Beamter auf Probe - Beurteilung
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Beamter auf Probe - Beurteilung
Hallo zusammen,
da nun bald meine erste Beurteilung ansteht und ich mich mit einer meiner Rechtspfleger überhaupt nicht verstehe, habe ich nun Angst, dass mir somit Dienstunfähigkeit vorgeworfen werden kann. Ist sowas möglich? Kann einem aus persönlichen Gründen die Verbeamtung auf Lebenszeit verwehrt werden?
Einen schönen Pfingstsonntag noch
da nun bald meine erste Beurteilung ansteht und ich mich mit einer meiner Rechtspfleger überhaupt nicht verstehe, habe ich nun Angst, dass mir somit Dienstunfähigkeit vorgeworfen werden kann. Ist sowas möglich? Kann einem aus persönlichen Gründen die Verbeamtung auf Lebenszeit verwehrt werden?
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- Aufsteiger85
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Re: Beamter auf Probe - Beurteilung
Den Satz verstehe ich nicht. Was hat dein Rechtspfleger damit zu tun? In welcher Position bist du, ggf. in welcher Behörde bzw. welcher Zweig der Verwaltung (z.B. Rechtspflege)?
Um welche Beurteilung geht es? Zwischenbeurteilung oder die am Ende?
Re: Beamter auf Probe - Beurteilung
Ich bin im mittleren Dienst und arbeite beim Amtsgericht. Es geht um die erste Beurteilung und die bevor man zum Beamter auf Lebenszeit ernannt wird.
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Re: Beamter auf Probe - Beurteilung
Hallo Jimmy, Dienstunfähigkeit wird nicht vorgeworfen, sondern festgestellt oder auch nicht. Wenn du längere Zeit oder häufiger krank geschrieben bist, wird überprüft, ob du dienstfähig bist. Es müsste dann auch ein „BEM“ eingeleitet werden. Ich nehme an, das meinst du alles nicht, denn du schreibst davon, dass du dich mit einem Rechtspfleger nicht verstehst. Aus persönlichen Gründen kann dir eine Verbeamtung nicht verwehrt werden.
- Aufsteiger85
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Re: Beamter auf Probe - Beurteilung
Das ist ja schonmal etwas mehr Info.
Also eigentlich sollte dies nicht die erste, sondern die zweite Beurteilung sein. Nach der Hälfte der Probezeit müsstest du eigentlich eine Zwischenbeurteilung erhalten haben, damit du ggf. die Möglichkeit hast, ein bestehendes Fehlverhalten abzustellen.
Zweiter Punkt: Erfolgt die Beurteilung überhaupt durch deinen Rechtspfleger oder ist dein Vorgesetzter ggf. jemand anders?
Letzter Punkt: Nur, weil ihr euch nicht versteht, heißt das nicht, dass er dich beurteilen kann, wie er will. Es geht um's Fachliche und ein Bisschen um charakterliche Eigenschaften deinerseits. Ein Feld für zwischenmenschliche Beziehung zum Vorgesetzten ist mir noch nicht untergekommen
Ich würde erstmal Ruhe bewahren. Selbst wenn du dich noch nicht bewährt haben solltest, ist (außer bei ganz grobem Fehlverhalten) eine Verlängerung der Probezeit und oft auch ein Einsatz in einer anderen Organisationseinheit die Regel, so dass dort nochmal jemand anders beurteilt. Wenn es nur am Persönlichen lag, würde dich das dann ggf. entlasten.
Re: Beamter auf Probe - Beurteilung
Vielen Dank für die Antworten.
Mein Vorgesetzter ist der Direktor des Gerichts oder? Da ich ein Mischenpensum habe, fließen sicher mehrere Bewertungen ein. Ich bin sehr selten krank bzw. nie.
Meine erste Beurteilung sollte ich ende September bekommen.
Mein Vorgesetzter ist der Direktor des Gerichts oder? Da ich ein Mischenpensum habe, fließen sicher mehrere Bewertungen ein. Ich bin sehr selten krank bzw. nie.
Meine erste Beurteilung sollte ich ende September bekommen.
- Aufsteiger85
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Re: Beamter auf Probe - Beurteilung
Das ist unterschiedlich. In vielen Behörden ist der Vorgesetzte der Referatsleiter, selbst wenn man über sich noch einen Referenten (im gD) oder Sachbearbeiter (im mD) hat.
Beim Zoll bspw. ist der Vorgesetzte, der die Beurteilung erstellt, i.d.R. der Sachgebietsleiter (hD).
In kleineren Behörden kann es natürlich auch der Amtsleiter, Präsident oder wie auch immer er sich nennt, sein.
Beim Zoll bspw. ist der Vorgesetzte, der die Beurteilung erstellt, i.d.R. der Sachgebietsleiter (hD).
In kleineren Behörden kann es natürlich auch der Amtsleiter, Präsident oder wie auch immer er sich nennt, sein.
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Re: Beamter auf Probe - Beurteilung
Hier vielleicht einige interessante Auszüge zum Thema aus BVerwG 2 A 15.17:
53Die Entscheidung darüber, ob ein Beamter auf Probe sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, d.h. ob er in der Probezeit gezeigt hat, dass er nach seiner ganzen Persönlichkeit voraussichtlich allen an ihn künftig vom Dienstherrn zu stellenden Anforderungen des angestrebten (Eingangs-)Amtes (Statusamtes) seiner Laufbahn gewachsen ist, also die Entscheidung darüber, ob die Berufung des Probebeamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegenüber der Allgemeinheit verantwortet werden kann, ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Ein solches Werturteil soll sachverständig und zuverlässig nur der Dienstherr durch seinen in Personalsachen entscheidenden Vertreter aufgrund seines Gesamturteils und der Beurteilungen der mit der Erprobung beauftragten Beamten abgeben (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 27. September 1962 - 2 C 164.61 - BVerwGE 15, 39 <41>).
54Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 - BVerwGE 85, 177 <180 m.w.N.> und vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2).
Du musst auch mal in deine Beurteilungsrichtlinien schauen, vielleicht findet sich ja hier auch eine Regelung wie in Nr. 4.3.4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege:
Es ist nicht zulässig, die Beamtin bzw. den Beamten durch die Eröffnung der Probezeitbeurteilung erstmals mit der Auffassung der bzw. des Dienstvorgesetzten zu konfrontieren, dass sie bzw. er die Probezeit nicht bestehen wird oder noch nicht bestanden hat. Die bzw. der Vorgesetzte ist, sobald sich Anzeichen ergeben, die ein Bestehen der Probezeit fraglich erscheinen lassen, vielmehr verpflichtet, die Beamtin bzw. den Beamten auf die für sie bzw. ihn negative Entwicklung aufmerksam zu machen und gegebenenfalls auch durch mehrmalige deutliche Hinweise auf eine Besserung hinzuwirken.
53Die Entscheidung darüber, ob ein Beamter auf Probe sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, d.h. ob er in der Probezeit gezeigt hat, dass er nach seiner ganzen Persönlichkeit voraussichtlich allen an ihn künftig vom Dienstherrn zu stellenden Anforderungen des angestrebten (Eingangs-)Amtes (Statusamtes) seiner Laufbahn gewachsen ist, also die Entscheidung darüber, ob die Berufung des Probebeamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegenüber der Allgemeinheit verantwortet werden kann, ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Ein solches Werturteil soll sachverständig und zuverlässig nur der Dienstherr durch seinen in Personalsachen entscheidenden Vertreter aufgrund seines Gesamturteils und der Beurteilungen der mit der Erprobung beauftragten Beamten abgeben (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 27. September 1962 - 2 C 164.61 - BVerwGE 15, 39 <41>).
54Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 - BVerwGE 85, 177 <180 m.w.N.> und vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2).
Du musst auch mal in deine Beurteilungsrichtlinien schauen, vielleicht findet sich ja hier auch eine Regelung wie in Nr. 4.3.4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege:
Es ist nicht zulässig, die Beamtin bzw. den Beamten durch die Eröffnung der Probezeitbeurteilung erstmals mit der Auffassung der bzw. des Dienstvorgesetzten zu konfrontieren, dass sie bzw. er die Probezeit nicht bestehen wird oder noch nicht bestanden hat. Die bzw. der Vorgesetzte ist, sobald sich Anzeichen ergeben, die ein Bestehen der Probezeit fraglich erscheinen lassen, vielmehr verpflichtet, die Beamtin bzw. den Beamten auf die für sie bzw. ihn negative Entwicklung aufmerksam zu machen und gegebenenfalls auch durch mehrmalige deutliche Hinweise auf eine Besserung hinzuwirken.
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Re: Beamter auf Probe - Beurteilung
Da werden die sich formal beim Gericht (das ist ja die Dienststelle) keine Blöße geben. Im schlimmsten Fall kommt es zunächst zu einer Verlängerung der Probezeit mit dann anschließender weiteren Beurteilung.
Dennoch sollte natürlich der Fragesteller selbst prüfen, ob die Beurteilungsrichtlinien und die Beurteilungskriterien eingehalten wurden. Einer Gegendarstellung oder schriftlichen Äußerung steht zudem nichts im Wege. In diesem Fall fragt die Personalstelle nach, ob dies als Widerspruch zu verstehen wäre. Bei Verneinung ist das Verfahren abgeschlossen, die Beurteilung kommt mit der Äußerung des Beamten bzw. Gegendarstellung in die P-Akte.
Falls man den Widerspruch bejaht, wird nochmals geprüft und die Beurteilung (fast immer) bestätigt... in wenigen Fällen wird diese geändert.
Man hat dann aber im Falle der Nichtänderung/Bestätigung auch eine umfassende schriftliche Begründung des Beurteilers in der P-Akte, die man nicht mehr weg bekommt. Dies kann sich bei einem Gerichtsverfahren nach Probezeitverlängerung mit erneut unzureichendwr Beurteilung negativ auswirken.
Dennoch sollte natürlich der Fragesteller selbst prüfen, ob die Beurteilungsrichtlinien und die Beurteilungskriterien eingehalten wurden. Einer Gegendarstellung oder schriftlichen Äußerung steht zudem nichts im Wege. In diesem Fall fragt die Personalstelle nach, ob dies als Widerspruch zu verstehen wäre. Bei Verneinung ist das Verfahren abgeschlossen, die Beurteilung kommt mit der Äußerung des Beamten bzw. Gegendarstellung in die P-Akte.
Falls man den Widerspruch bejaht, wird nochmals geprüft und die Beurteilung (fast immer) bestätigt... in wenigen Fällen wird diese geändert.
Man hat dann aber im Falle der Nichtänderung/Bestätigung auch eine umfassende schriftliche Begründung des Beurteilers in der P-Akte, die man nicht mehr weg bekommt. Dies kann sich bei einem Gerichtsverfahren nach Probezeitverlängerung mit erneut unzureichendwr Beurteilung negativ auswirken.
MS