Sozialversicherung über 55 bei eigenem Antrag auf Entlassung

Allgemeine Themen zum Bereich des öffentlichen Dienstes.

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Erik
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Sozialversicherung über 55 bei eigenem Antrag auf Entlassung

Beitrag von Erik »

Ich bin bayerischer Kommunalbeamter und werde nächstes Jahr 55.
Aus speziellen Gründen erwäge ich, die Entlassung aus dem Dienst zu beantragen.
Mir ist klar, dass das finanziell eher nachteilig ist, dennoch wüsste ich gerne, wie sich das auf die Sozialversicherungspflicht auswirkt.

Soweit ich es mitbekommen habe, erlischt mit 55 die Krankenversicherungspflicht. D. h. bei einem neuen Job in der Privatwirtschaft müsste ich die Krankenversicherung zu 100 % selbst zahlen, wenn ich sie denn möchte.

Aber wie sieht es mit der Rente aus? Besteht diese Versicherungspflicht und der jetzige Dienstherr müsste mich dann komplett nachversichern, oder gibts hier mit Erreichen der 55 auch hier eine spezielle Regelung? Dito Arbeitslosenversicherung?

Bin über sachdienliche Hinweise sehr dankbar!
Gertrud1927
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Re: Sozialversicherung über 55 bei eigenem Antrag auf Entlassung

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo.
Mit 54 kommst Du noch in die GKV wenn Du eine sozialversicherungpflichtige Tätigkeit aufnimmst. Beitrag hälftig Arbeitgeber/Arbeitnehmer.
Beihilfe fällt weg.
Du wirst nachversichert in der Rentenversicherung.
Bei manchen Dienstherren gibt es bei Entlassung auch das Altersgeld ab Regelaltersgrenze.
Mainstream1
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Re: Sozialversicherung über 55 bei eigenem Antrag auf Entlassung

Beitrag von Mainstream1 »

Selbst wenn du jetzt noch in die GKV kommst, sieht das später bei der Krankenversicherung für Rentner ganz anders aus. Kann man auf der Webseite der DRV nachlesen.
Man sollte daher zumindest die Anwartschaft bei der PKV behalten. Zumal da ja auch Altersrückstellungen aufgebaut wurden, die ab dem 65 . Lebensjahr die Beiträge mindern.

Da ist ziemlich viel zu beachten, bei allem mit der sozialen Absicherung verbundenen.
MS
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Hauseltr
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Re: Sozialversicherung über 55 bei eigenem Antrag auf Entlassung

Beitrag von Hauseltr »

(Gertrut 1927 schreib:) Du wirst nachversichert in der Rentenversicherung.

Soweit mir bekannt ist, aber nur vom Arbeitgeber mit einem niedrigen Pflichtbeitrag! Du selber bezahlst nichts und dementsprechend niedrig fällt deine Rente aus.

Ich meine, das ist der denkbar schlechteste Weg, den man einschlagen kann. Ohne kompetente Rechtsberatung würde ich da keine Maßnahmen ergreifen.
Gertrud1927
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Re: Sozialversicherung über 55 bei eigenem Antrag auf Entlassung

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo.
Du wirst nachversichert und der Dienstherr zahlt AG und AN Anteil.
Ist und bleibt aber trotzdem eine schlechte Lösung wenn man nur Ruhegehalt und Rente vergleicht.
Das weiss der TE ja auch. Ich denke er weiss das er vielleicht sowieso aus dem Dienst entlassen wird.
Saxum
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Re: Sozialversicherung über 55 bei eigenem Antrag auf Entlassung

Beitrag von Saxum »

Mainstream1 hat geschrieben: 11. Nov 2025, 11:29 Selbst wenn du jetzt noch in die GKV kommst, sieht das später bei der Krankenversicherung für Rentner ganz anders aus. Kann man auf der Webseite der DRV nachlesen.
Man sollte daher zumindest die Anwartschaft bei der PKV behalten. Zumal da ja auch Altersrückstellungen aufgebaut wurden, die ab dem 65 . Lebensjahr die Beiträge mindern.

