Gab es denn die letzten 14 Jahre auch keine Beförderung? Eine Beurteilung ist da doch Grundlage.
Ohne Beurteilung sind nur Wahlbeamtenstellen. Das wird es doch nicht sein?
Beurteilung
Moderator: Moderatoren
-
- Beiträge: 49
- Registriert: 18.05.2014 23:10
- Behörde: IM NRW
Re: Beurteilung
Gerade in so einer kleinen Vergleichsgruppe wird es bereits aus verfahrensökonomischen Gründen keine Regelbeurteilung, sondern nur Anlassbeurteilungen geben. In Kommunen ist es jetzt auch nicht gerade ungewöhnlich, dass man sich auf jeden hochdotierteren Dienstposten aktiv bewerben muss. Mit der Perspektive eines Bewerbungsprozesses wird man dich auf Antrag sicherlich beurteilen; hier wäre halt die Frage, ob das für dich gewinnbringend ist.
-
- Beiträge: 797
- Registriert: 26.03.2020 08:30
- Behörde:
Re: Beurteilung
Dann nenn doch deiner Personalstelle den Art. 56 und besteh auf eine Beurteilung.HundKatzeMaus hat geschrieben: ↑16.06.2023 21:07 Das klingt plausibel mit der nicht vorhandenen Vergleichsgruppe.
Dennoch steht in Art. 56 LlbG :
"Fachliche Leistung, Eignung und Befähigung sind mindestens alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung)."
Ein Ausnahmetatbestand liegt bei mir nicht vor.
Über die drei Jahre bin ich schon lange drüber ....
Für eine Bewerbung , extern, muss ich da wohl eine Anlassbeurteilung beantragen.
Da weiss dann mein Vorgesetzter gleich Bescheid, warum .