Beurlaubung Bundesbeamte
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Beurlaubung Bundesbeamte
Hallo,
hat jemand Erfahrung zum Thema Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 95 BBG)? Ich bin 56 und würde gern mit 60 aufhören zu arbeiten. Finanziell wäre es drin, aber wird das heutzutage auf der genannten gesetzlichen Basis eigentlich noch ermöglicht oder ist das eher ein überholter Paragraf aus einer „anderen Zeit“?
Die Bitte um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ist keine Option, da ich ja natürlich nicht meine Pensionsansprüche verlieren möchte.
hat jemand Erfahrung zum Thema Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 95 BBG)? Ich bin 56 und würde gern mit 60 aufhören zu arbeiten. Finanziell wäre es drin, aber wird das heutzutage auf der genannten gesetzlichen Basis eigentlich noch ermöglicht oder ist das eher ein überholter Paragraf aus einer „anderen Zeit“?
Die Bitte um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ist keine Option, da ich ja natürlich nicht meine Pensionsansprüche verlieren möchte.
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Re: Beurlaubung Bundesbeamte
Gibt es in deinem Bereich denn einen Bewerberüberhang? Das würde die Chance erhöhen.
Erwartest du Nachteile, wenn du den Antrag stellst und dieser abgelehnt wird?
Mit einer Bitte um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis würdest du dir schaden, gut, dass du diesen Weg ausschließt.
Erwartest du Nachteile, wenn du den Antrag stellst und dieser abgelehnt wird?
Mit einer Bitte um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis würdest du dir schaden, gut, dass du diesen Weg ausschließt.
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Re: Beurlaubung Bundesbeamte
Das weiß ich nicht, mit dem Bewerberüberhang, und habe keine Ahnung wie man das herausfindet außer direkt den Antrag dann zu stellen…
Ich würde auch sehr ungern den Antrag stellen, wenn er wenig Aussicht auf Erfolg hat, denn die Reaktion meiner (toxischen) Führungskraft kann ich mir sehr gut vorstellen.
Ich würde auch sehr ungern den Antrag stellen, wenn er wenig Aussicht auf Erfolg hat, denn die Reaktion meiner (toxischen) Führungskraft kann ich mir sehr gut vorstellen.
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Re: Beurlaubung Bundesbeamte
Die Regelung ist ein Relikt aus den späten 1980erJahren und damit in fast allen Bereichen überholt. Es gibt mittlerweile Bewerbermangel, nahezu in allen Bereichen des öD.
Ich kenne aus meiner Zeit von mehr als 40 Dienstjahren keinen einzigen Fall der Beurlaubung nach dieser Vorschrift. Ich würde mir also keine Hoffnungen machen...
Ich kenne aus meiner Zeit von mehr als 40 Dienstjahren keinen einzigen Fall der Beurlaubung nach dieser Vorschrift. Ich würde mir also keine Hoffnungen machen...
MS
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Re: Beurlaubung Bundesbeamte
Danke für die Einschätzung. Ich habe das fast schon vermutet, da im www kaum was zu dem Thema zu finden ist.
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Re: Beurlaubung Bundesbeamte
…dann gibt es für gesunde, nicht schwerbehinderte, kinderlose Beamte ohne zu betreuende Angehörige keinerlei Möglichkeit, das Beamtenverhältnis bis zur Pension ruhen zu lassen? Es sei denn also, man bittet um Entlassung?
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Re: Beurlaubung Bundesbeamte
Schon krass. Mein Studienjahrgang war der letzte, bei dem überhaupt noch verbeamtet wurde. Ich muss gestehen, dass ich 1996 überhaupt nicht groß darüber nachgedacht habe - ich wollte dieses Studium bei dieser Behörde, also habe ich mich verbeamten lassen und fertig. Da war nichts mit Vor- und Nachteile abwägen…
Re: Beurlaubung Bundesbeamte
In Bayern gibt es seit diesem Jahr keine Rechtsgrundlage zur Genehmigung einer arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung mehr. Der Art. 90 BayBG wurde durch § 1 Nr. 9 des "Ersten Modernisierungsgesetzes Bayern" mit Wirkung vom 1. Januar 2025 ersatzlos aufgehoben.
