Rückzahlung Anwärtebezüge

Allgemeine Themen zum Bereich des öffentlichen Dienstes.

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bemi
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Rückzahlung Anwärtebezüge

Beitrag von bemi »

Hallo,

vor meiner Ausbildungs als Beamtenanwärter im gehobenen Dienst habe ich folgendes unterschrieben:

„Sie erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes BBesG (,§§ 59 bis 66). Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, sollen keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Die Anwärterbezüge werden Ihnen deshalb mit den Auflagen (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, daß

a) die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs und Prüfungs- vorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde endet und

b) Sie im Anschluß an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellen oder ein Ihnen angebotenes Amt annehmen und

c) Sie im Anschluß an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden.

Eine Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Rückforderung eines Teiles der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge. Die Rückzahlungspflicht beschränkt .sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 750 Deutsche Mark monatlich übersteigt.

Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag, für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel.

Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 BBesG).

Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Daneben weise ich Sie besonders auf die mögliche Kürzung des Anwärtergrundbetrages in den Fällen des § 66 BBesG hin.

Zu Ihrer Information füge ich einen Auszug aus dem Bundesbesoldungsgesetz (§§ 59 bis 66 BBesG) in der zur Zeit geltenden Fassung bei. "


Jetzt meine Frage: Wenn mir nur ein Angestelltenverhältnis bei er Behörde angeboten wird, muss ich dann einen Teil meiner Ausbildung zurückzahlen, wenn ich ein die freie Wirtschaft wechsel? Oder nur bei einem Beamtenverhältnis, weil eigentlich bekomme ich ja kein Amt angeboten.
Gerda Schwäbel
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Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
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Re: Rückzahlung Anwärtebezüge

Beitrag von Gerda Schwäbel »

bemi hat geschrieben:Wenn mir nur ein Angestelltenverhältnis bei der Behörde angeboten wird, muss ich dann einen Teil meiner Ausbildung zurückzahlen, wenn ich in die freie Wirtschaft wechsel? Oder nur bei einem Beamtenverhältnis, weil eigentlich bekomme ich ja kein Amt angeboten.[/b]
Wird kein Amt angeboten, sondern nur ein Vertragsverhältnis, dann stellt die Ablehnung des Angebots kein Auflagenverstoß dar und begründet somit keine Rückzahlungsverpflichtung.

Viele Grüße
Gerda
wupo
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Beitrag von wupo »

Hallo Gerda,

wie sieht die Situation denn aus, wenn ich nach dem Bachelor-Abschluß den Master (Politik und öffentliche Verwaltung) auf einer Uni machen möchte und dann erst mich um eine Stelle beim Staat bemühe ?

Ich finde, wenn man schon diese Möglichkeit hat, sollte man diese auch nutzen.

Kann man sich freistellen lassen, oder wie geht man hier vor?

Gruß

wupo
Gerda Schwäbel
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Beitrag von Gerda Schwäbel »

wupo hat geschrieben:... wie sieht die Situation denn aus, wenn ich nach dem Bachelor-Abschluß den Master (Politik und öffentliche Verwaltung) auf einer Uni machen möchte und dann erst mich um eine Stelle beim Staat bemühe ?...
Wenn die Auflage dieselbe ist wie von bemi beschrieben, dann liegt hier ein Auflagenverstoß vor, der zu einer Rückzahlungsverpflichtung führt.

Es besteht aber die Möglichkeit, dass das Land den Anspruch im Hinblick auf den erklärten Willen, nach dem Masterabschluss in den öffentlichen Dienst zurückkehren zu wollen, nicht weiter verfolgt. Ich könnte mir vorstellen, dass das auch davon abhängig ist, wie gruß aktuell der Bedarf an fertigen Anwärtern des gehobenen Dienstes ist und wie heute der künftige Bedarf für den höheren Dienst eingeschätzt wird.

Ich kann nur dringend empfehlen, das mit der personalverwaltenden Stelle abzuklären.

Viele Grüße
Gerda
wupo
Beiträge: 3
Registriert: 10. Aug 2010, 22:54
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Beitrag von wupo »

Vielen Dank für die Rückantwort.

Ich habe in der Zwischenzeit bei verschiedenen Stellen mich erkundigt.

- Keine Stellen für den Masterabschluß bisher vorhanden.

- Für den höheren Dienst werden im nichttechnischen Bereich eigentlich nur Juristen eingestellt.

- Mit einem Bachelor-Abschluß an einer FH ist es kaum möglich an einer UNI mit dem Masterstudiengang weiter zu machen. Hier werden die Uni-Bachelor Studenten bevorzugt und bieten vielleicht für 1 bis 2 FH Bachelor-Abgänger einen Platz an.

- Auch bei einem Uni-Masterabschluß in Politik und Verwaltungswissenschaften gibt es kaum offene Stellen für Anfänger im öffentlichen Dienst wegen fehlender Praxiserfahrung.

- Es sehe nun aktuell eigentlich nur drei Möglichkeiten:

* eine Stelle im gehobenen Dienst anzutreten und in 2 Jahren schauen ob es sich lohnt dann den Master an einer FH anzustreben.

* oder sich nach 1 Jahr als Angestellter für ein Jurastudium zu entscheiden.

* oder alle 2 Jahre eine neue Stelle mit neuen Aufgaben suchen um eine breitbandige Erfahrung für eine Führungsposition aufzubauen.


:roll: Na ja, man hat noch als blutiger Anfänger so seine Visionen

Übrigens hatte mir das Versorgungsamt telefonisch folgendes mitgeteilt:
Arbeite ich als Angestellter 1 Jahr im öffentlichen Dienst, so bin ich danach absolut frei in meiner Entscheidung ohne jegliche Rückzahlungsforderungen.
Starte ich gleich nach dem Bachelor den Masterstudiengang, so kann für diese Zeit ein "Ruhen" einer Rückzahlungsforderung erfolgen und arbeite ich danach wieder beim Staat, gelten wieder die gleichen Bedingungen wie nach dem Bachelorabschluß.
Gerda Schwäbel
Beiträge: 655
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Beitrag von Gerda Schwäbel »

wupo hat geschrieben:Übrigens hatte mir das Versorgungsamt telefonisch folgendes mitgeteilt:
Arbeite ich als Angestellter 1 Jahr im öffentlichen Dienst, so bin ich danach absolut frei in meiner Entscheidung ohne jegliche Rückzahlungsforderungen.
...
Das funktioniert aber (so wie ich das in Erinnerung habe) nur, wenn keine Beamtenstelle angeboten wurde und rechtzeitig entweder Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gestellt oder ausreichend Bewerbungen verschickt wurden.

Viele Grüße
Gerda
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