vorruhestand = ruhestand?

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anja18
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vorruhestand = ruhestand?

Beitrag von anja18 »

Ich habe da mal eine doofe Frage..
Wen man im Vorruhestand wegen schwerbehinderung ist und das offizielle Alter zb 67 Jahre irgendwann erreicht hat muss man da irgendwas beantragen? Oder wechselt der vorruhestand automatisch auf den ruhestand /Pension über?
Herm
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Re: vorruhestand = ruhestand?

Beitrag von Herm »

Du bist ja schon im" Ruhestand " und eine Pension bekommst Du auch schon.
Da ändert sich nichts..es gibt sozusagen nur einen "Ruhestand"...
und der heisst Versorgungsempfänger.

Und an der Pension ändert sich auch nichts...ausser Du hast einen
Rentenanspruch mit 67 . Der wird dann aber von der Pension abgezogen.
Die Rente muss man 3 Monate vorher beantragen.
anja18
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Re: vorruhestand = ruhestand?

Beitrag von anja18 »

Oha... Wat? Rente 3 Monate vor dem 67ten.. OK das vergesse ich bestimmt bis dahin..
Danke 💖
Pipapo
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Re: vorruhestand = ruhestand?

Beitrag von Pipapo »

anja18 hat geschrieben: 23. Nov 2023, 20:05 Oha... Wat? Rente 3 Monate vor dem 67ten.. OK das vergesse ich bestimmt bis dahin..
Danke 💖
Keine Sorge. Da wird dich die BAnstPT schon dran erinnern 😊
User1337
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Re: vorruhestand = ruhestand?

Beitrag von User1337 »

Pipapo hat geschrieben: 23. Nov 2023, 20:42
anja18 hat geschrieben: 23. Nov 2023, 20:05 Oha... Wat? Rente 3 Monate vor dem 67ten.. OK das vergesse ich bestimmt bis dahin..
Danke 💖
Keine Sorge. Da wird dich die BAnstPT schon dran erinnern 😊
Hallo zusammen,
aus meiner Erfahrung her erinnert einen die Banst-PT nicht daran einen "Rentenantrag" zu stellen!
Was haben die mit der gesetzlichen Rente zu tun? Ja, die wird "an- bzw. verrechnet" - das war es aber dann auch.

Die gesetzliche Rente kann 3-4 Monate vor dem Regelruhestandsdatum beantragt werden - was man auch unbedingt selbst tun sollte (also Erinnerung im Kalender machen).

Oder hat tatsächlich jemand von der BanstPT mal ein schreiben bekommen, er solle bitte seine Rente (DRV, Knappschaft o.ä.) beantragen?!

Gruß
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zeerookah
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Re: vorruhestand = ruhestand?

Beitrag von zeerookah »

User1337 hat geschrieben: 30. Nov 2023, 12:45 Die gesetzliche Rente kann 3-4 Monate vor dem Regelruhestandsdatum beantragt werden - was man auch unbedingt selbst tun sollte (also Erinnerung im Kalender machen).

Oder hat tatsächlich jemand von der BanstPT mal ein schreiben bekommen, er solle bitte seine Rente (DRV, Knappschaft o.ä.) beantragen?!

Gruß
Ja ich, hier wo die Hand leuchtet ✋
(und die Fragen auch nach was drauß geworden ist, Du mußt Ihnen eine Bestätigung schicken das Du es gemacht hast)
Dann wollen sie den Bescheid haben um Dir den Rentenanteil von Deiner Pension abzuziehen.
Nachteil der Geschichte ist, Pension gibt es am 1. ihm voraus, Rente am 30. im Nachhinein
Ich habe also am ersten eine gekürzte Pension bekommen und heute hat die DRV das erstmal überwiesen um das auszugleichen.
(4 Wochen muß man diese Kürzung also "aushalten & selber finanzieren")
Fritz2020
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Re: vorruhestand = ruhestand?

Beitrag von Fritz2020 »

Falls man eine gesetzliche Rente bekommt, wird diese in voller Höhe von der Pension abgezogen?!

