Sie schreiben:
Haben Sie einen Link zu diesem Rundschreiben? Ich kann es im www nicht finden.Der GKV-Spitzenverband hat seine Rechtsauffassung zum Thema „Unfallausgleich/Unfallruhegehalt“ in einem Rundschreiben vom 1.11.2010 dargelegt: „Hinsichtlich des Unfallausgleichs besteht nach Meinung des GKV-Spitzenverbandes kein sachlicher Grund für die Beitragsfreiheit im Rahmen einer freiwilligen Versicherung. Das Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG wird nur soweit der Beitragspflicht im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft unterzogen, als es bei der Feststellung des Zahlbetrags der Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB 5 zu berücksichtigen ist.“
Ich habe Grundsätzliche Hinweise des GKV Spitzenverbands von 2018 gefunden, in denen steht, dass § 229 auch für freiwillige Mitglieder gilt.
Das scheint mir nicht zusammenzupassen mit Ihrer Auskunft, bei Versorgungsbezügen handle es sich grundsätzlich um beitragspflichtige Einnahmen.
Sie finden es nicht abwegig, dass der Unfallausgleich zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann. Das wäre m.A.n. nur plausibel, wenn ich keine Mehraufwendungen durch die unfallbedingten Folgen hätte. Ich gebe dafür mehr aus als den Zahlbetrag des UA. (Da der UA als Pauschalbetrag gezahlt wird, kann ich mir keine Kosten erstatten lassen.)
Es gibt ja eine Zwecksetzung des Unfallausgleichs. In meinem Fall ermöglicht er mir zum Beispiel die Teilhabe wie ein Nachteilsausgleich oder Hilfe in besonderen Lebenslagen - vergleichbar mit Blindengeld, was nicht beitragspflichtig ist. Sozialrechtlich wird diese Zwecksetzung nicht anerkannt. In Gerichtsurteilen lese ich, der UA sei vergleichbar mit der Rente nach § 32 BVG und mit der gesetzlichen Unfallrente. Das stimmt aber nicht, denn der UA stellt keinen Lohnersatz/Gehaltsersatz dar.
Ich verstehe es deswegen immer noch nicht und danke vielmals für weitere Erklärungen.