Gilt das Bundesbeamtengesetz nur für Beamte?
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Gilt das Bundesbeamtengesetz nur für Beamte?
Oder gilt dieses Gesetz auch für jenes Personal, welches im Angestelltenverhältnis bei den Landkreisen, Arbeitsagenturen, Gemeindebüros oder Finanzämtern sitzen?
Laut google soll es sogar unkündbare Angestellte im Staatsdienst geben. Ich denke mal das ist ein Schreibfehler oder?
Laut google soll es sogar unkündbare Angestellte im Staatsdienst geben. Ich denke mal das ist ein Schreibfehler oder?
Re: Gilt das Bundesbeamtengesetz nur für Beamte?
Das Bundesbeamtengesetz gilt natürlich nicht für die tariflich Beschäftigten des Bundes - da galt bisher der BAT und nun der TVÖDmedias hat geschrieben:Oder gilt dieses Gesetz auch für jenes Personal, welches im Angestelltenverhältnis bei den Landkreisen, Arbeitsagenturen, Gemeindebüros oder Finanzämtern sitzen?
Laut google soll es sogar unkündbare Angestellte im Staatsdienst geben. Ich denke mal das ist ein Schreibfehler oder?
Unkündbar ist man als Angestllter in der Regel nach 15 Jahren, man ist auch wesentlich immobiler.
Angestellte unkündbar nach 15 Jahren und mindestens Lebensalter 40.
Für Angestellte gilt das allg. Arbeitsrecht sowie der jeweilige Tarifvertrag. Unkündbar wird der Angestellte allerdings nur aus betriebsbedingten Gründen.
Was viele nicht wissen:
Auch der Beamte auf Lebenszeit ist nur betriebsbedingt unkündbar. Aus gesundheitlichen Gründen kann er in den Ruhestand versetzt werden, gerade für jüngere Beamte der unteren und mittleren Besoldungsgruppen ein finanzieller Absturz Richtung Harzt IV. Das geht bis A 11. Da hat man auch nach 25 Dienstjahren nach Abzug von Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung, Miete Strom, Telekommunikation, GEZ kaum 400 Euro übrig. Die Besoldungsgruppen darunter entsprechen weniger.
Aus verhaltensbedingten Gründen kann der Beamte auf Lebenszeit auch entlassen werden.
Für Angestellte gilt das allg. Arbeitsrecht sowie der jeweilige Tarifvertrag. Unkündbar wird der Angestellte allerdings nur aus betriebsbedingten Gründen.
Was viele nicht wissen:
Auch der Beamte auf Lebenszeit ist nur betriebsbedingt unkündbar. Aus gesundheitlichen Gründen kann er in den Ruhestand versetzt werden, gerade für jüngere Beamte der unteren und mittleren Besoldungsgruppen ein finanzieller Absturz Richtung Harzt IV. Das geht bis A 11. Da hat man auch nach 25 Dienstjahren nach Abzug von Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung, Miete Strom, Telekommunikation, GEZ kaum 400 Euro übrig. Die Besoldungsgruppen darunter entsprechen weniger.
Aus verhaltensbedingten Gründen kann der Beamte auf Lebenszeit auch entlassen werden.
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Naja da mus aber schon eine ganze Menge vorfallen.Klaus hat geschrieben:
Aus verhaltensbedingten Gründen kann der Beamte auf Lebenszeit auch entlassen werden.
Klar wer eine Freiheitsstrafe von mind 1 Jahr bekommt , auch auf Bewährung, der ist dann wech....

Früher konnten Frauen kochen wie meine Mutter, heute können sie saufen wie mein Vater!
Kann mich noch an die zwei Polizeibeamten in München erinnern, die Franz Beckenbauer ein Knöllchen erlassen haben, also ein Auge zugedrückt haben. Beide, einer Polizeiobermeister A 7, 58 Jahre alt (!) wurden aus dem Dienst "entfernt". Die Verwaltungsgerichte haben diese Entscheidung bestätigt.Ossikind hat geschrieben:Naja da mus aber schon eine ganze Menge vorfallen.Klaus hat geschrieben:
Aus verhaltensbedingten Gründen kann der Beamte auf Lebenszeit auch entlassen werden.
Klar wer eine Freiheitsstrafe von mind 1 Jahr bekommt , auch auf Bewährung, der ist dann wech....
Wie heißt es so schön? Die Kleinen hängt man; die Großen läßt man laufen...
Zuletzt geändert von Klaus am 22. Jun 2010, 09:52, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Gilt das Bundesbeamtengesetz nur für Beamte?
Aber das BAT verweist auf das BBG, siehe http://www.der-oeffentliche-dienst.de/t ... ?loadid=21kurt47 hat geschrieben: Das Bundesbeamtengesetz gilt natürlich nicht für die tariflich Beschäftigten des Bundes - da galt bisher der BAT und nun der TVÖD
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Re: Gilt das Bundesbeamtengesetz nur für Beamte?
