Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung
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Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung
Guten Tag,
leider bin im Netz, zu meinem konkreten Fall, im Netz nicht fundiert fündig geworden; vielleicht kann mir ja hier jemand helfen ?
Meine Eckdaten wie folgt:
- Bundesbeamter a.D. (Postnachfolge)
- * Mai 1960
- in DDU seit 2009
- Ehescheidung ebenfalls 2009
Wenn ich nun erneut heirate, erhält meine zukünftige Ehefrau später einmal die Witwenpension, oder habe ich dafür das Höchstalter bei Wiederheirat zwischenzeitlich schon überschritten ?
Ganz, ganz herzlichen Dank für Rückantworten.
Wünsche einen schönen Sonntag
leider bin im Netz, zu meinem konkreten Fall, im Netz nicht fundiert fündig geworden; vielleicht kann mir ja hier jemand helfen ?
Meine Eckdaten wie folgt:
- Bundesbeamter a.D. (Postnachfolge)
- * Mai 1960
- in DDU seit 2009
- Ehescheidung ebenfalls 2009
Wenn ich nun erneut heirate, erhält meine zukünftige Ehefrau später einmal die Witwenpension, oder habe ich dafür das Höchstalter bei Wiederheirat zwischenzeitlich schon überschritten ?
Ganz, ganz herzlichen Dank für Rückantworten.
Wünsche einen schönen Sonntag
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Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung
Zunächst ganz herzlichen Dank !
aber wörtlich heisst es hier:
Dies gilt nicht………wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist………
Meine Frage ist also, da ich schon seit 2009 in DDU bin, ob meine DDU als Eintritt in den Ruhestand zu werten ist, oder ich doch noch Zeit zur Wiederheirat bis zum 66. Lebensjahr und 4 Monate habe ?
Ganz, ganz herzlichen Dank
aber wörtlich heisst es hier:
Dies gilt nicht………wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist………
Meine Frage ist also, da ich schon seit 2009 in DDU bin, ob meine DDU als Eintritt in den Ruhestand zu werten ist, oder ich doch noch Zeit zur Wiederheirat bis zum 66. Lebensjahr und 4 Monate habe ?
Ganz, ganz herzlichen Dank
Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung
Ja, du bist in 2009 in den Ruhestand gegangen, der Grund dafür ist unerheblich.Fragero47! hat geschrieben: ↑9. Mär 2025, 14:02 Zunächst ganz herzlichen Dank !
…. ob meine DDU als Eintritt in den Ruhestand zu werten ist….![]()
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Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung
Also bekommt meine zukünftige Ehefrau nun später tatsächlich keine Witwenpension ?
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Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung
da hat wohl jemand auf das falsche Pferd gesetzt 

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Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung
Mir geht es lediglich um die Versorgung meiner zukünftigen Ehefrau, da diese nur geringe Ansprüche bei der DRV besitzt; hier wurde auf kein Pferd gesetzt; und letztendlich gibt es bzgl. der Voraussetzungen auch widersprüchliche Aussagen, demnach meine Voraussetzungen in speziellen, persönlichen Fall doch gegeben sind



Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung
Das kann dir hier keiner vorhersagen, da wir weder dein Geburtsdatum, noch das Datum der Eheschließung kennen und auch nicht wissen ob die Ehe min. 1 Jahr dauert.Fragero47! hat geschrieben: ↑9. Mär 2025, 15:03 Also bekommt meine zukünftige Ehefrau nun später tatsächlich keine Witwenpension ?
Die §19 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) Witwengeld und § 51 Bundesbeamtengesetz (BBG) Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
wurden je bereits verlinkt.
Nach §19 BeamtVG Abs 1 Nr.1 muss die Ehe min 1 Jahr gedauert haben und nach Nr. 2 darf der Ruhestandsbeamte zum Zeitpunkt der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 BBG Abs. 1 und 2 noch nicht erreicht haben.
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Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung
Mir geht es in der Hauptsache darum, ob ich
- Jahrgang 05/1960
- DDU seit 2009
unter die Ausschlusskriterien für eine spätere Witwenrente falle, aufgrund meines Lebensalters, und DDU seit 2009.
Ich will doch lediglich meine zukünftige Ehefrau später versorgt wissen, da sie bislang lediglich eine sehr kleine Anwartschaft bei der DRV hat
- Jahrgang 05/1960
- DDU seit 2009
unter die Ausschlusskriterien für eine spätere Witwenrente falle, aufgrund meines Lebensalters, und DDU seit 2009.
Ich will doch lediglich meine zukünftige Ehefrau später versorgt wissen, da sie bislang lediglich eine sehr kleine Anwartschaft bei der DRV hat
Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung
Seit wann du DDU bist ist unerheblich.
Es zählt, bei Beamten die schon im Ruhestand sind, nur ob die Ehe vor Erreichen der Regelaltersgrenze (bei dir also 66 Jahre + 4 Monate) geschlossen wird und dann min. 1 Jahr bestanden hat, bevor der Versorgungsfall eintritt.
In §19 BeamtVG Abs 1 Nr. 2 auf die Und Verknüpfung achten. https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__19.html
Es zählt, bei Beamten die schon im Ruhestand sind, nur ob die Ehe vor Erreichen der Regelaltersgrenze (bei dir also 66 Jahre + 4 Monate) geschlossen wird und dann min. 1 Jahr bestanden hat, bevor der Versorgungsfall eintritt.
In §19 BeamtVG Abs 1 Nr. 2 auf die Und Verknüpfung achten. https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__19.html
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Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung
So isses .
Es gibt aber noch eine besondere Regelaltersgrenze für Schwerbehinderte. Wenn du also bereits zur DDU mindestens 59% Schwerbehinderung hattest ( und dies dem Dienstherrn bekannt ist, ggf. bekannt wird(, dann gilt natürlich diese. Bei Jahrgang 1960 ist das m.E. 64 Jahre und 4 Monate.
Es gibt aber noch eine besondere Regelaltersgrenze für Schwerbehinderte. Wenn du also bereits zur DDU mindestens 59% Schwerbehinderung hattest ( und dies dem Dienstherrn bekannt ist, ggf. bekannt wird(, dann gilt natürlich diese. Bei Jahrgang 1960 ist das m.E. 64 Jahre und 4 Monate.
MS
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Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung
Oh je, ja ich bin schon lange unbefristet schwerbehindert mit GdB 70, dann ist wohl doch alles zu spät, da ich Anfang Mai 65 Jahre alt werde………

Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung
Es gibt keine besondere Regelaltersgrenze für Schwerbehinderte, es gibt den § 52 BBG Ruhestand auf Antrag https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__52.html
Das ist aber meiner Meinung nach unerheblich, da § 19 BeamtVG Witwengeld in Abs. 1 Nr. 2 eindeutig auf die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 BBG verweist. https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__51.html
§19 BeamtVG Witwengeld https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__19.html
Das ist aber meiner Meinung nach unerheblich, da § 19 BeamtVG Witwengeld in Abs. 1 Nr. 2 eindeutig auf die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 BBG verweist. https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__51.html
§19 BeamtVG Witwengeld https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__19.html
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Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung
Ich verstehe die Gesetzeslage auch so:
Bei erheblichem Altersunterschied zw. den Ehepartnern gilt ggf. mehr zu beachten.Es zählt, bei Beamten die schon im Ruhestand sind, nur ob die Ehe vor Erreichen der Regelaltersgrenze (bei dir also 66 Jahre + 4 Monate) geschlossen wird und dann min. 1 Jahr bestanden hat, bevor der Versorgungsfall eintritt.
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Re: Wiederheirat / Witwenpension / Höchstalter bei Eheschließung
Die besondere Regelaltersgrenze für Schwerbehinderte Beamte ist ein wenig "versteckt" zu finden, da im BeamtVG geregelt, der jedoch genau § 52 Abs 1 und 2 BBG entsprechend für diesen Personenkreis anpasst.
Es gilt § 69 h BeamtVG. Da gibt es auch die Übergangstabelle für bis 1963 Geborene. Im konkreten Fall also 64 Jahre und 4 Monate, wie geschrieben.
Für ab 1964 Geborene gilt dann das 65. Lebensjahr als Regelaltersgrenze für schwerbehinderte Beamte.
https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__69h.html
Anmerkung:
Damit ist es im Beamtenversorgungsrecht genau so geregelt, wie in der Rentenversicherung.
Tipp:
Von der Seite des DBB (Deutscher Beamtenbund):
Es könnte jedoch auf Antrag ein Unterhaltsbeiträge gewährt werden.
"Unterhaltsbeiträge: Der Anspruch auf Witwen-/Witwergeld ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen wurde und zugleich zu diesem Zeitpunkt bereits die Regelaltersgrenze vollendet war. In diesen Fällen kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis höchstens zur Höhe des Witwen-/Witwergeldes gewährt werden, auf den allerdings eigene Einkünfte der/des Hinterbliebenen anzurechnen sind. " -Zitat Ende-
Da kenne ich mich aber nicht weiter aus
Frage doch einfach mal bei deiner Versorgungsstelle nach!
Es gilt § 69 h BeamtVG. Da gibt es auch die Übergangstabelle für bis 1963 Geborene. Im konkreten Fall also 64 Jahre und 4 Monate, wie geschrieben.
Für ab 1964 Geborene gilt dann das 65. Lebensjahr als Regelaltersgrenze für schwerbehinderte Beamte.
https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__69h.html
Anmerkung:
Damit ist es im Beamtenversorgungsrecht genau so geregelt, wie in der Rentenversicherung.
Tipp:
Von der Seite des DBB (Deutscher Beamtenbund):
Es könnte jedoch auf Antrag ein Unterhaltsbeiträge gewährt werden.
"Unterhaltsbeiträge: Der Anspruch auf Witwen-/Witwergeld ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen wurde und zugleich zu diesem Zeitpunkt bereits die Regelaltersgrenze vollendet war. In diesen Fällen kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis höchstens zur Höhe des Witwen-/Witwergeldes gewährt werden, auf den allerdings eigene Einkünfte der/des Hinterbliebenen anzurechnen sind. " -Zitat Ende-
Da kenne ich mich aber nicht weiter aus
Frage doch einfach mal bei deiner Versorgungsstelle nach!
MS