Ich meine mir fehlen ca. 13 von 60 Monate Einzahlungszeit um die gesetzliche Rente beantragen zu können. Hatte mir schon überlegt, ob es was bringt dafür freiwillige Rentenbeiträge zu entrichten. Aber dann brauche ich mir darüber keine Gedanken mehr zu machen.
AndyO
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Re: vorruhestand = ruhestand?

Beitrag von AndyO »

Fritz2020 hat geschrieben: 16. Dez 2023, 16:38 Falls man eine gesetzliche Rente bekommt, wird diese in voller Höhe von der Pension abgezogen?!

Ich meine mir fehlen ca. 13 von 60 Monate Einzahlungszeit um die gesetzliche Rente beantragen zu können. Hatte mir schon überlegt, ob es was bringt dafür freiwillige Rentenbeiträge zu entrichten. Aber dann brauche ich mir darüber keine Gedanken mehr zu machen.
Ob du Rente behalten kannst oder nicht hängt von verschiedenen Faktoren ab:

a) Summe aus Rente und Pension max. 71,75% des Pensionsanspruches, also Vollpension.
b) Man kann mit der Rente keinen Versorgungsabschlag kompensieren. Es wird zum Vergleich der gekürzte Pensionsanspruch herangezogen.
c) Aufstocken kann man nur bis zu dem Pensionsanspruch, den ein vergleichbarer Beamter zum Pensionseintritt hätte erwerben können.
d) Der pensionsunschädliche Prozentsatz für Rente wird mit Pensionseintritt festgelegt.

Bei mir als Beispiel:

Zweiter Bildungsweg, Engagierter Ruhestand mit 57 3/4, gehobener Dienst, 62,5% Pensionsanspruch. Die Rentenansprüche stammen teilweise aus Jahren die für die Pension nicht anerkannt wurden (Ausbildung im Handwerk). Ich kann mit Rentenansprüchen bis 71,75% aufstocken, da die nicht laufbahnrelevanten Zeiten bei der Vergleichsberechnung berücksichtigt werden. Meinen Rentenanspruch könnte ich bis zu dem Betrag auch nachträglich aufstocken. Das ist aber die Ausnahme. Also keine Einzahlungen in die Rentenkasse wenn dir deine Versorgungskasse nicht vorher einen pensionsunschädlichen Rentenfreibetrag (also Prozentsatz) mitgeteilt hat.
sepp01
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Re: vorruhestand = ruhestand?

Beitrag von sepp01 »

AndyO hat geschrieben: 16. Dez 2023, 18:10
a) Summe aus Rente und Pension max. 71,75% des Pensionsanspruches, also Vollpension.
b) Man kann mit der Rente keinen Versorgungsabschlag kompensieren. Es wird zum Vergleich der gekürzte Pensionsanspruch herangezogen.
c) Aufstocken kann man nur bis zu dem Pensionsanspruch, den ein vergleichbarer Beamter zum Pensionseintritt hätte erwerben können.
d) Der pensionsunschädliche Prozentsatz für Rente wird mit Pensionseintritt festgelegt.

Hallo AndyO

als a,b,c verstehe ich auch so.
Nur d verstehe ich nicht.
§55BeamtVG regelt das Zusammenkommen von Rente und Pension.
Absatz 2 definiert die fiktive Höchstgrenze: als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles
Bedeutet für dich vom 17. Lebensjahr bis nach dem 57 Lebensjahr. Somit beträgt deine fiktive Höchstgrenze 40 Jahre oder 71,75 %.
Wenn du jetzt noch genügend Rentenanspruch hast, bekommst du die Rente voll (ist immer so) und deine Pension wird soweit gekürzt damit du nicht mehr wie die 71,75 % erhältst.
Was ist den der pensionsunschädliche Prozentsatz? Kann ich nirgendwo finden.
Grüße
Sepp01
AndyO
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Re: vorruhestand = ruhestand?

