Kann man nach seinem Tode noch Rente bentragen?AndyO hat geschrieben: ↑21. Dez 2023, 08:05Hier wäre es dann ja postum.Dienstunfall_L hat geschrieben: ↑20. Dez 2023, 14:25 Wenn du die 60 Monate bei der Rentenversicherung nicht voll hast, beantragst du die Auszahlung des von dir bezahlten Anteils.
vorruhestand = ruhestand?
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Re: vorruhestand = ruhestand?
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Re: vorruhestand = ruhestand?
Ein klares NEIN! Nur die evtl. Witwe oder Waisen können dann Witwen- bzw. Halbwaisen- /Waisenrente beantragen.
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Re: vorruhestand = ruhestand?
Die Frage war nicht ernst gemeint und nur retorisch.. Es ging nur um das postum.Mainstream1 hat geschrieben: ↑21. Dez 2023, 16:02 Ein klares NEIN! Nur die evtl. Witwe oder Waisen können dann Witwen- bzw. Halbwaisen- /Waisenrente beantragen.
Re: vorruhestand = ruhestand?
Dass wird bei der Beantragung der Pension abgefragt. Da sind auch Aufklärungsblätter drin, dass du die Rente auch von der Pension abgezogen bekommst, wenn du diese nicht beantragst. Was soll daran "das war's aber auch" sein? Der Ausschluss der Doppelversorgung wird penibel überwacht. Da frag ich mich welche "Erfahrung" du mit der BAnstPT hast. Diesbezüglich wohl eher keine...
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Re: vorruhestand = ruhestand
Alles inzwischen off topic.
Ob man etwas aufstocken kann mit Minijob, hängt auch zusammen mit dem Gesundheitszustand. Mag ja sein, dass du kalkulieren kannst, aber wenn eine Krankheit oder ein Dienstunfall dich rauskatapultiert, kannst du nicht mehr kalkulieren, dann musst du nehmen, was noch geht und was ist.
Ich weiß nicht, was ein „pensionunschädlicher Rentenfreibetrag“ ist. Ich schrieb von den 60 Monaten und was ist, wenn man die nicht zusammen hat.AndyO hat geschrieben: ↑21. Dez 2023, 08:05Also wenn er einen pensionunschädlichen Rentenfreibetrag begründet hat stockt er die 60 Monate besser mit einem Minijob auf. Um den Pflichtbeitrag kommt man ohnehin nicht herum. Hängt alles davon ab, was ihm seine Versorgungskasse bescheinigt. ich hatte die 60 Monate schon vorher zusammen. K.A. ob das auch eine Rolle spielt. Ich wurde von der Versorgungskasse befragt und musste erklären, dass ich meinen Rentenanspruch 3 Monate vorher bei der Deutschen Rentenversicherung beantrage. Hier wäre es dann ja postum.Dienstunfall_L hat geschrieben: ↑20. Dez 2023, 14:25 Wenn du die 60 Monate bei der Rentenversicherung nicht voll hast, beantragst du die Auszahlung des von dir bezahlten Anteils.
Ob man etwas aufstocken kann mit Minijob, hängt auch zusammen mit dem Gesundheitszustand. Mag ja sein, dass du kalkulieren kannst, aber wenn eine Krankheit oder ein Dienstunfall dich rauskatapultiert, kannst du nicht mehr kalkulieren, dann musst du nehmen, was noch geht und was ist.
Re: vorruhestand = ruhestand
Das kann man an einigen Beispielen erklären:Dienstunfall_L hat geschrieben: ↑21. Dez 2023, 22:16 Ich weiß nicht, was ein „pensionunschädlicher Rentenfreibetrag“ ist. Ich schrieb von den 60 Monaten und was ist, wenn man die nicht zusammen hat.
Ob man etwas aufstocken kann mit Minijob, hängt auch zusammen mit dem Gesundheitszustand. Mag ja sein, dass du kalkulieren kannst, aber wenn eine Krankheit oder ein Dienstunfall dich rauskatapultiert, kannst du nicht mehr kalkulieren, dann musst du nehmen, was noch geht und was ist.
a) du hast die Vollpension von 71,75%, ggf. gekürzt um Versorgungsabschläge. Du erhältst zusätzlich mit 67 eine Rente. Der Rentenbetrag wird zu 100% von deiner Pension abgezogen.
b) du erhältst eine Mindestpension. Zusätzlich mit 67 eine Rente. Die Rente wird von deiner Mindestpension abgezogen.
c) du hast keine Vollpension und keine Mindestpension. Du hast rentenversicherungspflichtige Jahre die nicht bei der Pension anerkannt wurde. Das kann nur vor dem Pensionseintritt geschehen sein.
