Beihilfe

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Fridolina
Beiträge: 30
Registriert: 7. Feb 2014, 18:22
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Beihilfe

Beitrag von Fridolina »

Hallo,

unser Sohn wird im September volljährig.
Er macht eine Ausbildung; es ist noch nicht klar wieviel er mtl. Lohn erhält.

Bisher war er zu 80 % über das LBV (Landesamt f. Bes. und Versorgung) und zu 20 % bei einer pr. KV versichert.
Nun wird er automatisch vom AG ges. versichert.

Wie sieht es mit der Beihilfe aus? Ist die am Kige-Bezug gekoppelt? Oder fällt er dort ganz raus.

Bzw. wir in Ba-Wü zahlen 22,- € vom Gehalt wegen Chefarzt bzw. 1 / 2-Bett-Zimmer .

Wie ist es bei Euch gewesen?
Lea100
Beiträge: 31
Registriert: 26. Mär 2021, 19:40
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Re: Beihilfe

Beitrag von Lea100 »

Da dein Sohn ab der Aufnahme der Ausbildung in der ges. KV pflichtversichert wird, fliegt er aus der Beihilfe raus.

Ich würde aber sicherheitshalber bei der Beihilfestelle nachfragen.
bettelmusikant
Beiträge: 74
Registriert: 6. Sep 2016, 16:53
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Re: Beihilfe

Beitrag von bettelmusikant »

https://lbv.landbw.de/-/kinder

Wann sind Kinder als Angehörige bei der Beihilfefestsetzung berücksichtigungsfähig?
Kinder sind dann beihilferechtlich berücksichtigungsfähige Angehörige, wenn sie bei der beihilfeberechtigten Person im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähig sind.

Wann endet die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes bei der Beihilfefestsetzung?
Die Berücksichtigung von Kindern endet grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie im Familienzuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig sind. Damit sind Kinder unabhängig von dem Zeitpunkt, mit dem die Berücksichtigung im Familienzuschlag endet, immer bis zum Ende eines Kalenderjahres beihilferechtlich berücksichtigungsfähig. Endet die Berücksichtigung des Kindes im Familienzuschlag am 31. Dezember eines Jahres, ist das Kind noch im folgenden Kalenderjahr beihilferechtlich berücksichtigungsfähig.

Wie wirkt sich die Berücksichtigung eines Kindes auf den persönlichen Bemessungssatz des Elternteils aus?
Die Berücksichtigung eines Kindes im Familienzushlag wirkt sich auf den persönlichen Bemessungssatz einer beihilfeberechtigten Person wie folgt aus:

Beihilfeberechtigten Personen mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern steht ein persönlicher Bemessungssatz von 70 % für ihre eigenen Aufwendungen zu.
Bei beihilfeberechtigten Personen mit zwei Kindern verringert sich der Bemessungssatz von 70 % auf 50 % mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die beihilferechtliche Berücksichtigung eines der beiden Kinder endet. Bei beihilfeberechtigten Personen mit drei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern bleibt der persönliche Bemessungssatz von 70 % dauerhaft erhalten.
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