Beitrag von AndyO »

sepp01 hat geschrieben: 17. Dez 2023, 10:52 Bedeutet für dich vom 17. Lebensjahr bis nach dem 57 Lebensjahr. Somit beträgt deine fiktive Höchstgrenze 40 Jahre oder 71,75 %.
Wenn du jetzt noch genügend Rentenanspruch hast, bekommst du die Rente voll (ist immer so) und deine Pension wird soweit gekürzt damit du nicht mehr wie die 71,75 % erhältst.
Was ist den der pensionsunschädliche Prozentsatz? Kann ich nirgendwo finden.
Ich erklär's mal so:

Es ist eine Stichtagsbetrachtung zum Pensionseintritt. Kann ja nicht anders sein, weil du mit einer lebenslangen Beamten-Vita verglichen werden sollst. Auf Antrag führt deine Versorgungskasse diese Berechnung durch. Da kommen dann die fiktiv möglichen Pensionsansprüche einer lebenslangen Beamten-Vita raus. Die Differenz aus deinen erdienten Prozenten und diesen fiktiven Prozenten ist dein pensionsunschädlicher Rentenfreibetrag. Es ist kein fixer Betrag sondern er steigt mit den Pensionen. Interessant ist an meinem Fall, also mit 57 3/4, dass ich die fiktiven 40 Jahre voll habe. Da waren ja auch noch Zeiten der Arbeitslosigkeit und Fachoberschule drin, in denen keine Rentenbeiträge gezahlt wurden. Auch die wurden mitgezählt. Laufbahnvoraussetzungen gehobener Dienst haben wohl keine Rolle gespielt sondern nur die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt, sprich Lebenszeit.
Fritz2020
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Re: vorruhestand = ruhestand?

Beitrag von Fritz2020 »

AndyO hat geschrieben: 16. Dez 2023, 18:10 Ob du Rente behalten kannst oder nicht hängt von verschiedenen Faktoren ab:

a) Summe aus Rente und Pension max. 71,75% des Pensionsanspruches, also Vollpension.
b) Man kann mit der Rente keinen Versorgungsabschlag kompensieren. Es wird zum Vergleich der gekürzte Pensionsanspruch herangezogen.
c) Aufstocken kann man nur bis zu dem Pensionsanspruch, den ein vergleichbarer Beamter zum Pensionseintritt hätte erwerben können.
d) Der pensionsunschädliche Prozentsatz für Rente wird mit Pensionseintritt festgelegt.

Bei mir als Beispiel:

Zweiter Bildungsweg, Engagierter Ruhestand mit 57 3/4, gehobener Dienst, 62,5% Pensionsanspruch. Die Rentenansprüche stammen teilweise aus Jahren die für die Pension nicht anerkannt wurden (Ausbildung im Handwerk). Ich kann mit Rentenansprüchen bis 71,75% aufstocken, da die nicht laufbahnrelevanten Zeiten bei der Vergleichsberechnung berücksichtigt werden. Meinen Rentenanspruch könnte ich bis zu dem Betrag auch nachträglich aufstocken. Das ist aber die Ausnahme. Also keine Einzahlungen in die Rentenkasse wenn dir deine Versorgungskasse nicht vorher einen pensionsunschädlichen Rentenfreibetrag (also Prozentsatz) mitgeteilt hat.
Das ist ja fast exakt mein Fall, nur bin ich bereits mit 55J in den ER gegangen und habe deshalb etwas weniger als 60% Pensionsanspruch.

Bei der Pension unberücksichtigt ist bei mir:

Ausbildung im Elektrohandwerk (nicht Telekom): 3,5J
Arbeitslosigkeit (in den Schulferien :lol: ): 2 Monate
Nebenjob: 1 Monat
2mal Ferienarbeit vor dem Studium: ca. 5 Monate, fehlt der Rentenversicherung noch
Schulzeit 2. Bildungsweg fehlt der Rentenversicherung, falls das zählt

Beim Pensionsanspruch wurden Studium (6 Semester - 3J), Praxissemester (6 Monate) + TFIAw (8 Monate) als 3 Jahre berücksichtigt, da fehlt also noch was.

Ich habe bisher bei der Rentenversicherung die fehlenden Daten noch nicht nachtragen lassen, weil ich dachte es bringt nichts. Vielleicht mache ich das doch noch. Bis ich die Rente mit 67J beantragen könnte, habe ich aber noch viele Jahre Zeit.
Dienstunfall_L
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Re: vorruhestand = ruhestand?

