep 2013, 12:47
von Kater-Mikesch
*** Mod ***
Re: Wiedereinstellung nach Klage
Verfasst: 23. Sep 2013, 15:13
von afo1
Ich muss mich hier mal auf die Seite von Gerda Schwäbel schlagen. Keiner kennt die Klageschrift. Also hilft nur graue Theorie. Und die sieht nun mal so aus, wie Gerda Schwäbel am 20.09. um 10:50 Uhr beschrieben hat. Wenn der Kläger gewinnt, gibt es keinen Verwaltungsakt "Versetzung in den Ruhestand". Wenn es den nicht gibt, hat der Kläger einen gesetzlichen Anspruch auf Auszahlung der ungekürzten Besoldung, wie jeder andere Beamte auch. Also wird der Dienstherr die Besoldung nachzahlen (müssen). Anspruch auf (materiellen) Schadensersatz kann ja nur bei einem (materiellen) Schaden entstehen, oder? Und den gibt es hier nicht. Abgesehen vom Zinsproblem. Das sind dann aber eher Verzugszinsen. 8)
alter Grundsatz: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
...und noch einer: im Zweifelsfall weiterlesen
Weiter würde ich jetzt hierzu nicht diskutieren (spekulieren) wollen, sonst wird es irgendwann (nicht erlaubte) Rechtsberatung. Alter Babbsack hat ja sicher einen Anwalt, den er befragen kann. (könnte nämlich sein, die Besoldung wird doch gekürzt, aber das würde hier zuweit führen)
Und nun seid wieder lieb zueinander!
Gruß
afo
Re: Wiedereinstellung nach Klage
Verfasst: 24. Sep 2013, 08:45
von Schwapau
Guten morgen,
wenn hier einige mal das Gesetz lesen würden, würde man auch die Legaldefinition eines Schadenersatzes nachlesen - hier mal eine allmeine Definition:
Unter einem Schaden im rechtlichen Sinne versteht man jede unfreiwillige Einbuße an VERMGENSWERTEN und Rechtsgütern infolge eines bestimmten,
von außen auf sie einwirkenden Ereignisses. Dazu hat das BGB ausfühlich und insbesondere sich ausgelassen.
Das Schadensersatzrecht bestimmt, welche Schäden in welchem Umfang von wem ersetzt werden müssen.
Voraussetzung für die Haftung ist grundsätzlich rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen.
@ afo1:
Du meinst also, der Fragesteller hat keinen materiellen Schaden - das mag sein. Aber eine Schadensersatz ergibt sich natürlicherweise aus einem Vermögensschaden, den der Fragesteller unbestreitbar hat.
Du hast zu Recht geschrieben, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung hat, wenn er die Klage gewinnt. Einen Anspruch zu haben und diesen auch durchzusetzen, sind immer zwei verschiedene Dinge.
Nochmals: In der Entscheidung der Klage wird nur auf die Klageschrift abgestellt - und wenn die auf die unrechtmäßige Zurruhesetzung ausgelegt ist, wird auch nur im Erfolgsfall entschieden, dass die vorzeitige Zurruhesetzung rechtswidrig war und der Kläger zum Zeitpunkt der KLAGEERHEBUNG wieder in den normalen aktiven Dienst versetzt wird.
Über nichts Anderes wird in diesem Prozess entschieden - nicht über Geld, nicht über Zinsen und sonst garnichts...
Klar ist natürlich dann, dass bei Aufforderung an den Dienstherr zur Zahlung des Unterschiedsbetrages aus der Vergangenheit, dieser mit Sicherheit zahlen wird. Eine Verweigerung wäre grundsätzlich möglich - dann muss der Fragesteller wieder klagen - das ist aber eher unwahrscheinlich.
Und natürlich muss der Dienstherr diesen (Vermögens)-Schaden zahlen - inkl. Zinsen seit Klageerhebung...aber in dieser jetzigen Klage bekommt der Kläger bei Erfolg eben nur die Summen ab der Klageerhebung ersetzt und nicht automatisch die Summen aber der Zurruhesetzung.