Und, oh Wunder, es entsteht bei der Vergleichsberechnung, wo die nicht anerkannten Jahre dazugerechnet werden, eine Differenz. Diese Differenz darfst du an Rente behalten, ohne das deine Pension gekürzt wird. Das nennt man einen pensionsunschädlichen Rentenfreibetrag. Überschreitest du diesen, wird wieder die Pension gekürzt.
Diese Rentenjahre hat man in jungen Jahren hingelegt, wo man an Beamtentum und Dienstunfähigkeit nicht denkt. Da sollte man im Alter das bestmöglich draus machen, egal wie das Leben spielte.
Re: vorruhestand = ruhestand?
Einfache Zwischenfrage eines mittlerweile - ob der wertvollen Beiträge hier - etwas verwirrten ER-Pensionärs.
Ich gehe mal davon aus, dass mein "Fall" kein Einzeldelikt ist, deshalb formuliere ich mal laienhaft mein derzeitiges Unverständnis.
Sicher gibt es dafür eine einfache, verständliche Erklärung eines Wissenden.
Ausgangslage:
Mittlere Reife
Ausbildung zum EMechaniker Fernmeldeamt
Wechsel in den mittleren nichttechnischen Dienst
ER mit 56, bei 65,56% (Ausbildungszeit wurde NICHT angerechnet, da sie angeblich keine Vorraussetzung für die Laufbahn war / ist!)
Ausgeschieden mit A9 + Z
Aktuelle Rentenansprüche aus beamtenfremden Zeiten ca. 300.-€
Aktuelles Alter knapp 60
Und jetzt die Frage:
Würden die Rentenansprüche (300.-€) mit 67 in das "Gesamtvolumen" von möglichen 71,75% eingerechnet und meine Pension steigt entsprechend, oder sind meine "erdienten" 65,56% der Master für die Berechnung?
Sprich, hätte ich von meiner Rente noch etwas oder ist sie "futsch"?
Frohes Fest euch Allen!
Knuth
Ich gehe mal davon aus, dass mein "Fall" kein Einzeldelikt ist, deshalb formuliere ich mal laienhaft mein derzeitiges Unverständnis.
Sicher gibt es dafür eine einfache, verständliche Erklärung eines Wissenden.
Ausgangslage:
Mittlere Reife
Ausbildung zum EMechaniker Fernmeldeamt
Wechsel in den mittleren nichttechnischen Dienst
ER mit 56, bei 65,56% (Ausbildungszeit wurde NICHT angerechnet, da sie angeblich keine Vorraussetzung für die Laufbahn war / ist!)
Ausgeschieden mit A9 + Z
Aktuelle Rentenansprüche aus beamtenfremden Zeiten ca. 300.-€
Aktuelles Alter knapp 60
Und jetzt die Frage:
Würden die Rentenansprüche (300.-€) mit 67 in das "Gesamtvolumen" von möglichen 71,75% eingerechnet und meine Pension steigt entsprechend, oder sind meine "erdienten" 65,56% der Master für die Berechnung?
Sprich, hätte ich von meiner Rente noch etwas oder ist sie "futsch"?
Frohes Fest euch Allen!
Knuth
Re: vorruhestand = ruhestand?
Deine Pension steigt in keinem Fall, weil der Rentenanspruch davon abgezogen würde, sofern du keinen pensionsunschädlichen Freibetrag hast. Du kannst bestenfalls zur Pension einen Teil der Rente behalten. Lass dir's von der BAnstPT ausrechnen/bescheinigen. Kannst formlos über die Kontaktseite beantragen. Du musst dich dazu bei der Beantragung der Pension ja bereits erklärt haben.1615_ks hat geschrieben: ↑22. Dez 2023, 19:03 Würden die Rentenansprüche (300.-€) mit 67 in das "Gesamtvolumen" von möglichen 71,75% eingerechnet und meine Pension steigt entsprechend, oder sind meine "erdienten" 65,56% der Master für die Berechnung?