Da ist ziemlich viel zu beachten, bei allem mit der sozialen Absicherung verbundenen.
Diese Aussage kann ich so unterstreichen.

Worauf sich @Mainstream1 bezieht ist, dass hier ja wohl die 9/10 Grenze nicht erreicht wird und somit zwangsläufig nur die freiwillige KV bleibt.

Das bedeutet konkret im Ruhestand, meines Wissens nach, vereinfacht zusammengefasst:

1. der Beitrag bezieht sich auf *sämtliche* Einkommensarten (Rente, Miete, Kapitaleinkünfte),
2. es wird grundsätzlich monatlich der volle AG/AN Anteil fällig,
3. man erhält einen Zuschuss in der Höhe des hälftigen Beitrags auf den Zahlbetrag auf die Rente.

-> Den Zuschuss auf die Rente muss allerdings in diesem Fall *selbst aktiv* beantragen. Das wird nicht automatisch ausgezahlt.

Durch den Zuschuss relativiert sich ja je nach Einkommenshöhe der volle "AG/AN" Beitrag, aber es trotzdem gut zu wissen, wie das abläuft. Hat man allerdings noch andere Einkommensarten die ja nicht zum "Zahlbetrag der Rente" zählen, kann es daher sein, dass der Zuschuss dann natürlich nicht die Hälfte abdeckt.

Dass die Nachversicherung in der GRV im Vergleich zu einem gleich tätigen Angestellten aufgrund des niedrigen Bruttos zu einem niedrigeren Anspruch führt wurde ja bereits ausgeführt. Zudem erfolgt *keine* Nachversicherung in der Zusatzversorgung der Angestellten des Öffentlichen Dienstes. Daher sollte man echt, wenn das Angebot im jeweiligen Land besteht, das Altersgeld (Pensionsersatzleistung) nehmen - sofern man nicht gerade aufgrund eines Dienstvergehens entlassen wird.

Hier nachzulesen, insbesondere ab Seite 22. Die ganze Lektüre sollte man aber schon lesen.
https://www.deutsche-rentenversicherung ... erung.html

Sofern man idealerweise die Anwartschaft erwägt, sollte man aber vorher noch die Möglichkeit des § 199 VVG in Anspruch nehmen und innert der ersten 6 Monate ohne Gesundheitsprüfung die bisherige prozentuale anteilige Restkostenversicherung auf ein 100% Niveau bringen und erst danach die Anwartschaft abschließen. Hintergrund dieser Maßnahme ist, dass dann die "100% Leistungen" im Falle eines Tarifwechsels nach § 204 VVG bzw. Anwartschaft (Abs. 5 ebenda) dann für den Vergleich zu den Mehrleistungen hergenommen werden. Andernfalls wäre z.B. ein Leistungsprung von 50% auf 100% auch eine "Mehrleistung" für die dann eine Gesundheitsprüfung fällig wird.

Im übrigen kann man in der Regel, je nach Versicherungsvertrag, auch nach Entfall des Beihilfeanspruches ohne Gesundheitsprüfung Zusatztarife oder Tagegeld-Versicherungen abschließen, hier werden dann gegebenenfalls auch die Altersrückstellungen dann angerechnet. Das muss man in den jeweiligen Versicherungsbedingungen nachlesen.
Dienstunfall_L
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Re: Sozialversicherung über 55 bei eigenem Antrag auf Entlassung

Beitrag von Dienstunfall_L »

@Saxum, woher hast du dies bzw. wo lässt es sich nachlesen:
3. man erhält einen Zuschuss in der Höhe des hälftigen Beitrags auf den Zahlbetrag auf die Rente.
Rorbert001
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Re: Sozialversicherung über 55 bei eigenem Antrag auf Entlassung

Beitrag von Rorbert001 »

