Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung

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Zilian
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Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung

Beitrag von Zilian »

@Maqinstream1
Ich verstehe nicht warum du die Altersgrenzen für den Ruhestand auf ANTRAG zur Regelaltersgrenze für Schwerbehinderte erklärst.

Es gibt auch für Schwerbehinderte keine andere Regelaltersgrenze als die in BBG § 51 "Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze", denn kein Schwerbehinderter ist verpflichtet einen ANTRAG zu stellen!

Der § 19 BeamtVG "Witwengeld" verweist ausschließlich auf den § 51 BBG "Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze".
Somit sind die abweichend Altersangaben in § 52 BBG "Ruhestand auf Antrag" und den Änderungen in § 69h BeamtVG "Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters", für das Witwengeld unerheblich.

Auf einen Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen nach § 22 BeamtVG würde ich ehr nicht hoffen, da der §22 Abs. 1 Satz 1 wie folgt lautet:

"(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren."

Hier wird also auf die besonderen Umstände des Falles abgestellt, diese sind sicher nicht so einfach nachzuweisen.
Weiterhin hat ggf. auch die geschiedene Ehefrau Ansprüche nach §22 Abs. 2 BeamtVG.

Linkliste:
BBG § 52 Ruhestand auf Antrag
https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__52.html

BeamtVG § 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__69h.html

BBG § 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__51.html

BeamtVG § 19 Witwengeld
https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__19.html

BeamtVG § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__22.html
Mainstream1
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Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung

Beitrag von Mainstream1 »

Es gibt m.E. eine auf Antrag (hier dann 61 Jahre und 4 Monate) und dazu die passende, auch erhöhte Regelaltersgrenze mit 64, 4 Jahren für Schwerbehinderte.
Die Rechtsgrundlage ist doch in der Tabelle in der von mir genannten Vorschrift. Ich habe das auch schriftlich als Versorgungsauskunft so vor 4/5 Jahren bekommen. Da habe ich extra nochmals reingeschaut, das Gesetz hat sich auch nicht geändert +BeamtVG)


Ab Jahrgang 1964 sind die Grenzen dann auf Antrag 62 Jahre und Regel 65 Jahre. Das macht ja auch Sinn, sonst wäre ja die Altersgrenze für Schwerbehinderte überproportional erhöht werden worden.

Ich hoffe, dass ich das also richtig verstanden habe.
Grundsätzlich sollte man aber einfach bei seiner Versorgungsstelle nachfragen, die kennen sich doch auf diesem Gebiet aus. Dazu hatte ich ja auch geraten.
MS
Käptn iglo
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Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung

Beitrag von Käptn iglo »

Moin,
mir ist der Sachverhalt aus dem Freundeskreis bekannt. Der Gesetzgeber hat vor einigen Jahren den sogenannten Versorgungsehen den Riegel vorgeschoben.
Gruß Käptn iglo
Zilian
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Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung

Beitrag von Zilian »

@Mainstream, es gibt nur eine Regelaltersgrenze in § 51 BBG, und nur diese ist für § 19 BeamtVG "Witwengeld" maßgeblich.

Bezüglich des § 69h BeamtVG hatte ich mich von dir verwirren lassen, denn der § 69h BeamtVG "Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters" enthält nur die Übergangsaltersgrenzen für den §14 BeamtVG "Höhe des Ruhegehalts". (Und keine Änderungen der Altersgrenzen in § 52 BBG, wie ich zunächst auch fälschlicherweise angenommen hatte.)

Das heißt ein schwerbehinderter Beamter Jahrgang 60 könnte nach § 52 BBG Abs 2 mit 61 Jahren und vier Monaten auf ANTRAG in den Ruhestand gehen, aber nach §14 BeamtVG Abs. 3 (in Verbindung mit § 69h BeamtVG) vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr vor Erreichen des Lebensalter 64 Jahre und 4 Monate, somit dauerhaft 3x3,6%= 10,8% Kürzung des Ruhegehaltes.

Ab dem Jahrgang 1964 ist die Regelaltersgrenze das 67. Lebensjahr, auf Antrag (BBG § 52 Abs. 1 Nr. 1) das 62. Lebensjahr für Schwerbehinderte und das 63. Lebensjahr für alle Beamten (BBG § 52 Abs. 3), allerdings nicht abschlagfrei.
Abschlagsfrei in den Fällen des § 52 Abs. 1 und 2 BBG (Schwerbehinderte) somit erst ab dem 65. Lebensjahr §14 Abs. 3 BeamtVG.