In den 90er und 00er Jahren gab es schon ein paar Fälle, ich erinnere mich an überzähliges Forstpersonal oder Bibliothekare.
Wenn Du keine der im Gesetz genannten Voraussetzungen für eine Beurlaubung erfüllst, dann geht das tatsächlich nicht.
In den 90er und 00er Jahren gab es schon ein paar Fälle, ich erinnere mich an überzähliges Forstpersonal oder Bibliothekare.
Wenn Du keine der im Gesetz genannten Voraussetzungen für eine Beurlaubung erfüllst, dann geht das tatsächlich nicht.
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Re: Beurlaubung Bundesbeamte
Ich verstehe das Problem nicht ...Regenpfeifer hat geschrieben: 13. Jul 2025, 12:49 Schon krass. Mein Studienjahrgang war der letzte, bei dem überhaupt noch verbeamtet wurde. Ich muss gestehen, dass ich 1996 überhaupt nicht groß darüber nachgedacht habe - ich wollte dieses Studium bei dieser Behörde, also habe ich mich verbeamten lassen und fertig. Da war nichts mit Vor- und Nachteile abwägen…
Ich war bereits in mehreren Behörden und ich habe/hatte zwei Kollegen, die sind/waren in A15 / A14 und haben es geschafft, fast ein ganzes Jahr nicht aufzutauchen und haben weiter kassiert ... Ein anderer Kollege hat jedes Jahr für seinen Südamerikaurlaub 1 Monat Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge bekommen. Ist ja ein wichtiger Grund für ihn. Die Beihilfe bleibt erhalten. Du bist auf §95 BBG doch überhaupt nicht angewiesen. Mach lieber 3 Monate Urlaub in Thailand jedes Jahr

Und wenn es an deiner Führungskraft liegt, warum du nicht mehr weitermachen willst und du darfst nicht wechseln, musst du ihr nur lange genug auf die Nerven gehen. Irgendwann versetzen sie dich dann schon woanders hin

Re: Beurlaubung Bundesbeamte
@HagenKrause:
Interessant, was es alles gibt. Ohne die einzelnen Gründe zu kennen, will ich die Richtigkeit der von dir erwähnten Fälle nicht beurteilen. Die Rechtsgrundlage für die Gewährung dieser Sonderurlaube würde mich aber schon interessieren.
Deutlich genug ist die in § 3 SUrlV geregelte rechtliche Situation auf Bundesebene. Demnach dürfen u.a. keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das tun sie jedenfalls in meiner Welt immer, wenn jemand sagt, er will mal eben drei Monate just for fun nach Südamerika.
"Urlaub" ist zudem nicht im Katalog der §§ 5-21 SUrlV aufgeführt und stellt keinen "wichtigen Grund" im Sinne des § 22 Abs. 1 SUrlV dar.
Das BVerwG hat einen "wichtigen Grund" dahingehend definiert, dass "bestimmte Tatbestände oder Situationen in einem überschaubaren Zeitraum unter selbstgesetztem Zeitdruck oder vorgegebenem Termindruck absolviert, d. h. „bewältigt“ werden müssen und bei denen nicht ein persönlicher Erholungs- oder Erlebniszweck im Vordergrund steht. Sonderurlaub stellt daher nicht einen „besonderen Erholungsurlaub“ dar (BVerwG, Beschl. v. 21.3.2013 -–1 WB 24/12 – „Weltumsegelung“). Ein solcher wichtiger Grund kann z. B. beim Studienabschluss, bei Studienreisen, beim Besuch von Tagungen oder der Erntehilfe im Familienbetrieb vorliegen.
Aber gut, wo kein Kläger, da kein Richter. Bei uns würden die zuhause bleibenden Kolleginnen und Kollegen dem Sonderurlauber was husten.
Interessant, was es alles gibt. Ohne die einzelnen Gründe zu kennen, will ich die Richtigkeit der von dir erwähnten Fälle nicht beurteilen. Die Rechtsgrundlage für die Gewährung dieser Sonderurlaube würde mich aber schon interessieren.