KI sagt, für bayerische Kommunalbeamte gibt es keine Möglichkeit von Altersgeld:

Bayern gewährt kein Altersgeld für kommunale Beamte. Diese erhalten stattdessen eine Nachversicherung und können unter bestimmten Voraussetzungen eine ergänzende Versorgungsabfindung beantragen. Das Altersgeld ist eine Leistung, die in anderen Bundesländern und auf Bundesebene existiert, in Bayern aber nicht gesetzlich geregelt ist. Was für bayerische Kommunalbeamte gilt: Nachversicherung: Nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wird der angesparte Ruhegehalt-Anspruch in der Regel durch eine Nachversicherung abgefunden.Altersgeld vs. Nachversicherung: Das Altersgeld nach Bundes- oder Landesrecht wird anstelle der Nachversicherung gezahlt und oft erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze wirksam. Da Bayern kein Altersgeld gewährt, ist die Nachversicherung der Standardweg.Ergänzende Versorgungsabfindung: Wenn Sie nahtlos (mit maximal 3 Monaten Unterbrechung) in ein öffentliches Dienstverhältnis eines EU-Mitgliedstaates wechseln, können Sie auf Antrag eine ergänzende Versorgungsabfindung erhalten. Diese muss beim Landesamt für Finanzen beantragt werden, muss aber einen pauschalen Abschlag von \(15\%\) enthalten.Berechnung: Die ergänzende Abfindung wird erst berechnet, nachdem die Nachversicherung berechnet wurde.

Hier auch noch was zur derzeitigen Rechtslage:  https://www.bayern.landtag.de/www/ElanT ... 021621.pdf
Saxum
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Re: Sozialversicherung über 55 bei eigenem Antrag auf Entlassung

Beitrag von Saxum »

Rorbert001 hat geschrieben: 14. Nov 2025, 10:28 [ ...] Bayern gewährt kein Altersgeld für kommunale Beamte. [...]
Für Bayern ist dieser Hinweis richtig, Danke. Hier gibt es kein Altersgeld. Ich hatte tatsächlich überlesen dass der Threadersteller aus Bayern kommt, aber ich habe es anderseits auch offen formuliert für Lesende aus anderen Bundesländern die dann ggf. andere Regelungen haben.
Dienstunfall_L hat geschrieben: 14. Nov 2025, 04:31 @Saxum, woher hast du dies bzw. wo lässt es sich nachlesen:
3. man erhält einen Zuschuss in der Höhe des hälftigen Beitrags auf den Zahlbetrag auf die Rente.
Ich hatte ja in meinem Post auf die Lektüre der Deutschen Rentenversicherung verwiesen. Genau da steht das drin, sogar direkt nach Seite 22 auf Seite 23. Wenn man aber die Norm haben möchte, die findet man unter § 106 SGB VI, auch die Ausschlussgründe wann man diesen nicht erhält.
Dienstunfall_L
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Re: Sozialversicherung über 55 bei eigenem Antrag auf Entlassung

Beitrag von Dienstunfall_L »

@Saxum Danke für den Hinweis auf § 106 SGB VI.
Erik
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Re: Sozialversicherung über 55 bei eigenem Antrag auf Entlassung

Beitrag von Erik »

Vielen Dank für die vielen informativen Beiträge!
Jetzt bin ich da wirklich etwas schlauer geworden. Bei Dienstantritt vor 37 Jahren war das alles kein Thema.
Und nein, nicht mir droht die Entlassung, ich erwäge das. Auch wenn mir bewusst ist, dass es finanziell nicht gerade verlockend ist.
Das ist halt die andere Seite der Medaille der in der Öffentlichkeit so oft beneideten Beamtenvorteile,
es winkt zwar am Ende eine gute Versorgung, aber nur, wenn man auch bis zum Schluss dabei bleibt.
Steigt man vorher aus, ist es mit krassen Nachteilen verbunden.
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