Wenn der Fragesteller bzw. sein Anwalt, nur seine Klage auf die nicht rechtmäßige Zurruhesetzung eingereicht hat, dann wird auch nur darüber entschieden - Punkt.
Natürlich ergibt sich dann auch die Zahlung des Differenzbetrages, aber dann zahlt der Dienstherr ohne Rechtsanerkenntnis - also freiwillig - das ist auch eine klare Sache.
Man darf hier nicht alles über einen Kamm ziehen - in dieser Sache ist die Nachzahlung selbstverständlich, da sich dies aus einem gewonnen Urteil ergibt. Es geht um das Grundsätzliche, dann wenn einer nicht freiwillig zahlt, kann man nicht mit diesem Urteil gegen die Zurruhesetzung z. B. eine Pfändung vornehmen (dies wäre hier nicht notwendig, da der Dienstherr voraussichtich zahlt).
Wenn der Fragesteller bzw. sein Anwalt aber die Klage auf die Unrechtmäßigkeit der Zurruhesetzung und gleichzeitig auf Schadensersatz ausgerichtet hätten, wären z. B. auch automatisch Zinsansprüche ab Klageerhebung zu vom Dienstherr zu zahlen.
@ Alter Babbsack
Du kannst ja gerne mal angeben, ob die Klageschrift auch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages und Zinsen eingereicht wurde.
Das würde allen hier helfen - besonders denen, die ein Gesetz nach Gefühlslage versuchen zu interpretieren.
Re: Wiedereinstellung nach Klage
Verfasst: 24. Sep 2013, 09:20
von afo1
@ Schwapau
Hast du mal die Fragestellung gelesen?
Die lässt sich auch ohne gutachterliche Stellungnahme mit einem einfachen "JA" beantworten. Woher weißt du, dass Alter Babbsack einen Vermögensschaden erlitten hat? Hat er es dir gesagt? Das ist ohne Kenntnis des Sachverhaltes reine Spekulation.
Und da kann man auch noch richtig viel spekulieren:
-Hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung?
-Wenn ja, war die sofortige Vollziehung angeordnet?
-Wenn ja, ist Alter Babbsack dagegen vorgegangen?
-Hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung?
-Wenn ja, hat Alter Babbsack die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt?
-Wer hat darüber wie entschieden?
-usw...usw...
-Mit anderen Worten, was hat Alter Babbelsack getan, um die Vollziehung der Zurruhesetzung zu verhindern?
Wer einen Schaden geltend machen will, muss sich auch eine Schadensminderungspflicht entgegenhalten lassen.
Die Frage war: "Bekomme ich mein Geld nachgezahlt?" Die Antwort lautet: "Ja!"
Und nicht mehr und nicht weniger haben Gerda Schwäbel und ich gesagt.
Gruß
afo
Re: Wiedereinstellung nach Klage
Verfasst: 24. Sep 2013, 09:57
von Horst-Günther
Auch wenn wir nicht wissen, um welches Bundesland es sich handelt, möchte ich auf 2 gesetzliche Regelungen verweisen, die die Frage des TE recht eindeutig klären:
Beamtengesetz Niedersachsen, § 43 Abs. 4 S. 2: Wird die Versetzung in den Ruhestand aufgehoben, so sind die ein behaltenen Bezüge nachzuzahlen.
Beamtengesetz NRW: § 34 Abs. 3 S. 2: Hat die Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 3 (gemeint ist die Versetzung in den Ruhestand) keinen Bestand, sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.
Vermutlich enthalten die Beamtengesetze der anderen Länder vergleichbare Regelungen.
Re: Wiedereinstellung nach Klage
Verfasst: 26. Sep 2013, 23:12
von arme Sau
*** Kommt runter Leute ! Nicht jeder muss Jedermanns freund sein, Beleidigungen sollten aber unterbleiben ! - Mod ***
Re: Wiedereinstellung nach Klage
Verfasst: 27. Sep 2013, 13:55
von Kater-Mikesch
Hallo afo1,
wenn der Fragesteller ab der Zurruhesetzung nur noch die Pension bekommt aber die Klage erfolgreich ist und der Fragesteller hätte dann Anspruch auf die
volle Besoldung (als der Schaden ist hier der Unterschied zwischen Pension und voller Besoldung), ist natürlich ein Vermögensschaden entstanden - und daraus läßt sich die Klage auf Schadensersatz ableiten und begründen...
Schadensersatz kann für einen Vermögenschaden, einen Immateriellen/materiallen Schaden -z. B. für einen entgangener Gewinn- geltend gemacht werden...
- Was soll denn denn bei dieser vom Fragesteller beschriebenen Klage wegen unrechtsmäßiger Zurruhesetzung eine aufaufschiebende Wirkung entfalten?
Der Fragesteller hat das Verfahren für die Zurruhesetzung nicht akzeptiert und sitzt zu Hause und bekommt aktuell seine (verminderte) Pension...
- Wer oder was hat denn einen Sofortvollzug beantragt - also bei einer Zurruhesetzung - das ist mir jetzt schleierhaft...?
Bei einem Zurruhesetzungsverfahren gibt es keinen Sofortvollzug. Der Beamte erhält ein Schreiben, dass er zum 01. des XY in Ruhestand geht. Das wurde und wird noch nie
mit einem Sofortvollzug hinlegt - das wäre auch total Schwachsinn, denn nur z. B. bei eine Zuweisung macht das Sinn...
Du hast wahrscheinlich zu viel Fernsehen geschaut - Richter Hold oder Frau Salesch...
Bei einer Klage wegen rechtswidriger Zurruhesetzung haben aufschiebende Wirkung und Sofortvollzug nichts zu suchen.
Vielleicht verwechselst du das mit der Zuweisung, die dann mit dem Sofortvollzug von der Telekom versehen wird - im Gegenteil bei der Zurruhesetzung...die wird zum Datum XY
vollzogen - da gibt es einen Sofortvollzug...
Und eine aufschiebende Wirkung ist ebenfalls z. b. bei einer Zuweisung möglich, wenn man mit dem Eilantrag gegen den Sofortvollzug vorgehen will...
Ab was zum Teufel haben Sofortvollzug und aufschiebende Wirkung bei einem Verfahren der Zurruhesetzung zu tun - dagegen kannst du Widerspruch einlegen und klagen...nicht mehr und nicht weniger...
Bevor hier mal wieder von einigen Zeitgenossen eine Rechtslage mit Unwissen und grobem Unfug kommentiert wird, würde ich an deren Stelle mich mal lieber mit dem Gesetz
vertraut machen und nicht einfach mal googeln und abschreiben...
@ afo1 und Frau Schwäbel: Hier mal für Euch die korrekte Vorgehensweise bei dieser Klage gegen Rechtswidrigkeit einer Zurruhesetzung:
Wird der eingelegte Widerspruch im Rahmen eines Widerspruchsbescheides zurückgewiesen, bleibt dem Beamten lediglich die Möglichkeit der Anfechtungsklage, kombiniert mit einer Leistungsklage auf Nachzahlung der bisherigen Besoldung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.
Wenn der Fragesteller keinen Fachanwalt für Verwaltungsrecht hatte, wird dieser vermutlich nur die Anfechtungsklage durchgeführt haben. Das liegt auch nahe, denn warum soll der Fragesteller denn im Eingang die Frage stellen, ob der Unterschiedsbetrag auch gezahlt wird...
Wir warten mal die Klageschrift ab und dann reden wir mal weiter...
Trotzdem sind solche Beleidigungen wie von Frau Schnäbel die unterste Schubladen und die gehören hier nicht hin - dass könnt Ihr beide an eurem Stammtisch von mir aus machen und euch da weiter auskotzen...