Interessierter hat geschrieben: ↑19.12.2023 12:31
Da stellt sich mir die Frage, wie lange es noch dauert, bis dieses Gesetzt im Bundesgesetzblatt, nach erfolgter Unterschrift, verkündet wird? Die Ruhegehaltsfähigkeit tritt nämlich erst nach Verkündung des Gesetzes in Kraft und das könnte ja auch schließlich erst März 2024 sein…
Was willst Du damit hier in der Runde sagen ???
Das die Erhöhung gezahlt wird ist doch wie jedesmal im Bundestag vorläufig beschlossen worden.
Der Rest ist Formsache und wie lange die entsprechenden Auszahlungsstellen brauchen die neuen Tabellen für den Einzelnen einzuarbeiten.
Die Inflationsprämie wird bis einschließlich 02/2024 gezahlt. Ab 03/2024 greift dann die neue Besoldungstabelle für den Einzelnen.
Interessierter hat geschrieben: ↑19.12.2023 12:31
Da stellt sich mir die Frage, wie lange es noch dauert, bis dieses Gesetzt im Bundesgesetzblatt, nach erfolgter Unterschrift, verkündet wird? Die Ruhegehaltsfähigkeit tritt nämlich erst nach Verkündung des Gesetzes in Kraft und das könnte ja auch schließlich erst März 2024 sein…
Was willst Du damit hier in der Runde sagen ???
Das die Wiedereinführung der Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage erst nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt. D.h. erst ab dann hat man Anspruch auf die Ruhegehaltsfähigkeit, derzeitige Versorgungsempfänger können erst ab diesen Zeitraum einen Antrag auf Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage gemäß § 69n Beamtenversorgungsgesetz stellen. Und bekommen erst ab diesen Zeitraum, bei Anspruchsvoraussetzung, diese gezahlt. Daher ist es schon wichtig, wenn die Gesetzgebung hier schnellstmöglich erfolgt.
„ 2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
sowie Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 treten am … [einsetzen: Datum
des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.“
Interessierter hat geschrieben: ↑19.12.2023 12:31
Da stellt sich mir die Frage, wie lange es noch dauert, bis dieses Gesetzt im Bundesgesetzblatt, nach erfolgter Unterschrift, verkündet wird? Die Ruhegehaltsfähigkeit tritt nämlich erst nach Verkündung des Gesetzes in Kraft und das könnte ja auch schließlich erst März 2024 sein…
Was willst Du damit hier in der Runde sagen ???
Das die Wiedereinführung der Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage erst nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt. D.h. erst ab dann hat man Anspruch auf die Ruhegehaltsfähigkeit, derzeitige Versorgungsempfänger können erst ab diesen Zeitraum einen Antrag auf Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage gemäß § 69n Beamtenversorgungsgesetz stellen. Und bekommen erst ab diesen Zeitraum, bei Anspruchsvoraussetzung, diese gezahlt. Daher ist es schon wichtig, wenn die Gesetzgebung hier schnellstmöglich erfolgt.
„ 2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
sowie Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 treten am … [einsetzen: Datum
des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.“
Ich habe gerade die Bezügemitteilung für Februar im Briefkasten gefunden...
gute Nachrichten incl . Steuerentlastung.
Mehr als erwartet...
Und nächsten Monat gibt es ja "schon" die Besoldungserhöhung.
Leider ist der BMF Steuerrechner für 2024 immer noch nicht online.
Schönes Wochenende !
Herm hat geschrieben: ↑27.01.2024 14:16
Ich habe gerade die Bezügemitteilung für Februar im Briefkasten gefunden...
gute Nachrichten incl . Steuerentlastung.
Mehr als erwartet...
Und nächsten Monat gibt es ja "schon" die Besoldungserhöhung.
Leider ist der BMF Steuerrechner für 2024 immer noch nicht online.
Schönes Wochenende !
Ich verstehe das Problem nicht.... Du musst dann halt nur Deinen persönlichen monatlichen Freibetrag vom einzugebenden Brutto abziehen.Dann hast Du Deine Lohnsteiuer, die Du vom Brutto abziehen musst.
Das Ergebnis stimmt dann immer noch nicht...
Egal..die Steuertabelle wird ja nochmal angepasst durch das
Wachstumschancengesetz.
Der Grundfreibetrag soll noch leicht steigen und der Versorgungsfreibetrag
ab dieses Jahr geändert werden.
Die CDU muss nur noch im Bundesrat zustimmen.(Wachstumschancengesetz)
Herm hat geschrieben: ↑29.01.2024 08:28
...
Der Grundfreibetrag soll noch leicht steigen und der Versorgungsfreibetrag
ab dieses Jahr geändert werden.
....
Zur Klarstellung: Dein persönlicher Freibetrag bleibt und ändert sich nicht jedes Jahr.
Der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bestimmen sich ab 2005 nach dem Jahr des Versorgungsbeginns.
Hallo, bin neu hier. Ich habe eine Frage in Sachen Lohnsteuer. Ich bin mit 67 Jahren seit zwei Jahren Pensionär. Im Januar hat die Lohnsteuerermässigung gegriffen. Bei einer Brutto Pension von 2750 € habe ich letztes Jahr im Monat 60 € Steuern bezahlt, im Monat Januar und Februar nur noch 50 €. Im März wurde die Pension auf 2890 erhöht und man hat mir 100 € Lohnsteuer abgezogen. Kann das angehen?
Nachfrage bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation ergab das dieses automatisch berechnet wurde.
LG Manfred
Manfred hat geschrieben: ↑04.03.2024 10:58
Hallo, bin neu hier. Ich habe eine Frage in Sachen Lohnsteuer. Ich bin mit 67 Jahren seit zwei Jahren Pensionär. Im Januar hat die Lohnsteuerermässigung gegriffen. Bei einer Brutto Pension von 2750 € habe ich letztes Jahr im Monat 60 € Steuern bezahlt, im Monat Januar und Februar nur noch 50 €. Im März wurde die Pension auf 2890 erhöht und man hat mir 100 € Lohnsteuer abgezogen. Kann das angehen?
Nachfrage bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation ergab das dieses automatisch berechnet wurde.
LG Manfred
Moin Manfred!
Du kannst ja mal nachfolgenden Rechner nutzen... der ist aktuell am besten zu nutzen, da der BMF-Rechner nur bis 2023 "funktioniert".
Bei LstKl III und Kirchewnsteuerpflicht kommen genau die besagten 100 € raus... https://www.test.de/Brutto-Netto-Rechne ... 5557780-0/
Die Berechnung paßt aber nicht für Beamte da diese eine andere Steuertabelle haben.
@Manfred die Märzerhöhung erscheint mir bei Dir recht gering. Du bist auch Bundesbeamter?
Ja, ich bin bundesbeamter, lohnsteuerklasse 3 keine Kirchensteuer. Die Erhöhung im März erscheint mir ok, den in den vorherigen 2750 waren ja ca 150€ Inflationsausgleich enthalten. Aber trotzdem empfinde ich die Verdoppelung der Lohnsteuer von 50€ auf 100 € als zu hoch. Habe ich durch die Erhöhung des Bruttolohns eventuell eine Grenze überschritten und bin deshalb höher eingestuft worden?