Versetzung vom gD in den hD

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Aufsteiger85
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Re: Versetzung vom gD in den hD

Beitrag von Aufsteiger85 »

jolowe5259 hat geschrieben: 18. Okt 2025, 19:15 Du kannst dich jederzeit bei beliebigen Arbeitgebern des ÖD extern auf E13-Stellen bewerben und dann nach Absitzen der hauptberuflichen, dem hD äquivalenten Tätigkeit, eine Verbeamtung beantragen. Risiko ist natürlich, dass du dann dauerhaft TB bleibst.
Stimmt, das stellten wir bereits weiter oben fest.
jolowe5259 hat geschrieben: 18. Okt 2025, 19:15 Ohne (temporären) Verlust des Beamtenverhältnisses ist es in NRW durch § 26 LVO NRW eigentlich einfach. Aber nur, wenn dein aktueller Vorgesetzter bei der Beurteilung mitspielt, der ggf. bisherige Dienstherr bei der Versetzung und der ggf. neue Dienstherr bei der Öffnung des Auswahlverfahrens für einen (ggf. extern) ausgeschriebenen Dienstposten für die berufliche Entwicklung, so dass das Auswahlverfahren für den Dienstposten als Auswahlverfahren für die nachträgliche Anerkennung des Masterstudiums gewertet wird.
Gilt §26 nicht für interne Aufstiegsverfahren? Für mich klingt das wie ein ausführlicher §35 BLV. Da könnte ich mich aber irren. Bin im Landesrecht NRW, wie gesagt, nicht so firm.
jolowe5259 hat geschrieben: 18. Okt 2025, 19:15 Ultimativ hast du in deiner aktuellen Situation nur zwei Optionen: Den Sprung nach E13 wagen oder hoffen, dass dein aktueller Vorgesetzter und Dienstherr sind in den nächsten Jahren ändern (= sehr viel Glück erhoffen).
Oder einen Dienstherrnwechsel.
jolowe5259 hat geschrieben: 18. Okt 2025, 19:15 Ich persönlich würde in jüngeren Jahren (<35) und ohne wesentliche familiäre Versorgungspflichten immer E13 statt A10 wählen; alleine schon, weil die Arbeit dann mehr Spaß macht.
Das verstehe ich nicht. Was macht das für einen Unterschied in der Tätigkeit? Wenn ich als A10 den Aufstieg mache, werde ich genauso auf einer A13/E13-Stelle (i.d.R. Referent o.ä.) eingesetzt, wie wenn ich mich entlassen lasse und dann als TB mit E13 auf derselben Stelle einsteige.
jolowe5259
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Re: Versetzung vom gD in den hD

Beitrag von jolowe5259 »

Aufsteiger85 hat geschrieben: 19. Okt 2025, 15:14 Gilt §26 nicht für interne Aufstiegsverfahren?
Nein. Es ist z.B. kein Problem, sich als Kommunalbeamter beim Land NRW auf einen A13h-A14-DP zu bewerben und dann nach 10 Monaten seine A13h zu bekommen. Oder ebenen-umgekehrt. Vorausgesetzt, der neue Dienstherr will das auch und schließt es bei der Stellenanzeige nicht aus (vgl. IT.NRW dazu).
Oder einen Dienstherrnwechsel.
Nein, da OPs Dienstherr nicht versetzt, wäre nur die Entlassung und Neuverbeamtung möglich. Das ist aber kein Wechsel im bestehenden Beamtenverhältnis.
jolowe5259 hat geschrieben: 18. Okt 2025, 19:15 Ich persönlich würde in jüngeren Jahren (<35) und ohne wesentliche familiäre Versorgungspflichten immer E13 statt A10 wählen; alleine schon, weil die Arbeit dann mehr Spaß macht.
Das verstehe ich nicht. Was macht das für einen Unterschied in der Tätigkeit?
Weil eine E13-Stelle ein interessanteres Ausgabenbpndel umfasst als eine A10-Stelle.
Wenn ich als A10 den Aufstieg mache, werde ich genauso auf einer A13/E13-Stelle (i.d.R. Referent o.ä.) eingesetzt, wie wenn ich mich entlassen lasse und dann als TB mit E13 auf derselben Stelle einsteige.
Ein Aufstieg ist ei OP keine Option.

Völlig nutzloser Kommentar deinerseits.
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Aufsteiger85
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Re: Versetzung vom gD in den hD

Beitrag von Aufsteiger85 »

jolowe5259 hat geschrieben: 19. Okt 2025, 16:52
Aufsteiger85 hat geschrieben: 19. Okt 2025, 15:14 Gilt §26 nicht für interne Aufstiegsverfahren?
Nein. Es ist z.B. kein Problem, sich als Kommunalbeamter beim Land NRW auf einen A13h-A14-DP zu bewerben und dann nach 10 Monaten seine A13h zu bekommen. Oder ebenen-umgekehrt. Vorausgesetzt, der neue Dienstherr will das auch und schließt es bei der Stellenanzeige nicht aus (vgl. IT.NRW dazu).
Ah okay, das werde ich mir nochmal ansehen.
jolowe5259 hat geschrieben: 19. Okt 2025, 16:52
Aufsteiger85 hat geschrieben: 19. Okt 2025, 15:14 Oder einen Dienstherrnwechsel.
Nein, da OPs Dienstherr nicht versetzt, wäre nur die Entlassung und Neuverbeamtung möglich. Das ist aber kein Wechsel im bestehenden Beamtenverhältnis.
Da er dem Beamtenstatusgesetz unterliegt, kann er sich nicht gegen die Versetzung an sich nicht sperren. Auch ein zu langes festhalten ist, wie oben schon ausgeführt, nicht möglich.

Grundsätzlich steht eine Versetzung (ggf. mit vorheriger Abordnung) also weiterhin im Raum.
jolowe5259 hat geschrieben: 19. Okt 2025, 16:52 Weil eine E13-Stelle ein interessanteres Ausgabenbpndel umfasst als eine A10-Stelle.
Wenn man davon ausgeht, dass das mit Versetzung und Aufstieg nicht funktioniert, sicher. Das ist aber ein Vergleich von Äpfeln und Birnen. Die TE möchte den Master nutzen, also kommt entweder Entlassen + E13 oder Beamtenstatus behalten und auf höherwertigem Dienstposten Erfahrung sammeln in Betracht. Beides würde aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht mit einer A10-bewerteten Tätigkeit stattfinden (können).
jolowe5259 hat geschrieben: 19. Okt 2025, 16:52 Ein Aufstieg ist ei OP keine Option.
Das ist einfach falsch. Die TE hat lediglich geschrieben, dass es auf der aktuellen Stelle nicht möglich ist.
jolowe5259 hat geschrieben: 19. Okt 2025, 16:52 Völlig nutzloser Kommentar deinerseits.
Dein zweiter Post und dann kommt so ein Spruch? Ich glaube, du bist hier im Forum falsch, wir diskutieren hier sachlich und versuchen, anderen zu helfen, nicht sie anzublaffen.
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