Beitrag von Dienstunfall_L »

Wenn du die 60 Monate bei der Rentenversicherung nicht voll hast, beantragst du die Auszahlung des von dir bezahlten Anteils.
sepp01
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Re: vorruhestand = ruhestand?

Beitrag von sepp01 »

AndyO hat geschrieben: 18. Dez 2023, 07:32 Ich erklär's mal so:
Es ist eine Stichtagsbetrachtung zum Pensionseintritt. Kann ja nicht anders sein, weil du mit einer lebenslangen Beamten-Vita verglichen werden sollst. Auf Antrag führt deine Versorgungskasse diese Berechnung durch. Da kommen dann die fiktiv möglichen Pensionsansprüche einer lebenslangen Beamten-Vita raus. Die Differenz aus deinen erdienten Prozenten und diesen fiktiven Prozenten ist dein pensionsunschädlicher Rentenfreibetrag. Es ist kein fixer Betrag sondern er steigt mit den Pensionen. Interessant ist an meinem Fall, also mit 57 3/4, dass ich die fiktiven 40 Jahre voll habe. Da waren ja auch noch Zeiten der Arbeitslosigkeit und Fachoberschule drin, in denen keine Rentenbeiträge gezahlt wurden. Auch die wurden mitgezählt. Laufbahnvoraussetzungen gehobener Dienst haben wohl keine Rolle gespielt sondern nur die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt, sprich Lebenszeit.
Hallo Andy0,
ich denke da liegst du falsch.
Ich sehe das so:
Eine Besserstellung kann ja erst mit der Auszahlung der Rente erfolgen. Somit wird eine Stichtagsberechnung mit dem Erreichen der gesetzlichen Rente durchgeführt. Und die wird nach §55BeamtVG gemacht.
Zuerst werden die zusätzlichen Zeiten nach §55 Absatz 2 ermittelt und daraus dann deine fiktive mögliche Höchstgrenze berechnet. Maximal 71,75%.

Sollte dann deine fiktive Höchstgrenze höher sein als dein Versorungsprozentsatz bei der Festsetzung deiner Versorgungsbezüge, kann dieser Unterschied durch deine Rente ausgeglichen werden. Welche Beträge deiner Rente berücksichtigt werden regelt §55 Absatz 4.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

So wie ich das lese zählen freiwillige Beitrag deshalb hier nicht Absatz1)

Dann erfolgt immer erst die ungekürzte Auszahlung der Rente und deine Versorgungsbezüge werden soweit gekürzt, dass sie maximal mit der Rente dem Betrag der fiktiven Höchstgrenze entspricht.
Somit braucht es zwei Sachen:
1. zusätzliche Zeiten nach Absatz 2
2. einen entsprechend hohen Rentenbetrag (und das dürfte viel schwieriger sein) um die Differenz auffüllen zu können. Um 500€ auszugleichen braucht man auch 500€ Rente was ca. 15 Jahre Durchschnittsverdienst entspricht.
Grüße
AndyO
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Re: vorruhestand = ruhestand?

Beitrag von AndyO »

sepp01 hat geschrieben: 20. Dez 2023, 18:07 Hallo Andy0,
ich denke da liegst du falsch.
Wenn ich falsch liegen würde hätte ich den Bescheid mit 58 nicht hier liegen...
AndyO
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Re: vorruhestand = ruhestand?

Beitrag von AndyO »

Dienstunfall_L hat geschrieben: 20. Dez 2023, 14:25 Wenn du die 60 Monate bei der Rentenversicherung nicht voll hast, beantragst du die Auszahlung des von dir bezahlten Anteils.
Also wenn er einen pensionunschädlichen Rentenfreibetrag begründet hat stockt er die 60 Monate besser mit einem Minijob auf. Um den Pflichtbeitrag kommt man ohnehin nicht herum. Hängt alles davon ab, was ihm seine Versorgungskasse bescheinigt. ich hatte die 60 Monate schon vorher zusammen. K.A. ob das auch eine Rolle spielt. Ich wurde von der Versorgungskasse befragt und musste erklären, dass ich meinen Rentenanspruch 3 Monate vorher bei der Deutschen Rentenversicherung beantrage. Hier wäre es dann ja postum.
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