BeamtVG § 69h "Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters"
https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__69h.html

BeamtVG § 14 Höhe des Ruhegehalts
https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__14.html

BBG § 52 Ruhestand auf Antrag
https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__52.html

BBG § 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__51.html
Mainstream1
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Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung

Beitrag von Mainstream1 »

https://www.dbb.de/lexikon/themenartike ... chlag.html

Zitat daraus:

"für Fälle der Wahrnehmung der besonderen Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte ist als Antragsaltersgrenze das 60. Lebensjahr (ansteigend auf das 62. Lebensjahr) festgelegt. Dadurch, dass dabei 3,6 vom Hundert für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes vor Vollendung des 63. Lebensjahres (ansteigend auf das 65. Lebensjahr) gesetzlich festgesetzt werden, beträgt der höchstmögliche Versorgungsabschlag bei Antragsruhestand aufgrund Schwerbehinderung weiterhin 10,8 vom Hundert Dasselbe gilt für die Fälle von Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht – auch hier gilt die Höchstgrenze von 10,8 vom Hundert beim Versorgungsabschlag. Dagegen wird bei Dienstunfähigkeit, welche aufgrund eines anerkannten Dienstunfalls eingetreten ist, kein Versorgungsabschlag berechnet."

Ich verstehe das dort auch so, dass ab dem 62. Lebensjahr die Antragsaltersgrenze (vor 1964 Geborene etwas früher nach der Übergangsregelung) beginnt und dann mit dem 65. Lebensjahr die (besondere) Regelaltersgrenze erreicht ist bei Schwerbehinderung
MS
Fragero47!
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Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung

Beitrag von Fragero47! »

Nun bin ich schon wieder vollkommen verunsichert; werde doch schon Anfang Mai 65 Jahre alt………🥲🥲🥲
Dienstunfall_L
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Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung

Beitrag von Dienstunfall_L »

Wir unterstellen, dass du mit Angabe des GdB auf Antrag als SchwB pensioniert wurdest

Hast du bei deiner Versorgungsstelle schon nachgefragt? Welche Auskunft wurde dir gegeben?
Fragero47!
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Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung

Beitrag von Fragero47! »

Die Versorgungsstelle hat mir auf meine Anfrage hin lediglich ein Merkblatt geschickt
Rorbert001
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Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung

Beitrag von Rorbert001 »

Fragero47! hat geschrieben: 11.03.2025 21:44 Nun bin ich schon wieder vollkommen verunsichert; werde doch schon Anfang Mai 65 Jahre alt………🥲🥲🥲
65 ist nach meinem Wissenstand keine Regelaltersgrenze bei Schwerbehinderung. Die beginnt was die normale Rente angeht dann bei 67 Jahren. Warum ist das voraussichtlich so, du wirst kaum die Wartezeit von 35 Jahren bei der Renteneinzahlung erfüllt haben. Wenn deine erfüllte Wartezeit über 60 Monate ist, wirst du in den voraussichtlichen Genuss (falls es einer ist), erst ab 67 kommen. :) Hier auf Seite 6 steht es genauer:
https://www.deutsche-rentenversicherung ... eiten.html
Zilian
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Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung

Beitrag von Zilian »

@Mainstream,
Mainstream1 hat geschrieben: 11.03.2025 19:43 https://www.dbb.de/lexikon/themenartike ... chlag.html

Ich verstehe das dort auch so, dass ab dem 62. Lebensjahr die Antragsaltersgrenze (vor 1964 Geborene etwas früher nach der Übergangsregelung) beginnt und dann mit dem 65. Lebensjahr die (besondere) Regelaltersgrenze erreicht ist bei Schwerbehinderung
Und das verstehst du eben falsch, der Beitrag des DBB erläutert lediglich den Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG.
Falls du über den Klammertext (vor Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze oder besonderen Altersgrenze) gestolpert bist, diese besonderen Altersgrenze meint zum Beispiel Beamte im Feuerwehrdienst der Bundeswehr deren Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 3 BBG bei 62 Jahren liegt.

Nach § 14 Abs. 3 BeamtVG darf die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 (Ruhestand auf Antrag bei Schwerbehinderung und DDU) und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Da die Antragsaltersgrenze bei 62 Jahren liegt § 52 BBG "Ruhestand auf Antrag" und nach § 14 Abs. 3 BeamtVG die Minderung je Jahr bei 3,6 % liegt, ergibt sich das ein Schwerbehinderte Beamter zwar mit 65 Jahren ohne Minderung in Ruhestand gehen kann und viele Schwerbehinderte Beamte dies auch tun, aber dadurch wird dieses nicht zu Regelaltersgrenze.

