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Erwerbseinkommen im Ruhestand

Verfasst: 1. Mai 2011, 20:41
von t-onkel
... Genehmigen lassen: nein. Melden: ja (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG).

Ggf. wird die Pension dann gekürzt (§ 53 BeamtVG "Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen"). Liegt aber nur ein 400-€-Job vor, dann führt dieser - wenn ich das richtig verstanden habe - zu keiner Kürzung. Stelle doch eine schriftliche Anfrage (geht auch per Fax oder E-Mail) an den PST.

Versorgungsabschlag nach 40 Dienstjahren?

Verfasst: 21. Mai 2011, 10:32
von Raja
Hallo Bundesfreiwild u.a.

schon mal lieben Dank für eure Antworten - hat schon mal einiges klar gestellt. Inzwischen hab ich nun auch endlich meine Berechnung bekommen aber bleibt nochmal ne Frage zu DDU : letztlich meinte ein Kollege das der Abzug 10,8 % nicht zum Tragen kommt wenn 40 Dienstjahre erfüllt sind ?
Aber diese Aussage finde ich nicht so bisher sondern das bei DDU immer ein Abzug erfolgt . Weiß jemand mehr ? Ich verstehe es so als ob eigentlich nur bei der 55er REgelung die 10,8 % wegfallen - oder ?

Weiß jemand ob die Ausbildungszeiten eigentlich in der Anrechnung gedeckelt sind auf drei Jahre ? Hab nämlich leider etwas länger gebraucht :-(

LG und schönes WE
Raja

Verfasst: 23. Mai 2011, 10:49
von Bundesfreiwild
Der Abzug der 10,8% entfällt, wenn die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall eintritt, also beim Unfallruhegehalt.

Der 10,8%ige Versorgungsabschlag entfällt außerdem

- nach Vollendung des 63. Lebensjahres (für Beamte des Vollzugsdienstes gibt es Sonderregelungen)

- für dienstunfähige -schwerbehinderte - Beamte, die das 63. Lebensjahr vollendet haben
(für ältere Geburtsjahrgänge von 1941-1950 gibt es außerdem noch Sonderregelungen)

und

für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt haben
(dabei werden nur „Beamtenzeiten“ [§ 6 Beamtenversorgungsgesetz] sowie Zeiten eines berufs- und nichtberufsmäßigen Wehrdienstes [§§ 8 und 9 Beamtenversorgungsgesetz] berücksichtigt) und vor dem 1. Januar 1942 geboren sind

Also muss man (wenn nicht besondere Gründe vorliegen) entweder 40 Dienstjahre voll haben oder das 63. Lebensjahr vollendet haben.

Versorgungsbezüge

Verfasst: 25. Mai 2011, 12:47
von defraubeckham
Hallo Ihr Lieben,

heute kam die Post mit den Versorgungsbezügen :)

Ich bin echt erstaunt was da rauskommt; kann es kaum glauben....

Es ist doch der fest gedruckte Betrag bei Zahlbetrag Versorgungsbezug (brutto) xxxx,xx Euro! oder?

Ausrechnen habe ich mir jetzt den Versorgungsbezug bei DUU zum 31.12.2012.

Was bleibt mir jetzt von Betrag xxxx,xx Euro (brutto) denn in echt netto übrig.
Was muss ich alles abrechnen?

LG
defraubeckham :)

Verfasst: 25. Mai 2011, 16:48
von Bundesfreiwild
Einkommenssteuer (bei Beamten in Pension andere Berechnung als bei aktiven)
Sozi
und vor allem Krankenkassenbeiträge (bei der Kasse erkundigen, wie hoch die Beiträge im Ruhestand sind)