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Re: Voraussetzungen für Beihilfeanspruch als Student
Verfasst: 5. Mai 2013, 21:39
von Gerda Schwäbel
yummy hat geschrieben:Und was genau ist dann das Kriterium, ob der Beamte 70% oder 50% Beihilfe kriegt? ...
Die Beihilfeverordnung des Bundes gilt für die (männlichen und weiblichen) Beamten und Richter des Bundes. Diese Vorschriften sind aber zusätzlich - teilweise mit geringen Abweichungen - anzuwenden auf die Beihilfeansprüche für die Landesbeamten und Kommunalbeamten in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Die Länder und Freistaaten Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein haben für sich und ihre Kommunen jeweils ein eigenes Beihilferecht geschaffen.
Wie wäre es denn, wenn Sie uns endlich mitteilen würden, wer der Dienstherr Ihres Vaters ist? Dann wüssten hier einige, welches Recht anzuwenden ist, Ihre Fragen könnten beantwortet werden und dieses Rumgeeiere hätte ein Ende!
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Re: Voraussetzungen für Beihilfeanspruch als Student
Verfasst: 6. Mai 2013, 00:19
von yummy
Oh natürlich, das hab ich ganz vergessen. Mein Vater ist Lehrer in Hamburg. Dann werd ich wohl mal das hamburgische Beihilferecht durchstöbern müssen.
EDIT:
So, ich hab hier mal folgendes gefunden:
"
Ist mehr als ein Kind berücksichtigungsfähig, erhöht sich der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer 1 auf 70 vom Hundert." (
http://www.beihilfe-online.de/hamburg_b ... aragraf_14)
Weiter heißt es zum Thema der
Berücksichtigungsfähigkeit:
"
Berücksichtigungsfähige Angehörige sind (...) die Kinder des Beihilfeberechtigten, die bei ihm im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigt werden. 2In Fällen der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige." (
http://www.beihilfe-online.de/hamburg_b ... paragraf_3)
So.. also werde ich mich mal weiter auf die Suche nach dem Bundesbesoldungsgesetz machen... *seuftz*
Re: Voraussetzungen für Beihilfeanspruch als Student
Verfasst: 6. Mai 2013, 00:43
von yummy
Nachtrag:
Im hamburgischen Bundesbesoldungsgesetz findet sich folgendes: "
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht" (
http://www.gesetze-im-internet.de/bbesg ... 40975.html § 40 Stufen des Familienzuschlages)
D.h. ohne Kindergeld keine Berücksichtigung des Kindes = keine erhöhte Beihilfe für meinen Vater. Dann wäre die Sache damit wohl geklärt. Danke nochmal an alle die bei der Lösung geholfen haben!
Re: Voraussetzungen für Beihilfeanspruch als Student
Verfasst: 6. Mai 2013, 10:15
von Klaus
yummy hat geschrieben:Nachtrag:
Im hamburgischen Bundesbesoldungsgesetz findet sich folgendes:
Es gibt ein hamburgisches Bundesbesoldungsgesetz? Wahnsinn!!
Man lernt hier praktisch täglich dazu...
Re: Voraussetzungen für Beihilfeanspruch als Student
Verfasst: 6. Mai 2013, 10:33
von yummy
*seuftz* Es gilt in Hamburg, also darf man es ja wohl so nennen... immer diese Erbsenreiterei... jeder weiß doch, was gemeint ist.
Re: Voraussetzungen für Beihilfeanspruch als Student
Verfasst: 6. Mai 2013, 12:23
von Steinbock
yummy hat geschrieben:*seuftz* Es gilt in Hamburg, also darf man es ja wohl so nennen... immer diese Erbsenreiterei... jeder weiß doch, was gemeint ist.
nö - Lehrer sind immer noch Landesbeamte und keine Bundesbeamte!
Einem Schüler könnte man das ja noch durchgehen lassen,
aber einem Studenten ???

Re: Voraussetzungen für Beihilfeanspruch als Student
Verfasst: 6. Mai 2013, 14:05
von Gerda Schwäbel
yummy hat geschrieben: jeder weiß doch, was gemeint ist.
Ich weiß, was gemeint ist, und einige andere hier - davon bin ich überzeugt - auch. Der eine oder andere weiß es aber nicht und versteht auch die Zusammenhänge nicht *seufz*. Ich bin überzeugt davon, dass
Sie die richtigen Schlüsse daraus ziehen!
Sie haben sich von einer Seite in die Irre führen lassen, deren (alleiniges) Ziel es nach meiner Überzeugung ist, Werbung zu platzieren und unter die Leute zu bringen. Die dort beschriebene Rechtslage ist total überholt und stammt aus der Zeit, als sich die Besoldung der Hanseatischen Beamten noch größtenteils nach dem Bundesbesoldungsgesetz gerichtet hat. (Einige Zeit galt das Bundesbesoldungsgesetz sogar in einer Fassung, die für den Bund bereits überholt war. Das war dann das "Bundesbesoldungsgesetz in der für Hamburg geltenden Fassung". Seit 1. Januar 2010 hat Hamburg aber ein eigenes vollständiges Landesbesoldungsgesetz (
http://rechtsprechung.hamburg.de/jporta ... 0IVZ&st=lr). Aufgrund dieser Änderung musste auch das Beihilferecht geändert werden (
http://www.landesrecht.hamburg.de/jport ... n=bs&st=lr). Die Bemessungssätze und die Berücksichtigung von Angehörigen richten sich in Hamburg aber gar nicht nach der Beihilfeverordnung, sondern nach § 80 des Hamburgischen Beamtengesetzes (
http://www.landesrecht.hamburg.de/jport ... n=bs&st=lr).
Das Ganze ist also etwas komplizierter als es manche Mitmenschen hier selbst glauben und andere glauben lassen mögen. Ihre Schlüsse, die Sie gestern Abend aus der alten Rechtslage gezogen haben, sind aber auch jetzt vollkommen richtig.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel