Hallo zusammen,
Ich habe meine Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker 1985 beim Fernmeldeamt begonnen. Nach der Ausbildung bin ich von der Bundespost übnernommen worden und dann bis 03/2000 im Telekom-Konzern als Angestellter beschäftigt worden ohne den Dienstposten zu wechseln. 04/2000 bin ich als Beamter wieder in die Dienste einer Bundesbehörde getreten.
Nun habe ich eine Frage:
Die Telekom wurde zum 01.01.1995 privatisiert. Wie wird die Zeit vom 01.01.1995 bis zu meinem Ausscheiden bei der Telekom auf auf die Dienstjubiläumszeiten angerechnet? Gibt es Übergangszeiten? Wird überhaupt etwas angerechnet?
Im Internet konnte ich leider noch keine zufriedenstellende Antwort darauf finden.
Anrechenbare Zeiten im öD
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Re: Anrechenbare Zeiten im öD
So so, meine Antwort im Forum "Öffentlicher-Dienst" war also nicht zufriedenstellend? Weil sie nicht in die selbe Richtung ging, wie die von dem bekennenden BLÖD-Leser vor mir?Duffy hat geschrieben:Hallo zusammen,
... Im Internet konnte ich leider noch keine zufriedenstellende Antwort darauf finden.
Haben Sie sich denn die maßgebliche Rechtsvorschrift mal angesehen? Die "Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV) finden Sie hier: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jubv/gesamt.pdf
Und den Text von § 3 Abs. 1 JubV können Sie nachfolgend lesen.
(1) Dienstzeit im Sinne des § 1 sind
1. die Zeiten einer hauptberuflichen, mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfassenden Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet sowie die Zeiten der Ausbildung bei einem solchen Dienstherrn,
2. die Zeiten eines Amtsverhältnisses sowie einer Tätigkeit als Ehrenbeamter oder als Beamter, der nur nebenbei verwendet wurde,
3. die Zeiten eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangenschaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses, eines nichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes, eines dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutzoder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit,
4. die Zeiten einer Internierung, in der sich der Beamte als Deutscher wegen seiner Volks- und Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung befunden hat und aus der er seit dem 1. Januar 1948 entlassen worden ist, wenn er innerhalb von
zwei Monaten nach der Entlassung im Geltungsbereich dieser Verordnung ständigen Aufenthalt genommen hat, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
5. die Zeiten eines Gewahrsams nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes, in dem sich der Beamte als deutscher Staats- oder Volkszugehöriger insgesamt länger als drei Monate befunden hat, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung genommen hat oder nimmt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung zurückgekehrt ist oder zurückkehrt, wobei in die Frist von sechs Monaten
Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Aufenthaltsnahme oder Rückkehr nicht eingerechnet werden.
Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend abgeleistet zu sein. § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
Jetzt müsste es doch eigentlich klar sein, dass die Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeiter im Dienst einer Aktiengesellschaft keine Dienstzeiten im Sinne der JubV sind und der Zeitraum vom 1.01.1995 bis 31.03.2000 deshalb bei der Berechnung Ihrer Jubiläumsdienstzeit nicht berücksichtigt werden durfte.
Dem Bearbeiter/der Bearbeiterin bei Ihrem bisherigen Dienstherr war es offenbar nicht aufgefallen, dass Ihre Tätigkeit vom 1.08.1988 bis 31.03.2000 für zwei völlig unterschiedlichen Arbeitgeber ausgeübt wurde; Ihre aktuelle Personalstelle hat den Fehler aber bemerkt und mit Wirkung für die Zukunft korrigiert. Und diese Korrektur entspricht geltendem Recht, weil das Interesse Ihres aktuellen Dienstherrn an einer richtigen Berechnung höher zu bewerten ist, als Ihr Interesse an der Beibehaltung der falschen Berechnung.
RR und Ihr Personalrat befinden sich also mit der gegensätzlichen Auffassung völlig auf dem Holzweg!
Viele Grüße
Gerda
Falls es jemanden interessieren sollte: In einem anderen Forum wurde u.a. vorgeschlagen, gegen den Bescheid ohne Berücksichtigung der Telekom-Zeit Widerspruch einzulegen, die Personalvertretung einzuschalten und einen Anwalt aufzusuchen.
Hallo Frau Schwäbel,
das war eine Antwort mit der ich als nichtstudierter auch etwas anfangen konnte. Nur mit den Paragrafen konnte ich nichts anfangen. Nichts destro trotz meint unser örtlicher Personalrat, dass es so etwas wie Vertrauensschutz gibt und man einen Bescheid nicht einfach, nach 7 Jahren, ohne eine Begründung abändern kann. Zumindest muss erläutert werden, warum ein neuer Bescheid erstellt wird und warum etwas anders entschieden wird als zuvor.
Mit bestem Dank
Duffy
das war eine Antwort mit der ich als nichtstudierter auch etwas anfangen konnte. Nur mit den Paragrafen konnte ich nichts anfangen. Nichts destro trotz meint unser örtlicher Personalrat, dass es so etwas wie Vertrauensschutz gibt und man einen Bescheid nicht einfach, nach 7 Jahren, ohne eine Begründung abändern kann. Zumindest muss erläutert werden, warum ein neuer Bescheid erstellt wird und warum etwas anders entschieden wird als zuvor.
Mit bestem Dank
Duffy