Besoldungsrunde 2023

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Herm
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Re: Besoldungsrunde 2023

Beitrag von Herm »

Ich wollte gerade die Steuerentlastungen für 2024 ausrechnen..aber was erscheint im Rechner:

Die Jahresumstellung 2024 des BMF-Steuerrechners erfolgt erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Wachstumschancengesetz (voraussichtlich im I. Quartal 2024).
Klingt ja danach das es in den ersten Monaten 2024 keine Steuerentlastungen gibt..sondern erst später als
Nachzahlung.
Der Pensionär
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Re: Besoldungsrunde 2023

Beitrag von Der Pensionär »

Hallo zusammen , ich bin Landesbeamter , aber die Tarifabschlüsse von Bund und den Ländern sind recht ähnlich .
Die Frage richtet sich an die Pensionäre unter euch : Die Höhe der 3000 Euro Inflationsausgleichsprämie richtet sich bei Versorgungsempfängern in prozentualer Abhängigkeit von dem Ruhegehaltssatzes . Gilt dieses auch bei den 200 Euro Lohnerhöhung oder bekommen Versorgungsempfänger beim Bund die vollen 200 Euro ( + 5,5 Prozent ) ?
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lexmark
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Re: Besoldungsrunde 2023

Beitrag von lexmark »

Genau das würde mich auch interessieren.
Pipapo
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Re: Besoldungsrunde 2023

Beitrag von Pipapo »

Da es die 200€ tabellenwirksam gibt, heißt das, dass die Besoldungstabellen um diesen Betrag erhöht werden. Versorgungsbezüge gibt es prozentual dieser Tabelle. Also auch x% von 200€.
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lexmark
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Re: Besoldungsrunde 2023

Beitrag von lexmark »

Ok, dann bleibt als V.Empfänger das ganze Ergebnis sehr überschaubar. :roll:
Danke für die Info. ;)
LaLune.
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Re: Besoldungsrunde 2023

Beitrag von LaLune. »

Weiß jemand etwas bezüglich der Berechnung der anteiligen Auszahlung der 3000€ Inflationsausgleichszahlung für Versorgungsempfänger? Ich habe irgendwo gelesen, dass im Sinne einer Günstigerprüfung bei Versorgungsempfängern, die regulär weniger als als 65% erdient haben, im Sinne der Günstigerprüfung der Satz von 65% für die Berechnung der Sonderzahlung zugrundegelegt werden müsste.

Ich freue mich über fundierte Rückmeldungen.

Die Summe 65% stammt aus dieser Gesetzesgrundlage:
,,Demnach beträgt das Ruhegehalt entweder mindestens 35 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge oder mindestens 65 % der Endstufe der Besoldungsgruppe A4."
LaLune.
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Re: Besoldungsrunde 2023

Beitrag von LaLune. »

Vielleicht habe ich mich im vorangegangenen Post etwas missverständlich ausgedrückt. Daher eine ergänzende Erklärung meiner Frage:

Bei Mindestversorgung beträgt der Ruhegehaltssatz 65 % und demnach werden auch anteilig 65% der Inflationsprämie für diese Versorgungsempfänger gewährt. Der Versorgungsempfänger, der nun nicht die Mindestversorgung erhält, sondern beispielsweise 56% erdient hat, würde demnach nur anteilig 56% der Inflationsprämie erhalten und wäre damit schlechter gestellt als derjenige, der die Mindestversorgung erhält. Daher müsste - im Sinne einer Günstigerprüfung - auch diesem Versorgungsempfänger (trotz der nur erdienten 56%) eine anteilige Zahlung der Inflationsprämie von 65% gewährt werden. So die Theorie.

Erneute die Frage: Wer hat fundierte/belastbare Informationen hierzu?
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Aufsteiger85
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Re: Besoldungsrunde 2023

Beitrag von Aufsteiger85 »

In der Drucksache des Bundestages (20/9348) zum Gesetzesentwurf des BBVAnpÄndG 2023/2024 heißt es in der noch nicht redigierten Vorabfassung:

"Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen werden die jeweiligen Beträge in Abhängigkeit von dem jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatz gewährt, wie dies auch bei in der Vergangenheit gewährten Einmalzahlungen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der Fall war."

Liest sich für mich so, dass es wurscht ist, aufgrund welcher Tatsache man seinen Anteilssatz erhalten hat. Wichtig ist nur, wie hoch er ist. D.h. dann natürlich, dass jemand, der nur 35% seiner Dienstbezüge bekommt, weil dies mehr ist, als 65% der Endstufe von A4, auch nur 35% der Inflationsprämie erhält.

Grob überschlagen betrifft das also Beamte ab A12-Stufe 7, A13-Stufe 4, A14-Stufe 3 usw. mit Mindestpension.
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Aufsteiger85
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Re: Besoldungsrunde 2023

Beitrag von Aufsteiger85 »

Fun Fact (gerade von einem Bekannten einen entsprechenden Elterngeldbescheid gesehen):

Eine echte Besoldungserhöhung wäre bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt worden. Die Inflationsprämie, die steuerfrei ausgezahlt wird, zählt in diesem Sinne als Sonderzahlung und bleibt daher außen vor.

