Ortszuschlag nach Scheidung
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Ortszuschlag nach Scheidung
Moin Gemeinde, folgender Fall: Bundesbeamter mit zwei Kindern wird geschieden. Beide Kinder bleiben bei ihm wohnen also bekommt er auch das Kindergeld, wie verhält sich das mit dem Familienzuschlag für die dann Ex Ehefrau. Wie ist der Unterschied zwischen verheiratet und nicht verheiratet in dem Fall für den Beamten. Leider konnte ich da noch nirgendswo was finden, aber ihr werdet den Beamten sicherlich weiterhelfen können. Dem BV ist natürlich die Scheidung mitgeteilt worden auch mit Kopie des Scheidungsurteils, aber anscheinend bekommt da keiner das auf die Reihe es zu bearbeiten wie viel der Beamte dann am Ortszuschlag weniger bekommt
Re: Ortszuschlag nach Scheidung
Anspruch auf den ehegattenbezogenen Familienzuschlag
Den ehegattenbezogenen Teil des Familienzuschlags erhalten Beamte, die verheiratet sind, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, verwitwet sind oder aus bestimmten Gründen Unterhalt leisten.
Konkret ist dies der Fall, wenn man verheiratet, verwitwet oder aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hinterblieben ist, nach Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu Unterhaltszahlungen mindestens in Höhe des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags verpflichtet ist oder eine Person, in der Regel ein eigenes Kind, aufgenommen hat und dieser Unterhalt gewährt wird, solange bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Änderungen, insbesondere hinsichtlich der beruflichen Stellung des Ehegatten oder Lebenspartners, sind unverzüglich mit dem entsprechenden Vordruck mitzuteilen.
https://beamtenberater.com/familienzuschlag-beamte/
Den ehegattenbezogenen Teil des Familienzuschlags erhalten Beamte, die verheiratet sind, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, verwitwet sind oder aus bestimmten Gründen Unterhalt leisten.
Konkret ist dies der Fall, wenn man verheiratet, verwitwet oder aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hinterblieben ist, nach Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu Unterhaltszahlungen mindestens in Höhe des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags verpflichtet ist oder eine Person, in der Regel ein eigenes Kind, aufgenommen hat und dieser Unterhalt gewährt wird, solange bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Änderungen, insbesondere hinsichtlich der beruflichen Stellung des Ehegatten oder Lebenspartners, sind unverzüglich mit dem entsprechenden Vordruck mitzuteilen.
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