Beamter schreibt ein Buch

Allgemeine Themen zum Bereich des öffentlichen Dienstes.

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Aufseher1977
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Beamter schreibt ein Buch

Beitrag von Aufseher1977 »

Hallo Kollegen!

Ich habe ein Buch geschrieben und möchte dieses gerne veröffentlichen. Allerdings habe ich keine Lust, meinem Dienstherren mein Pseudonym und den Titel meines Buches zu offenbaren. Weiß jemand von euch, ob ich verpflichtet bin, diese Daten anzugeben oder reicht nur eine allgemeine Anzeige, dass ich nebenberuflich als Autor Geld verdiene?!

Viele Grüße
Eric
Gerda Schwäbel
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Beitrag von Gerda Schwäbel »

Nach Bundesrecht sind schriftstellerische Tätigkeiten der Dienstbehörde schriftlich vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben.

So wie ich die Frage verstanden habe, besteht bisher keine Anzeigepflicht. Es wird hierfür nämlich kein Entgelt für das Schreiben gezahlt (wie das z. B. beim Autor eines Kommentares der Fall ist. Das Werk scheint auch nicht auf Bestellung eines Verlages geliefert zu werden.

Das Schreiben des Buches ist ohne "Druck" von außen erfolgt, so dass auch nicht befürchtet werden musste, dass deswegen die dienstlichen Pflichten verletzt würden. Es lag also (bisher) kein Fall vor, bei dem der Gesetzgeber es für nötig hält, dass die Personalstelle ein Auge drauf wirft.

Die Suche, das fertige Werk zu veröffentlichen, fällt nun (nach meiner Einschätzung) unter "die Verwaltung des eigenen Vermögens" und ist deshalb auch nicht anzeigepflichtig. Relevant für den Dienstherrn wird die Geschichte erst dann, wenn sich der Erfolg einstellt und "gegen Honorar" Band 2 geliefert werden soll.

Wenn bisher überhaupt keine Anzeigepflicht besteht, dann erst recht keine Rechtfertigungspflicht in Form der Bekanntgabe des Pseudonyms und des Titels.

Viele Grüße
Gerda
Aufseher1977
Beiträge: 4
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Beitrag von Aufseher1977 »

Hallo Gerda!

Vielen Dank für deine ausführliche Antwort.
Aus diesem Blickwinkel habe ich die Problematik noch gar nicht betrachtet. Meinst du, ob es hier einen Unterschied zwischen Bundes- und Landesrecht gibt?!

Im Grunde genommen könnte ich ja dann auch vor meiner Haustüre selbstgeschriebene Gedichte auf Papier gedruckt für 1,- € verkaufen (was ja eigentlich kein Unterschied wäre......), bestünde denn hier (fiktiv gesehen) eine Anzeigepflicht?! Eigentlich schon, oder?!

Viele Grüße!!!
Eric
Gerda Schwäbel
Beiträge: 653
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Beitrag von Gerda Schwäbel »

Guten Morgen Eric,
der (selbst durchgeführte) Verkauf der Gedichte vor der eigenen Haustüre geht m. E. Richtung Gewerbe, so dass eine Anzeigepflicht bestehen sollte.

Ich bin mir sicher, dass es Unterschiede zwischen Bundes und Landesrecht geben kann. Um welches Bundesland geht es denn?

Viele Grüße
Gerda
Aufseher1977
Beiträge: 4
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Beitrag von Aufseher1977 »

Guten Morgen Gerda,

mein Dienstherr ist das Land NRW.
Mein Buch würde in einem Selbstverlag veröffentlicht werden, was bedeutet, dass ich ungefähr 2,- € pro verkauftem Buch bekomme, der Rest geht an den Verlag. Unterm Strich kommt wahrscheinlich nicht viel raus, was mir aber egal ist.....

Viele Grüße
Eric
Gerda Schwäbel
Beiträge: 653
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Beitrag von Gerda Schwäbel »

Hallo Eric,

frag' doch mal Deinen Personalrat. Der müsste sich mit diesem Thema einigermaßen auskennen. Ich würde nach grobem Überfliegen des Landesrechts die Genehmigungspflicht verneinen. Zur eventuellen (vorherigen) Anzeigepflicht habe ich nichts gefunden, schließe aber aus der alten Nebentätigkeitsverordnung, dass Einnahmen von mehr als 1.200 € pro Jahr nach Jahresende angezeigt werden müssen.

Viele Grüße
Gerda
malhiermalda
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Beitrag von malhiermalda »

wie ist der Buchtitel?

Schreibe noch...... Titel die mir vorschweben: Leben am Limit oder der gelbe Sklave :cry:
kurt47
Beiträge: 196
Registriert: 4. Apr 2010, 21:29
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Ich schreibe ein Buch

Beitrag von kurt47 »

Veröffentliche es allerdings erst im Ruhestand :wink:
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