Hallo
Ich könnte nach 40 Jahren ruhegehaltsfähiger Dienstzeit bei Dienstunfähigkeit im Alter von 63 jahren ohne Abschlag in Pension gehen.
Die 40 Jahre ruhegehaltfähiger Zeiten habe ich aber leider erst im Alter von 64 Jahren erreicht
Vor meiner Zeit als Bahnbeamter habe ich 8 Jahre Gesetzlich versicherter Zeiten.
Zählen die 8 Jahre gesetzlich versicherte Zeiten auch irgendwie zur Ruhegehaltsfähiger Zeit?
Immerhin arbeite ich seit meinem 15 Lebensjahr und habe mit 63 schon 48 Jahre durchgehend gearbeitet.
Meine Ausbildungszeiten sind schon bei der Ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt.
Bin für jeden brauchbaren Tip und Verweiß auf den Gesetzestext Dankbar.
Viele Grüße Richi
Zählt gesetzliche Versicherungszeiten auch zur Ruhegehaltsfähige Dienstzeit
Moderator: Moderatoren
-
- Beiträge: 7
- Registriert: 2. Feb 2019, 21:35
- Behörde: BEV
- Geschlecht:
-
- Beiträge: 558
- Registriert: 28. Jun 2013, 18:45
- Behörde:
-
- Beiträge: 554
- Registriert: 25. Mär 2022, 09:39
- Behörde:
Re: Zählt gesetzliche Versicherungszeiten auch zur Ruhegehaltsfähige Dienstzeit
Wenn schon alles berücksichtigt wurde, dann sind halt die fehlenden Jahre nicht berücksichtigungsfähig. Da hilft auch kein Verweis oder Tipp, außer sich telefonisch bei der Versorgungsbehörde nochmals genau zu erkundigen, was möglich wäre (kommt natürlich darauf an, wo beschäftigt und welche Tätigkeit damals). Vielleicht einfach einen Antrag auf Berücksichtigung der 8 Jahre stellen, dann bekommt man auch einen Bescheid, der die Gründe für Ablehnung oder Anerkennung ausweist.
Wehrdienst abgeleistet? Sollte aber berücksichtigt sein, ggf. prüfen! Dieser wird in der Regel anerkannt, auch wenn diese Zeit bei der DRV nachversichert wurde.
Wehrdienst abgeleistet? Sollte aber berücksichtigt sein, ggf. prüfen! Dieser wird in der Regel anerkannt, auch wenn diese Zeit bei der DRV nachversichert wurde.
MS
-
- Beiträge: 38
- Registriert: 9. Mär 2024, 16:07
- Behörde: Deutsche Telekom
- Geschlecht:
Re: Zählt gesetzliche Versicherungszeiten auch zur Ruhegehaltsfähige Dienstzeit
Das schlechteste was dir passieren kann ist, dass du das eine Jahr erst mit 67 (Regelrentenalter) die vollen 71,75% durch die Rente aufgestockt wird. Die 71,75% ist das Maximum, mehr geht nicht bei Rente und Pension zusammen.
Aber...da würde ich wirklich nochmals wegen deiner Zeiten bei der Versorgungsstelle nachfragen.
Aber...da würde ich wirklich nochmals wegen deiner Zeiten bei der Versorgungsstelle nachfragen.
-
- Beiträge: 558
- Registriert: 28. Jun 2013, 18:45
- Behörde:
Re: Zählt gesetzliche Versicherungszeiten auch zur Ruhegehaltsfähige Dienstzeit
Hallo.
Ich habe es so verstanden.Ich denke 16-24 ptflichtvers. und 24-63 Beamter
Es ging ihm doch darum das er seine 40 Jahre vielleicht schon mit 63 erreicht hat.
BeamtVG 14.3
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.
Ich habe es so verstanden.Ich denke 16-24 ptflichtvers. und 24-63 Beamter
Es ging ihm doch darum das er seine 40 Jahre vielleicht schon mit 63 erreicht hat.
BeamtVG 14.3
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.