Stimmt, aber das bedeutet trotzdem nicht, dass das Bundesbeamtengesetz (BBG) für den eingangs erwähnten Personenkreis gelten würde!medias hat geschrieben: Aber das BAT verweist auf das BBG, ...
In § 14 BAT heißt es nicht " ... gilt ..." sondern " ...findet entsprechende Anwendung." Der BAT macht sich also den Wortlaut der beamtenrechtlichen Regelung zu eigen.
Und außerdem wird nicht auf das Bundesbeamtengesetz (BBG) verwiesen, sondern auf die "für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Vorschriften". Für die Beamten bei den Landkreisen, Arbeitsagenturen, Gemeindebüros oder Finanzämtern ist das BBG völlig unerheblich. Für diese Leute gilt das Landesbeamtengesetz des entsprechenden Bundeslandes.
Der TVöD-L macht diesen Verweis (genauso wie der TVöD) übrigens nicht.
Viele Grüße
Gerda
@Medias
Das BAT hatte gegenüber dem BBG gravierende und für die Angestellten entscheidende Unterschiede.
Das BAT kennt nach Arbeitsinhalten bewertete Stellen - dafür gibts dann die entsprechende Bezahlung.
Ein Beamter kann Jahre und Jahrzehnte auf einer höher bewerteten Stelle sitzen und bekommt die entsprechende Besoldung und Beförderung immer nur nach Kassenlage und dem Vorhandensein einer entsprechenden Stelle.
Andere gravierende Unterschiede resultieren aus der zwingenden Übertragung der Tarifergebnisse.
Der Beamte wird nach Kassenlage bedient.
Da hat sich z.B. bei der Zulage für Dienst an Sonn- und Feiertagen eine hübsche Differenz aufgeschaukelt.
Beamte 10%
Angestellte 135% vom Stundensatz.
Das beste Beispiel ist allerdings die Weihnachtsgeldgeschichte und die vollmundige Ankündigung unserer Kanzlerin im Jahre 2007.
"Wir haben den Angestellten und Beamten das Urlaubsgeld gestrichen und das Weihnachtsgeld gekürzt, das sind Sparmaßnahmen für die es keine Alternative gibt".
Alle haben gewusst welch hahnebüchner Unsinn das war.
Und so kam es dann auch.
Öff. Dienst (1,3 Mio. Tarifbesch. Bund/Kommunen) West
82 % vom Monatsgehalt
Öff. Dienst (1,3 Mio. Tarifbesch. Bund/Kommunen) Ost
62 % vom Monatsgehalt
Öff. Dienst (Beamte des Landes Bayern)
82 % vom Monatsgehalt
Öff. Dienst (372000 Beamte des Bundes)
30 % vom Monatsgehalt ↓
Da zeigt sich, welchen Vorteil eine einheitliches Tarifrecht für Beamte und Angestellte hätte.
Das BAT kennt nach Arbeitsinhalten bewertete Stellen - dafür gibts dann die entsprechende Bezahlung.
Ein Beamter kann Jahre und Jahrzehnte auf einer höher bewerteten Stelle sitzen und bekommt die entsprechende Besoldung und Beförderung immer nur nach Kassenlage und dem Vorhandensein einer entsprechenden Stelle.
Andere gravierende Unterschiede resultieren aus der zwingenden Übertragung der Tarifergebnisse.
Der Beamte wird nach Kassenlage bedient.
Da hat sich z.B. bei der Zulage für Dienst an Sonn- und Feiertagen eine hübsche Differenz aufgeschaukelt.
Beamte 10%
Angestellte 135% vom Stundensatz.
Das beste Beispiel ist allerdings die Weihnachtsgeldgeschichte und die vollmundige Ankündigung unserer Kanzlerin im Jahre 2007.
"Wir haben den Angestellten und Beamten das Urlaubsgeld gestrichen und das Weihnachtsgeld gekürzt, das sind Sparmaßnahmen für die es keine Alternative gibt".
Alle haben gewusst welch hahnebüchner Unsinn das war.
Und so kam es dann auch.
Öff. Dienst (1,3 Mio. Tarifbesch. Bund/Kommunen) West
82 % vom Monatsgehalt
Öff. Dienst (1,3 Mio. Tarifbesch. Bund/Kommunen) Ost
62 % vom Monatsgehalt
Öff. Dienst (Beamte des Landes Bayern)
82 % vom Monatsgehalt
Öff. Dienst (372000 Beamte des Bundes)
30 % vom Monatsgehalt ↓
Da zeigt sich, welchen Vorteil eine einheitliches Tarifrecht für Beamte und Angestellte hätte.
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