Hallo zusammen!
Meine Frage dreht sich um eine Verbeamtung als „anderer Bewerber“. Bundesland ist NRW.
Zum Sachverhalt:
Dienststelle beabsichtigt einen tariflich Beschäftigten (TB) zu verbeamten. TB stimmt zu. Abschluss TB: AII.
Vorausgegangen ist das plötzliche Ableben des vormaligen Stelleninhabers (Amtsleiter, verbeamtet, gD). Der TB war vormals bereits Stellvertreter des verstorbenen Beamten. Aufgrund sehr guter Arbeitsleistungen und des dienstlichen Interesses an einer schnellstmöglichen Besetzung wurde der TB ohne Stellenausschreibung durch den Rat zum neuen Amtsleiter bestimmt.
Daraufhin stellt die Dienststelle den Antrag auf Feststellung der Befähigung als anderer Bewerber beim zuständigen LPA. Im Antrag wird dargelegt, dass auf eine Stellenausschreibung verzichtet wurde, um die Stelle sehr zügig zu besetzen. Außerdem wurde auf die ungünstige geografische Lage (Grenzgebiet NL) und dem Fachkräftenangel hingewiesen. Ferner weist der TB überdurchschnittliche Bewertungen vor. Schließlich geht es auch um eine engere Bindung mit dem TB.
Zwischenzeitlich erteilt der LPA eine Absage. Der Antrag ist nicht substanziell begründet, da nicht der Versuch unternommen wurde einen (externen) Beamten für die verwaiste Stelle zu finden (Stichworte: Bestenauslese, Zugang zum öffentlichen Amt).
Sind irgendwem vergleichbare Fälle bekannt?
Gegenwärtig wird erwogen aufgrund der besonderen Situation einen Ausnahmeantrag vor dem Hintergrund der besonderen Umstände zu stellen. Eine nachträgliche Stellenausschreibungen ist ja nicht möglich. Wenn also irgendwer noch eine Idee hat für eine einschlägige Argumentationslinie - sehr gerne!
Viele Grüße!
Feststellung Befähigung Anderer Bewerber
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Re: Feststellung Befähigung Anderer Bewerber
Die fehlende Stellenausschreibung ist der Knackpunkt. Da kommt man m. E. nicht drüber hinweg.
Eine Vertungszeit von 6 bis 12 Wochen ist in solchen Fällen üblich (Du warst ja sowieso Vertreter, es gab also einen). In dieser Zeit hätte eine Ausschreibung und das Verfahren stattfinden können und müssen.
Das ist sehr schlecht und klar rechtswidrig gelaufen.
Eigentlich führt man in solchen Fällen ein Verfahren durch und gestaltet die Ausschreibung dann so, dass nur eine bestimmte Person (du) in Betracht kommt. Dann hätte man die Zustimmung des LOA wohl bekommen und alles wäre ok gewesen (wenn es nicht zu einer Konkurrentenklage von unterlegenen, aber genauso geeigneten Kandidaten gekommen wäre).
So aber ist es jetzt für dich ganz schlecht gelaufen.
Da hat jemand aus Personalbeteich seine Hausaufgaben nicht gemacht.
Eine Vertungszeit von 6 bis 12 Wochen ist in solchen Fällen üblich (Du warst ja sowieso Vertreter, es gab also einen). In dieser Zeit hätte eine Ausschreibung und das Verfahren stattfinden können und müssen.
Das ist sehr schlecht und klar rechtswidrig gelaufen.
Eigentlich führt man in solchen Fällen ein Verfahren durch und gestaltet die Ausschreibung dann so, dass nur eine bestimmte Person (du) in Betracht kommt. Dann hätte man die Zustimmung des LOA wohl bekommen und alles wäre ok gewesen (wenn es nicht zu einer Konkurrentenklage von unterlegenen, aber genauso geeigneten Kandidaten gekommen wäre).
So aber ist es jetzt für dich ganz schlecht gelaufen.
Da hat jemand aus Personalbeteich seine Hausaufgaben nicht gemacht.
MS
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Re: Feststellung Befähigung Anderer Bewerber
Ja, so langsam beschleicht mich ebenfalls diese Einschätzung. Eine entsprechend Aussage habe ich auch aus dem Personalbereich erfahren, nachdem dieser mit der Geschäftsstelle beim LPA gesprochen hat… Kurioserweise wurde der Antrag vorab mit der Geschäftsstelle abgestimmt. Aber Geschäftsstelle ist halt nicht LPA…
Ich habe auch absolutes Verständnis für diese Regelung. Allerdings erfasst diese nicht jeden Fall. Gerade nicht in ländlich strukturierten Kommunen in geographischer Randlage, in Zeiten des fachkräftemangels. Hier ist das Bewerberfeld selbst bei höher dotierten Stellen so dünn, das Ausschreibungsverfahren oftmals und mehrmalig ins Leere laufen. So wie jüngst bei einer vergleichbaren Nachbarkommune. Hier wurde eine nahezu vergleichbare Stelle mit identischer Besoldung öffentlich ausgeschrieben, ohne Erfolg. Vielleicht würde eine interne Stellenausschreibung, worauf sich insbesondere auch die bereits in der Dienststelle beschäftigten Beamten bewerben könnten, zum Erfolg?
Ich habe auch absolutes Verständnis für diese Regelung. Allerdings erfasst diese nicht jeden Fall. Gerade nicht in ländlich strukturierten Kommunen in geographischer Randlage, in Zeiten des fachkräftemangels. Hier ist das Bewerberfeld selbst bei höher dotierten Stellen so dünn, das Ausschreibungsverfahren oftmals und mehrmalig ins Leere laufen. So wie jüngst bei einer vergleichbaren Nachbarkommune. Hier wurde eine nahezu vergleichbare Stelle mit identischer Besoldung öffentlich ausgeschrieben, ohne Erfolg. Vielleicht würde eine interne Stellenausschreibung, worauf sich insbesondere auch die bereits in der Dienststelle beschäftigten Beamten bewerben könnten, zum Erfolg?
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Re: Feststellung Befähigung Anderer Bewerber
Hier müssen wir doch aber zwei verschiedene Sachverhalte trennen: Die Feststellung der Befähigung und die Besetzung der Stelle selbst. Das eine kann losgelöst vom anderen stattfinden.
Oder habe ich den Post jetzt missverstanden?
Oder habe ich den Post jetzt missverstanden?
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Re: Feststellung Befähigung Anderer Bewerber
Laut LPA leider nicht. Die Feststellung der Befähigung erfolgt scheinbar nur dann, wenn kein Beamter für die Stelle gefunden werden konnte (z.B. im Wege einer Stellenausschreibung).