In § 19 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG "Witwengeld" wird explizit auf die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 BBG verwiesen.
(Würde dort nur auf den § 51 BBG verwiesen, hätte dies für die in § 51 Abs. 3 BBG erwähnten Beamten zur Folge das für sie das 62 Lebensjahr gelten würde. Auch daran ist zur Erkennen das, bezüglich des Witwengeldes, für alle Beamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 BBG gilt. )

§ 14 BeamtVG "Höhe des Ruhegehalts"
https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__14.html
Zilian
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Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung

Beitrag von Zilian »

Fragero47! hat geschrieben: 11.03.2025 21:44 Nun bin ich schon wieder vollkommen verunsichert; werde doch schon Anfang Mai 65 Jahre alt………🥲🥲🥲
Dann lasse dich bitte durch Mainstream1 nicht weiter verunsichern.

In § 19 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG "Witwengeld" wird explizit auf die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 BBG verwiesen.

§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG "Witwengeld"
https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__19.html
Fragero47! hat geschrieben: 12.03.2025 09:58 Die Versorgungsstelle hat mir auf meine Anfrage hin lediglich ein Merkblatt geschickt
Handelt es sich dabei um ein Merkblatt "Information zur Hinterbliebenenversorgung/Sterbegeld" oder ein allgemeines für Versorgungsempfänger?

In dem Merkblatt "Information zur Hinterbliebenenversorgung/Sterbegeld" steht auf Seite 2 unter Besonderheiten:
• Hat die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert und kann die Vermutung, dass die Ehe lediglich allein oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen (sog. „Versorgungsehe“), nicht widerlegt werden, so besteht kein Anspruch auf Witwengeld.
• Wurde die Ehe erst nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen und hatte dieser zum Zeitpunkt der Eheschließung die Regelaltersgrenze (je nach Geburtsjahrgang zwischen dem 65. u 67. Lebensjahr) bereits erreicht, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Witwengeld.
Ggf. besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag.
• War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe kein gemeinsames Kind hervorgegangen, so wird das Witwengeld gekürzt.
https://www.banst-pt.de/fileadmin/banst ... 50244i.pdf

Ich hoffe das Merkblatt "Information zur Hinterbliebenenversorgung/Sterbegeld" schafft nun Klarheit, es enthält auch noch weitere Ausführungen zum Unterhaltsbeitrag und der Witwenabfindung, was hier aber zunächst unerheblich ist.
Zilian
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Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung

Beitrag von Zilian »

Rorbert001,
Rorbert001 hat geschrieben: 12.03.2025 13:33 Die beginnt was die normale Rente angeht dann bei 67 Jahren. https://www.deutsche-rentenversicherung ... eiten.html
falscher "Film" es geht nicht um Rente sondern um Versorgungsansprüche genauer Witwengeld nach § 19 BeamtVG und somit ist die hat die Deutsche Rentenversicherung nichts damit zu tun.
Rorbert001
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Beitrag von Rorbert001 »

Zilian hat geschrieben: 12.03.2025 15:54 Rorbert001,
Rorbert001 hat geschrieben: 12.03.2025 13:33 Die beginnt was die normale Rente angeht dann bei 67 Jahren. https://www.deutsche-rentenversicherung ... eiten.html
falscher "Film" es geht nicht um Rente sondern um Versorgungsansprüche genauer Witwengeld nach § 19 BeamtVG und somit ist die hat die Deutsche Rentenversicherung nichts damit zu tun.
Hier noch die gute Erklärung zur Regelaltersgrenze für 1960 geborene:
Geboren 1.1.1960, Anhebung der Regelaltersgrenze um 16 Monate auf 66 Jahre und 4 Monate, Erreichen der Altersgrenze 1.5.2026, Regelaltersrente ab Juni 2026. Geboren 31.12.1960, Anhebung der Regelaltersgrenze um 16 Monate auf 66 Jahre und 4 Monate, Erreichen der Altersgrenze 31.04.2027, Regelaltersrente ab Mai 2027.
Die Besonderheiten aus dem Merkblatt die dazu gehören:
Besonderheiten:
• Hat die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert und kann die
Vermutung, dass die Ehe lediglich allein oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde,
der Witwe eine Versorgung zu verschaffen (sog. „Versorgungsehe“), nicht widerlegt werden, so
besteht kein Anspruch auf Witwengeld.
• Wurde die Ehe erst nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen und hatte dieser
zum Zeitpunkt der Eheschließung die Regelaltersgrenze (je nach Geburtsjahrgang zwischen
dem 65. u 67. Lebensjahr) bereits erreicht, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Witwengeld.
Ggf. besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag.
• War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe kein
gemeinsames Kind hervorgegangen, so wird das Witwengeld gekürzt.

Sorry, wenn ich vorher was im falschen Film erklärt hatte.