Deutlich genug ist die in § 3 SUrlV geregelte rechtliche Situation auf Bundesebene. Demnach dürfen u.a. keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das tun sie jedenfalls in meiner Welt immer, wenn jemand sagt, er will mal eben drei Monate just for fun nach Südamerika.
"Urlaub" ist zudem nicht im Katalog der §§ 5-21 SUrlV aufgeführt und stellt keinen "wichtigen Grund" im Sinne des § 22 Abs. 1 SUrlV dar.
Das BVerwG hat einen "wichtigen Grund" dahingehend definiert, dass "bestimmte Tatbestände oder Situationen in einem überschaubaren Zeitraum unter selbstgesetztem Zeitdruck oder vorgegebenem Termindruck absolviert, d. h. „bewältigt“ werden müssen und bei denen nicht ein persönlicher Erholungs- oder Erlebniszweck im Vordergrund steht. Sonderurlaub stellt daher nicht einen „besonderen Erholungsurlaub“ dar (BVerwG, Beschl. v. 21.3.2013 -–1 WB 24/12 – „Weltumsegelung“). Ein solcher wichtiger Grund kann z. B. beim Studienabschluss, bei Studienreisen, beim Besuch von Tagungen oder der Erntehilfe im Familienbetrieb vorliegen.
Aber gut, wo kein Kläger, da kein Richter. Bei uns würden die zuhause bleibenden Kolleginnen und Kollegen dem Sonderurlauber was husten.
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Re: Beurlaubung Bundesbeamte
Die beiden, die fast ein ganzes Jahr abwesend waren, hatten natürlich keinen Sonderurlaub, sondern haben sich regelmäßig ärztlich beurteilen lassen ...
In Bayern gibt es zum besoldungsfreien Sonderurlaub auch nur den §13 UrlMV in dem steht:
(1) 1Wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Urlaub bis zur Dauer von sechs Monaten bewilligt werden (Sonderurlaub). ...
(2) 1Sonderurlaub wird unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn gewährt; der Anspruch auf Beihilfe nach Art. 96 BayBG oder auf Heilfürsorge nach Art. 96 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) bleibt unberührt, wenn die Dauer des Sonderurlaubs einen Monat nicht überschreitet. ...
Der einmonatige Sonderurlaub für Südamerika wurde ihm regelmäßig gewährt, da er in einer eher ruhigen Phase des Arbeitsjahres stattfand. Die Rechtsanwendung ist ganz einfach. Wenn der Dienstherr den Sonderurlaub nicht geben will, zitiert er dein Urteil und wenn er es großzügiger handhaben will, tut er sie als Einzelfallentscheidung des Bundes ab
Stell einfach mal den Antrag. Und in der Begründung zum Antrag schreibst du rein, dass du einfach länger brauchst, um dich von deiner Führungskraft zu erholen
In Bayern gibt es zum besoldungsfreien Sonderurlaub auch nur den §13 UrlMV in dem steht:
(1) 1Wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Urlaub bis zur Dauer von sechs Monaten bewilligt werden (Sonderurlaub). ...
(2) 1Sonderurlaub wird unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn gewährt; der Anspruch auf Beihilfe nach Art. 96 BayBG oder auf Heilfürsorge nach Art. 96 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) bleibt unberührt, wenn die Dauer des Sonderurlaubs einen Monat nicht überschreitet. ...
Der einmonatige Sonderurlaub für Südamerika wurde ihm regelmäßig gewährt, da er in einer eher ruhigen Phase des Arbeitsjahres stattfand. Die Rechtsanwendung ist ganz einfach. Wenn der Dienstherr den Sonderurlaub nicht geben will, zitiert er dein Urteil und wenn er es großzügiger handhaben will, tut er sie als Einzelfallentscheidung des Bundes ab

Stell einfach mal den Antrag. Und in der Begründung zum Antrag schreibst du rein, dass du einfach länger brauchst, um dich von deiner Führungskraft zu erholen