Danke für die Nullrunde kann ich da nur sagen! :!:
Pipapo
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Re: Besoldungsrunde 2023

Beitrag von Pipapo »

Das warumd ist doch bei jeder Prämie so und ist nichts Neues.
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Aufsteiger85
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Re: Besoldungsrunde 2023

Beitrag von Aufsteiger85 »

Neu ist es nicht. Aber alle, die hier die Einmalzahlungen ach so hoch gelobt haben, merken jetzt vielleicht auch mal, dass es sich schlicht und einfach um eine verkappte Nullrunde handelte.
Interessierter
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Re: Besoldungsrunde 2023

Beitrag von Interessierter »

Drahtesel hat geschrieben: 21.11.2023 16:39
Mainstream1 hat geschrieben: 20.11.2023 23:06 "Nach meiner Kenntnis ist das ab sofort.... unverzüglich.."
nee, das Gesetz ist gültig, wenn es der Bundespräsident unterzeichnet und es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
Da stellt sich mir die Frage, wie lange es noch dauert, bis dieses Gesetzt im Bundesgesetzblatt, nach erfolgter Unterschrift, verkündet wird? Die Ruhegehaltsfähigkeit tritt nämlich erst nach Verkündung des Gesetzes in Kraft und das könnte ja auch schließlich erst März 2024 sein…
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zeerookah
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Re: Besoldungsrunde 2023

Beitrag von zeerookah »

Interessierter hat geschrieben: 19.12.2023 12:31 Da stellt sich mir die Frage, wie lange es noch dauert, bis dieses Gesetzt im Bundesgesetzblatt, nach erfolgter Unterschrift, verkündet wird? Die Ruhegehaltsfähigkeit tritt nämlich erst nach Verkündung des Gesetzes in Kraft und das könnte ja auch schließlich erst März 2024 sein…
Was willst Du damit hier in der Runde sagen ???

Das die Erhöhung gezahlt wird ist doch wie jedesmal im Bundestag vorläufig beschlossen worden.
Der Rest ist Formsache und wie lange die entsprechenden Auszahlungsstellen brauchen die neuen Tabellen für den Einzelnen einzuarbeiten.
Die Inflationsprämie wird bis einschließlich 02/2024 gezahlt. Ab 03/2024 greift dann die neue Besoldungstabelle für den Einzelnen.
Interessierter
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Re: Besoldungsrunde 2023

Beitrag von Interessierter »

zeerookah hat geschrieben: 19.12.2023 12:45
Interessierter hat geschrieben: 19.12.2023 12:31 Da stellt sich mir die Frage, wie lange es noch dauert, bis dieses Gesetzt im Bundesgesetzblatt, nach erfolgter Unterschrift, verkündet wird? Die Ruhegehaltsfähigkeit tritt nämlich erst nach Verkündung des Gesetzes in Kraft und das könnte ja auch schließlich erst März 2024 sein…
Was willst Du damit hier in der Runde sagen ???
Das die Wiedereinführung der Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage erst nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt. D.h. erst ab dann hat man Anspruch auf die Ruhegehaltsfähigkeit, derzeitige Versorgungsempfänger können erst ab diesen Zeitraum einen Antrag auf Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage gemäß § 69n Beamtenversorgungsgesetz stellen. Und bekommen erst ab diesen Zeitraum, bei Anspruchsvoraussetzung, diese gezahlt. Daher ist es schon wichtig, wenn die Gesetzgebung hier schnellstmöglich erfolgt.

„ 2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
sowie Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 treten am … [einsetzen: Datum
des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.“

Quelle:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gese ... onFile&v=3
Interessierter
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Re: Besoldungsrunde 2023

Beitrag von Interessierter »

Interessierter hat geschrieben: 19.12.2023 15:21
zeerookah hat geschrieben: 19.12.2023 12:45
Interessierter hat geschrieben: 19.12.2023 12:31 Da stellt sich mir die Frage, wie lange es noch dauert, bis dieses Gesetzt im Bundesgesetzblatt, nach erfolgter Unterschrift, verkündet wird? Die Ruhegehaltsfähigkeit tritt nämlich erst nach Verkündung des Gesetzes in Kraft und das könnte ja auch schließlich erst März 2024 sein…
Was willst Du damit hier in der Runde sagen ???
Das die Wiedereinführung der Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage erst nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt. D.h. erst ab dann hat man Anspruch auf die Ruhegehaltsfähigkeit, derzeitige Versorgungsempfänger können erst ab diesen Zeitraum einen Antrag auf Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage gemäß § 69n Beamtenversorgungsgesetz stellen. Und bekommen erst ab diesen Zeitraum, bei Anspruchsvoraussetzung, diese gezahlt. Daher ist es schon wichtig, wenn die Gesetzgebung hier schnellstmöglich erfolgt.

„ 2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
sowie Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 treten am … [einsetzen: Datum
des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.“

Quelle:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gese ... onFile&v=3
Gesetz ist im BGBl. 2023 I Nr. 414 vom 29.12.2023 verkündet. Die Ruhegehaltfähigkeit tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.