Sprich, hätte ich von meiner Rente noch etwas oder ist sie "futsch"?
Frohes Fest euch Allen!
Knuth
Ansonsten ebenso frohes Fest!
Re: vorruhestand = ruhestand?
Hallo 1615_ks1615_ks hat geschrieben: ↑22. Dez 2023, 19:03 Einfache Zwischenfrage eines mittlerweile - ob der wertvollen Beiträge hier - etwas verwirrten ER-Pensionärs.
Ich gehe mal davon aus, dass mein "Fall" kein Einzeldelikt ist, deshalb formuliere ich mal laienhaft mein derzeitiges Unverständnis.
Sicher gibt es dafür eine einfache, verständliche Erklärung eines Wissenden.
Ausgangslage:
Mittlere Reife
Ausbildung zum EMechaniker Fernmeldeamt
Wechsel in den mittleren nichttechnischen Dienst
ER mit 56, bei 65,56% (Ausbildungszeit wurde NICHT angerechnet, da sie angeblich keine Vorraussetzung für die Laufbahn war / ist!)
Ausgeschieden mit A9 + Z
Aktuelle Rentenansprüche aus beamtenfremden Zeiten ca. 300.-€
Aktuelles Alter knapp 60
Und jetzt die Frage:
Würden die Rentenansprüche (300.-€) mit 67 in das "Gesamtvolumen" von möglichen 71,75% eingerechnet und meine Pension steigt entsprechend, oder sind meine "erdienten" 65,56% der Master für die Berechnung?
Sprich, hätte ich von meiner Rente noch etwas oder ist sie "futsch"?
Frohes Fest euch Allen!
Knuth
Ich sehe das so:
Für mich regelt ausschließlich das Beamtenversorgungsgesetz deine Gesamtversorgung.
Ein pensionsunschädlicher Freibetrag kommt in diesem Gesetz nicht vor.
§55 Absatz 1
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt
Das Beamtenversorgungsgesetz regelt in §55 Absatz 2 deine fiktive Höchstgrenze. Sie liegt bei dir meiner Meinung nach bei ca. 69,95% (du hast 39 Jahre fiktive Dienstzeit nach Absatz 2 vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles). Jetzt wird dir beim Erreichen der Rente deine Rente voll ausbezahlt, und deine Pension wird soweit gekürzt das als Gesamtversorgung 69,99% nicht überschritten wird. Mehr als die 69,95 können es nicht werden sofern du genügend Rente bekommst. Hier muss noch Absatz 4 beachtet werden. Aber ich denke das trifft bei dir nicht zu.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Re: vorruhestand = ruhestand?
Bei mir hätte 57 1/2 - 18 = 39,5 Jahre ergeben. Ich kann aber bis zur Vollpension aufstocken. Offensichtlich wurde auch die rentenversicherungspflichtigen Zeiten vor dem vollendeten 17 Lebensjahr anerkannt. Also die BAnstPT erst mal rechnen lassen und dann schauen was beschieden wird. Ich wollte es mir auch im Detail erklären lassen da kam aber nichts dabei raus. War mir dann auch egal weil zu meinem Vorteil.
Re: vorruhestand = ruhestand?
Hallo Andy0AndyO hat geschrieben: ↑23. Dez 2023, 18:35 Bei mir hätte 57 1/2 - 18 = 39,5 Jahre ergeben. Ich kann aber bis zur Vollpension aufstocken. Offensichtlich wurde auch die rentenversicherungspflichtigen Zeiten vor dem vollendeten 17 Lebensjahr anerkannt. Also die BAnstPT erst mal rechnen lassen und dann schauen was beschieden wird. Ich wollte es mir auch im Detail erklären lassen da kam aber nichts dabei raus. War mir dann auch egal weil zu meinem Vorteil.
Hat sich vielleicht ein Fehler eingeschlichen? Wieso 18 ? Das vollendete 17. Lebensjahr ist der 17. Geburtstag.
Von 17 bis 57,5 = 40,5 Jahre daher Aufstockung bis zur Vollpension möglich.
Grüße
Re: vorruhestand = ruhestand?
lassen wir uns von 1615_ks überraschen. Wenn's so einfach ist müssten bei ihm 56 - 17 = 39 Jahre oder 69,95% rauskommen. Dann wär's geklärt.